2.3.9 Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen der Internetwirtschaft

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  • 2.3.9 Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen der Internetwirtschaft (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Staatliche Aufsicht ist unverzichtbar, gleichzeitig muss man
    2 aber anerkennen, dass sie systembedingt auch an Grenzen
    3 stößt. Selbst bei großer Sachnähe und einer hinreichenden
    4 personellen Ausstattung werden sich Behörden schwer tun,
    5 alle sich ständig wandelnden Phänomene im Internet in ihrer
    6 technischen Komplexität und Dynamik wirksam zu erfassen und
    7 eine hinreichende Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich
    8 ergibt sich angesichts der Vielzahl der im Netz angebotenen
    9 Dienste unweigerlich ein Ressourcenproblem, das eine
    10 effektive, hinreichend enge Kontrolle der tatsächlichen
    11 Praxis bei den verantwortlichen Stellen erschwert.
    12 Diese potentiellen Defizite staatlicher Aufsicht könnten
    13 durch eine Einbindung der Unternehmen in die Festsetzung und
    14 Durchsetzung von Datenschutzstandards ausgeglichen werden.
    15 Darüber hinaus können Selbstverpflichtungen der
    16 Internetwirt-schaft in Zukunft auch im Datenschutz eine
    17 wichtige Ergänzung zu gesetzlichen Vorgaben darstellen.
    18 Gerade in einem sich schnell wandelnden Technikumfeld, aus
    19 dem sich ständig neue Geschäftsmodelle entwickeln, kann mit
    20 diesem Instrument flexibel auf Veränderungen reagiert und
    21 auf spezielle Bedürfnisse in einzelnen Anwendungsfällen
    22 eingegangen werden. Während mit der Gesetzgebung
    23 abstrakt-generelle Wertungen und Vorgaben von einer gewissen
    24 Nachhaltigkeit geschaffen werden müssen, kann mit
    25 Selbstverpflichtungen kurzfristiger und detaillierter
    26 eingegriffen werden, um auf Entwicklungen in einzelnen
    27 Geschäftsfeldern zu reagieren.
    28 Dabei sind verschiedene formale und inhaltliche
    29 Ausgestaltungen denkbar, die von einseitigen
    30 Verpflichtungserklärungen der Verantwortlichen bis zu einer
    31 gesetzlich eingebundenen regulierten Selbstregulierung
    32 gehen. Bereits im geltenden BDSG stellt § 38a einen
    33 rechtlichen Anknüpfungspunkt dar, über den
    34 Selbstverpflichtungen in den gesetzlichen Rahmen integriert
    35 werden können. Bislang wurde dieses Instrument kaum genutzt.
    36 Jüngste Beispiele wie z.B. der Datenschutz-Kodex für
    37 Geodatendienste könnten jedoch der Anfang einer deutlich
    38 intensiveren Nutzung dieses Regulierungsinstruments sein.
    39 Diese Entwicklung ist zu beobachten und gegebenenfalls durch
    40 entsprechende Ergänzung des Rechtsrahmens zu fördern. Auch
    41 die EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung angekündigt,
    42 „Möglichkeiten zur verstärkten Förderung von Initiativen zur
    43 Selbstregulierung zu prüfen, darunter die aktive Förderung
    44 von Verhaltenskodizes.“
    45 So wird zurzeit auf europäischer Ebene auch die Einführung
    46 von Selbstregulierungsmechanismen für angemessene Formen der
    47 Datenerhebung und -verwendung im Zusammenhang mit
    48 Online-Werbung erörtert. Dies könnte ein wichtiger Schritt
    49 sein, um auch in diesem Bereich zu mehr Transparenz und
    50 Selbstbestimmungs-möglichkeiten für die Nutzer zu kommen.
    51 Denn klare Kennzeich-nungen von verpflichtungskonformen
    52 Angeboten bieten dem Nut-zer eine zusätzliche Transparenz
    53 und eine einfache Orientierungsmöglichkeit.