1 | Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man |
2 | aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen |
3 | stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden |
4 | personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun, |
5 | alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer |
6 | technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und |
7 | eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich |
8 | ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen |
9 | Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine |
10 | effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen |
11 | Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert. |
12 | Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten |
13 | durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und |
14 | Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden. |
15 | Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der |
16 | Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine |
17 | wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen. |
18 | Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus |
19 | dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit |
20 | diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und |
21 | auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen |
22 | eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung |
23 | abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen |
24 | Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit |
25 | Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter |
26 | eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen |
27 | Geschäftsfeldern zu reagieren. |
28 | Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche |
29 | Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen |
30 | Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer |
31 | gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung |
32 | gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen |
33 | rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den |
34 | Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert |
35 | werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt. |
36 | Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für |
37 | Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich |
38 | intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein. |
39 | Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch |
40 | entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch |
41 | die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt, |
42 | „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur |
43 | Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung |
44 | von Verhaltenskodizes.“ |
45 | So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung |
46 | von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der |
47 | Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit |
48 | Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt |
49 | sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und |
50 | Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen. |
51 | Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen |
52 | Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz |
53 | und eine einfache Orientierungsmöglichkeit. |
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2.3.9 Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen der Internetwirtschaft (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt