Papier: 2.3.4 „Verfallsdaten“ im Internet, regelmäßig erneuerbare Zustimmungspflicht

Originalversion

1 Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung
2 einer einmal gewollten Datennutzung oder auch
3 Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere
4 Schwierigkeiten.
5 Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten
6 dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler
7 Daten im Internet ist auf Grund der technischen
8 Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte
9 Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es
10 gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an
11 einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten
12 anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert
13 wurden.
14
15 Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des
16 Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen
17 an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür
18 in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr
19 unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“
20 [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of
21 Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means
22 the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times],
23 beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull,
24 NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen
25 Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den
26 Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft,
27 Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich
28 verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur
29 unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine
30 sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht
31 vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen
32 verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen
33 Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit
34 Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst
35 darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen
36 Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach
37 welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens
38 beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem
39 Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine
40 (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten
41 Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu
42 unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten
43 des Internets stellt dies die bisherigen technischen
44 Gegebenheiten vor besondere Anforderungen.
45
46 Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen,
47 die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich
48 begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an
49 einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und
50 insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen
51 Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits
52 vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of
53 Washington programmierte eine entsprechende Technik für den
54 Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf
55 soziale Netzwerke angewendet werden kann.
56 [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die
57 Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein
58 vergleichbares Produkt vor. [Fußnote:
59 http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte
60 rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der
61 Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der
62 Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten
63 (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit
64 aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht
65 durchgesetzt oder gewährleistet werden.
66
67 Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche
68 Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten
69 weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das
70 Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine
71 Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die
72 bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung
73 der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der
74 Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung
2 einer einmal gewollten Datennutzung oder auch
3 Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere
4 Schwierigkeiten.
5 Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten
6 dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler
7 Daten im Internet ist auf Grund der technischen
8 Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte
9 Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es
10 gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an
11 einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten
12 anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert
13 wurden.
14
15 Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des
16 Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen
17 an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür
18 in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr
19 unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“
20 [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of
21 Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means
22 the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times],
23 beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull,
24 NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen
25 Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den
26 Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft,
27 Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich
28 verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur
29 unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine
30 sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht
31 vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen
32 verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen
33 Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit
34 Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst
35 darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen
36 Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach
37 welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens
38 beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem
39 Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine
40 (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten
41 Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu
42 unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten
43 des Internets stellt dies die bisherigen technischen
44 Gegebenheiten vor besondere Anforderungen.
45
46 Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen,
47 die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich
48 begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an
49 einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und
50 insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen
51 Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits
52 vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of
53 Washington programmierte eine entsprechende Technik für den
54 Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf
55 soziale Netzwerke angewendet werden kann.
56 [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die
57 Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein
58 vergleichbares Produkt vor. [Fußnote:
59 http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte
60 rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der
61 Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der
62 Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten
63 (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit
64 aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht
65 durchgesetzt oder gewährleistet werden.
66
67 Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche
68 Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten
69 weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das
70 Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine
71 Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die
72 bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung
73 der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der
74 Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8]

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