Papier: 2.3.9 Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen der Internetwirtschaft
Originalversion
| 1 | Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man |
| 2 | aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen |
| 3 | stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden |
| 4 | personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun, |
| 5 | alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer |
| 6 | technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und |
| 7 | eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich |
| 8 | ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen |
| 9 | Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine |
| 10 | effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen |
| 11 | Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert. |
| 12 | Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten |
| 13 | durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und |
| 14 | Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden. |
| 15 | Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der |
| 16 | Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine |
| 17 | wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen. |
| 18 | Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus |
| 19 | dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit |
| 20 | diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und |
| 21 | auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen |
| 22 | eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung |
| 23 | abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen |
| 24 | Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit |
| 25 | Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter |
| 26 | eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen |
| 27 | Geschäftsfeldern zu reagieren. |
| 28 | Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche |
| 29 | Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen |
| 30 | Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer |
| 31 | gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung |
| 32 | gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen |
| 33 | rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den |
| 34 | Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert |
| 35 | werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt. |
| 36 | Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für |
| 37 | Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich |
| 38 | intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein. |
| 39 | Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch |
| 40 | entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch |
| 41 | die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt, |
| 42 | „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur |
| 43 | Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung |
| 44 | von Verhaltenskodizes.“ |
| 45 | So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung |
| 46 | von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der |
| 47 | Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit |
| 48 | Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt |
| 49 | sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und |
| 50 | Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen. |
| 51 | Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen |
| 52 | Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz |
| 53 | und eine einfache Orientierungsmöglichkeit. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man |
| 2 | aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen |
| 3 | stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden |
| 4 | personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun, |
| 5 | alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer |
| 6 | technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und |
| 7 | eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich |
| 8 | ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen |
| 9 | Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine |
| 10 | effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen |
| 11 | Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert. |
| 12 | Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten |
| 13 | durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und |
| 14 | Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden. |
| 15 | Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der |
| 16 | Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine |
| 17 | wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen. |
| 18 | Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus |
| 19 | dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit |
| 20 | diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und |
| 21 | auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen |
| 22 | eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung |
| 23 | abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen |
| 24 | Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit |
| 25 | Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter |
| 26 | eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen |
| 27 | Geschäftsfeldern zu reagieren. |
| 28 | Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche |
| 29 | Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen |
| 30 | Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer |
| 31 | gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung |
| 32 | gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen |
| 33 | rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den |
| 34 | Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert |
| 35 | werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt. |
| 36 | Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für |
| 37 | Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich |
| 38 | intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein. |
| 39 | Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch |
| 40 | entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch |
| 41 | die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt, |
| 42 | „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur |
| 43 | Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung |
| 44 | von Verhaltenskodizes.“ |
| 45 | So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung |
| 46 | von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der |
| 47 | Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit |
| 48 | Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt |
| 49 | sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und |
| 50 | Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen. |
| 51 | Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen |
| 52 | Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz |
| 53 | und eine einfache Orientierungsmöglichkeit. |
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