Papier: 2.3.9 Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen der Internetwirtschaft

Originalversion

1 Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man
2 aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen
3 stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden
4 personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun,
5 alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer
6 technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und
7 eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich
8 ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen
9 Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine
10 effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen
11 Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert.
12 Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten
13 durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und
14 Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden.
15 Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der
16 Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine
17 wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen.
18 Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus
19 dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit
20 diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und
21 auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen
22 eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung
23 abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen
24 Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit
25 Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter
26 eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen
27 Geschäftsfeldern zu reagieren.
28 Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche
29 Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen
30 Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer
31 gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung
32 gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen
33 rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den
34 Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert
35 werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt.
36 Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für
37 Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich
38 intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein.
39 Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch
40 entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch
41 die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt,
42 „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur
43 Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung
44 von Verhaltenskodizes.“
45 So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung
46 von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der
47 Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit
48 Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt
49 sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und
50 Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen.
51 Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen
52 Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz
53 und eine einfache Orientierungsmöglichkeit.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man
2 aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen
3 stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden
4 personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun,
5 alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer
6 technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und
7 eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich
8 ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen
9 Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine
10 effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen
11 Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert.
12 Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten
13 durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und
14 Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden.
15 Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der
16 Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine
17 wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen.
18 Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus
19 dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit
20 diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und
21 auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen
22 eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung
23 abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen
24 Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit
25 Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter
26 eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen
27 Geschäftsfeldern zu reagieren.
28 Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche
29 Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen
30 Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer
31 gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung
32 gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen
33 rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den
34 Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert
35 werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt.
36 Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für
37 Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich
38 intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein.
39 Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch
40 entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch
41 die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt,
42 „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur
43 Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung
44 von Verhaltenskodizes.“
45 So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung
46 von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der
47 Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit
48 Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt
49 sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und
50 Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen.
51 Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen
52 Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz
53 und eine einfache Orientierungsmöglichkeit.

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