2.3.8 Datenschutz als Standortfaktor

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  • 2.3.8 Datenschutz als Standortfaktor (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Datenschutz ist angesichts der internationalen Reichweite
    2 für viele Dienste ein wesentliches Wettbewerbselement und
    3 damit auch ein Standortfaktor einer innovativen und
    4 dynamischen Internetwirtschaft in Deutschland.
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    6 Dabei bestehen hier durchaus zwei gegensätzliche
    7 Argumentationen:
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    9 Vertreten wird die Auffassung, striktere Datenschutzregeln
    10 seien hinderlich oder jedenfalls kostentreibend, wenn es
    11 darum gehe, mit neuen Diensten Marktanteile zu gewinnen. Für
    12 Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, könne
    13 ein niedrigeres Datenschutzniveau sowohl zu einer
    14 Vereinfachung der Produktgestaltung als auch zu einer
    15 Erleichterung bei den Kosten führen.
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    17 Auf der anderen Seite wird vertreten, ein hohes Sicherheits-
    18 und Datenschutzniveau könne durch zusätzliches
    19 Kundenvertrauen zu einem positiven Unterscheidungsmerkmal
    20 im Wettbewerb werden. Wie bereits festgestellt, besteht
    21 durchaus ein Bewusstsein für die Relevanz hoher Sicherheits-
    22 und Datenschutzstandards und damit eine Nachfrage nach
    23 entsprechend ausgestalteten Produkten. Gelingt es also, ohne
    24 relevante Einbußen der sonstigen Wettbewerbsfähigkeit, hier
    25 ein Mehr gegenüber internationalen Diensten anzubieten, kann
    26 das hohe deutsche Schutzniveau auch als Standortvorteil
    27 verstanden und positioniert werden.
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    29 Von in Deutschland tätigen Unternehmen wird der Datenschutz
    30 aber auch deswegen zunehmend als negativer Standortfaktor
    31 wahrgenommen, weil sowohl die föderale Struktur der
    32 Datenschutzaufsicht als auch die Vielzahl
    33 bereichsspezifischer Regelungen eine einheitliche Anwendung
    34 und Auslegung innerhalb Deutschlands erschweren.
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    36 So hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
    37 und der Länder festgestellt: „Eine Vielzahl von
    38 Spezialregelungen, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    39 ganz oder teilweise überlagern und verdrängen, haben das
    40 Recht für Anwenderinnen und Anwender wie Betroffene
    41 unübersichtlich und unverständlich gemacht.“