| 1 | Datenschutz ist angesichts der internationalen Reichweite |
| 2 | für viele Dienste ein wesentliches Wettbewerbselement und |
| 3 | damit auch ein Standortfaktor einer innovativen und |
| 4 | dynamischen Internetwirtschaft in Deutschland. |
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| 6 | Dabei bestehen hier durchaus zwei gegensätzliche |
| 7 | Argumentationen: |
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| 9 | Vertreten wird die Auffassung, striktere Datenschutzregeln |
| 10 | seien hinderlich oder jedenfalls kostentreibend, wenn es |
| 11 | darum gehe, mit neuen Diensten Marktanteile zu gewinnen. Für |
| 12 | Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, könne |
| 13 | ein niedrigeres Datenschutzniveau sowohl zu einer |
| 14 | Vereinfachung der Produktgestaltung als auch zu einer |
| 15 | Erleichterung bei den Kosten führen. |
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| 17 | Auf der anderen Seite wird vertreten, ein hohes Sicherheits- |
| 18 | und Datenschutzniveau könne durch zusätzliches |
| 19 | Kundenvertrauen zu einem positiven Unterscheidungsmerkmal |
| 20 | im Wettbewerb werden. Wie bereits festgestellt, besteht |
| 21 | durchaus ein Bewusstsein für die Relevanz hoher Sicherheits- |
| 22 | und Datenschutzstandards und damit eine Nachfrage nach |
| 23 | entsprechend ausgestalteten Produkten. Gelingt es also, ohne |
| 24 | relevante Einbußen der sonstigen Wettbewerbsfähigkeit, hier |
| 25 | ein Mehr gegenüber internationalen Diensten anzubieten, kann |
| 26 | das hohe deutsche Schutzniveau auch als Standortvorteil |
| 27 | verstanden und positioniert werden. |
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| 29 | Von in Deutschland tätigen Unternehmen wird der Datenschutz |
| 30 | aber auch deswegen zunehmend als negativer Standortfaktor |
| 31 | wahrgenommen, weil sowohl die föderale Struktur der |
| 32 | Datenschutzaufsicht als auch die Vielzahl |
| 33 | bereichsspezifischer Regelungen eine einheitliche Anwendung |
| 34 | und Auslegung innerhalb Deutschlands erschweren. |
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| 36 | So hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes |
| 37 | und der Länder festgestellt: „Eine Vielzahl von |
| 38 | Spezialregelungen, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
| 39 | ganz oder teilweise überlagern und verdrängen, haben das |
| 40 | Recht für Anwenderinnen und Anwender wie Betroffene |
| 41 | unübersichtlich und unverständlich gemacht.“ |
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2.3.8 Datenschutz als Standortfaktor (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt
