Papier: 2.3.8 Datenschutz als Standortfaktor
Originalversion
1 | Datenschutz ist angesichts der internationalen Reichweite |
2 | für viele Dienste ein wesentliches Wettbewerbselement und |
3 | damit auch ein Standortfaktor einer innovativen und |
4 | dynamischen Internetwirtschaft in Deutschland. |
5 | |
6 | Dabei bestehen hier durchaus zwei gegensätzliche |
7 | Argumentationen: |
8 | |
9 | Vertreten wird die Auffassung, striktere Datenschutzregeln |
10 | seien hinderlich oder jedenfalls kostentreibend, wenn es |
11 | darum gehe, mit neuen Diensten Marktanteile zu gewinnen. Für |
12 | Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, könne |
13 | ein niedrigeres Datenschutzniveau sowohl zu einer |
14 | Vereinfachung der Produktgestaltung als auch zu einer |
15 | Erleichterung bei den Kosten führen. |
16 | |
17 | Auf der anderen Seite wird vertreten, ein hohes Sicherheits- |
18 | und Datenschutzniveau könne durch zusätzliches |
19 | Kundenvertrauen zu einem positiven Unterscheidungsmerkmal |
20 | im Wettbewerb werden. Wie bereits festgestellt, besteht |
21 | durchaus ein Bewusstsein für die Relevanz hoher Sicherheits- |
22 | und Datenschutzstandards und damit eine Nachfrage nach |
23 | entsprechend ausgestalteten Produkten. Gelingt es also, ohne |
24 | relevante Einbußen der sonstigen Wettbewerbsfähigkeit, hier |
25 | ein Mehr gegenüber internationalen Diensten anzubieten, kann |
26 | das hohe deutsche Schutzniveau auch als Standortvorteil |
27 | verstanden und positioniert werden. |
28 | |
29 | Von in Deutschland tätigen Unternehmen wird der Datenschutz |
30 | aber auch deswegen zunehmend als negativer Standortfaktor |
31 | wahrgenommen, weil sowohl die föderale Struktur der |
32 | Datenschutzaufsicht als auch die Vielzahl |
33 | bereichsspezifischer Regelungen eine einheitliche Anwendung |
34 | und Auslegung innerhalb Deutschlands erschweren. |
35 | |
36 | So hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes |
37 | und der Länder festgestellt: „Eine Vielzahl von |
38 | Spezialregelungen, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
39 | ganz oder teilweise überlagern und verdrängen, haben das |
40 | Recht für Anwenderinnen und Anwender wie Betroffene |
41 | unübersichtlich und unverständlich gemacht.“ |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Datenschutz ist angesichts der internationalen Reichweite |
2 | für viele Dienste ein wesentliches Wettbewerbselement und |
3 | damit auch ein Standortfaktor einer innovativen und |
4 | dynamischen Internetwirtschaft in Deutschland. |
5 | |
6 | Dabei bestehen hier durchaus zwei gegensätzliche |
7 | Argumentationen: |
8 | |
9 | Vertreten wird die Auffassung, striktere Datenschutzregeln |
10 | seien hinderlich oder jedenfalls kostentreibend, wenn es |
11 | darum gehe, mit neuen Diensten Marktanteile zu gewinnen. Für |
12 | Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, könne |
13 | ein niedrigeres Datenschutzniveau sowohl zu einer |
14 | Vereinfachung der Produktgestaltung als auch zu einer |
15 | Erleichterung bei den Kosten führen. |
16 | |
17 | Auf der anderen Seite wird vertreten, ein hohes Sicherheits- |
18 | und Datenschutzniveau könne durch zusätzliches |
19 | Kundenvertrauen zu einem positiven Unterscheidungsmerkmal |
20 | im Wettbewerb werden. Wie bereits festgestellt, besteht |
21 | durchaus ein Bewusstsein für die Relevanz hoher Sicherheits- |
22 | und Datenschutzstandards und damit eine Nachfrage nach |
23 | entsprechend ausgestalteten Produkten. Gelingt es also, ohne |
24 | relevante Einbußen der sonstigen Wettbewerbsfähigkeit, hier |
25 | ein Mehr gegenüber internationalen Diensten anzubieten, kann |
26 | das hohe deutsche Schutzniveau auch als Standortvorteil |
27 | verstanden und positioniert werden. |
28 | |
29 | Von in Deutschland tätigen Unternehmen wird der Datenschutz |
30 | aber auch deswegen zunehmend als negativer Standortfaktor |
31 | wahrgenommen, weil sowohl die föderale Struktur der |
32 | Datenschutzaufsicht als auch die Vielzahl |
33 | bereichsspezifischer Regelungen eine einheitliche Anwendung |
34 | und Auslegung innerhalb Deutschlands erschweren. |
35 | |
36 | So hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes |
37 | und der Länder festgestellt: „Eine Vielzahl von |
38 | Spezialregelungen, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
39 | ganz oder teilweise überlagern und verdrängen, haben das |
40 | Recht für Anwenderinnen und Anwender wie Betroffene |
41 | unübersichtlich und unverständlich gemacht.“ |
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