Papier: 2.3.4 „Verfallsdaten“ im Internet, regelmäßig erneuerbare Zustimmungspflicht
Originalversion
| 1 | Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung |
| 2 | einer einmal gewollten Datennutzung oder auch |
| 3 | Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere |
| 4 | Schwierigkeiten. |
| 5 | Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten |
| 6 | dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler |
| 7 | Daten im Internet ist auf Grund der technischen |
| 8 | Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte |
| 9 | Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es |
| 10 | gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an |
| 11 | einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten |
| 12 | anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert |
| 13 | wurden. |
| 14 | |
| 15 | Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des |
| 16 | Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen |
| 17 | an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür |
| 18 | in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr |
| 19 | unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“ |
| 20 | [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of |
| 21 | Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means |
| 22 | the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times], |
| 23 | beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull, |
| 24 | NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen |
| 25 | Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den |
| 26 | Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft, |
| 27 | Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich |
| 28 | verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur |
| 29 | unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine |
| 30 | sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht |
| 31 | vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen |
| 32 | verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen |
| 33 | Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit |
| 34 | Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst |
| 35 | darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen |
| 36 | Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach |
| 37 | welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens |
| 38 | beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem |
| 39 | Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine |
| 40 | (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten |
| 41 | Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu |
| 42 | unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten |
| 43 | des Internets stellt dies die bisherigen technischen |
| 44 | Gegebenheiten vor besondere Anforderungen. |
| 45 | |
| 46 | Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen, |
| 47 | die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich |
| 48 | begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an |
| 49 | einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und |
| 50 | insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen |
| 51 | Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits |
| 52 | vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of |
| 53 | Washington programmierte eine entsprechende Technik für den |
| 54 | Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf |
| 55 | soziale Netzwerke angewendet werden kann. |
| 56 | [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die |
| 57 | Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein |
| 58 | vergleichbares Produkt vor. [Fußnote: |
| 59 | http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte |
| 60 | rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der |
| 61 | Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der |
| 62 | Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten |
| 63 | (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit |
| 64 | aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht |
| 65 | durchgesetzt oder gewährleistet werden. |
| 66 | |
| 67 | Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche |
| 68 | Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten |
| 69 | weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das |
| 70 | Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine |
| 71 | Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die |
| 72 | bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung |
| 73 | der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der |
| 74 | Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung |
| 2 | einer einmal gewollten Datennutzung oder auch |
| 3 | Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere |
| 4 | Schwierigkeiten. |
| 5 | Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten |
| 6 | dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler |
| 7 | Daten im Internet ist auf Grund der technischen |
| 8 | Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte |
| 9 | Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es |
| 10 | gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an |
| 11 | einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten |
| 12 | anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert |
| 13 | wurden. |
| 14 | |
| 15 | Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des |
| 16 | Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen |
| 17 | an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür |
| 18 | in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr |
| 19 | unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“ |
| 20 | [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of |
| 21 | Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means |
| 22 | the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times], |
| 23 | beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull, |
| 24 | NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen |
| 25 | Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den |
| 26 | Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft, |
| 27 | Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich |
| 28 | verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur |
| 29 | unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine |
| 30 | sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht |
| 31 | vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen |
| 32 | verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen |
| 33 | Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit |
| 34 | Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst |
| 35 | darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen |
| 36 | Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach |
| 37 | welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens |
| 38 | beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem |
| 39 | Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine |
| 40 | (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten |
| 41 | Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu |
| 42 | unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten |
| 43 | des Internets stellt dies die bisherigen technischen |
| 44 | Gegebenheiten vor besondere Anforderungen. |
| 45 | |
| 46 | Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen, |
| 47 | die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich |
| 48 | begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an |
| 49 | einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und |
| 50 | insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen |
| 51 | Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits |
| 52 | vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of |
| 53 | Washington programmierte eine entsprechende Technik für den |
| 54 | Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf |
| 55 | soziale Netzwerke angewendet werden kann. |
| 56 | [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die |
| 57 | Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein |
| 58 | vergleichbares Produkt vor. [Fußnote: |
| 59 | http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte |
| 60 | rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der |
| 61 | Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der |
| 62 | Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten |
| 63 | (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit |
| 64 | aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht |
| 65 | durchgesetzt oder gewährleistet werden. |
| 66 | |
| 67 | Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche |
| 68 | Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten |
| 69 | weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das |
| 70 | Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine |
| 71 | Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die |
| 72 | bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung |
| 73 | der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der |
| 74 | Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8] |
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