Papier: 2.3.4 „Verfallsdaten“ im Internet, regelmäßig erneuerbare Zustimmungspflicht
Originalversion
1 | Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung |
2 | einer einmal gewollten Datennutzung oder auch |
3 | Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere |
4 | Schwierigkeiten. |
5 | Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten |
6 | dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler |
7 | Daten im Internet ist auf Grund der technischen |
8 | Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte |
9 | Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es |
10 | gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an |
11 | einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten |
12 | anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert |
13 | wurden. |
14 | |
15 | Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des |
16 | Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen |
17 | an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür |
18 | in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr |
19 | unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“ |
20 | [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of |
21 | Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means |
22 | the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times], |
23 | beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull, |
24 | NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen |
25 | Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den |
26 | Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft, |
27 | Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich |
28 | verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur |
29 | unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine |
30 | sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht |
31 | vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen |
32 | verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen |
33 | Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit |
34 | Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst |
35 | darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen |
36 | Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach |
37 | welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens |
38 | beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem |
39 | Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine |
40 | (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten |
41 | Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu |
42 | unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten |
43 | des Internets stellt dies die bisherigen technischen |
44 | Gegebenheiten vor besondere Anforderungen. |
45 | |
46 | Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen, |
47 | die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich |
48 | begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an |
49 | einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und |
50 | insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen |
51 | Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits |
52 | vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of |
53 | Washington programmierte eine entsprechende Technik für den |
54 | Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf |
55 | soziale Netzwerke angewendet werden kann. |
56 | [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die |
57 | Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein |
58 | vergleichbares Produkt vor. [Fußnote: |
59 | http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte |
60 | rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der |
61 | Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der |
62 | Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten |
63 | (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit |
64 | aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht |
65 | durchgesetzt oder gewährleistet werden. |
66 | |
67 | Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche |
68 | Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten |
69 | weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das |
70 | Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine |
71 | Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die |
72 | bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung |
73 | der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der |
74 | Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Im Kontext des Internets bereitet die Rückgängigmachung |
2 | einer einmal gewollten Datennutzung oder auch |
3 | Datenveröffentlichung bei geänderter Einschätzung besondere |
4 | Schwierigkeiten. |
5 | Schwierig stellt sich die Lage bei veröffentlichten Daten |
6 | dar. Auf-grund der einfachen Vervielfältigung digitaler |
7 | Daten im Internet ist auf Grund der technischen |
8 | Gegebenheiten davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte |
9 | Daten nicht mehr „zurückzuholen“ sind. Selbst wenn es |
10 | gelingt, die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung an |
11 | einer bestimmten Stelle zu unterbinden, ist bei Daten |
12 | anzunehmen, dass sie an anderer Stelle bereits dupliziert |
13 | wurden. |
14 | |
15 | Seit einigen Jahren wird mit zunehmender Bedeutung des |
16 | Internets auch die Diskussion über ein „Recht auf Vergessen |
17 | an den eigenen Daten“ geführt. Allerdings sind die hierfür |
18 | in der Diskussion verwendeten Begrifflichkeiten noch sehr |
19 | unterschiedlich. So wird neben dem „Recht auf Vergessen“ |
20 | [Fußnote: Viktor Mayer-Schönberger, Delete: The Virtue of |
21 | Forgetting in the Digital Age; Jeffrey Rosen, The Web means |
22 | the End of Forgetting, 21.07.2010, The New York Times], |
23 | beispielsweise auch vom „programmierten Vergessen“ [Bull, |
24 | NVwZ 2011, 257 (260)], Verfallsdaten oder dem „digitalen |
25 | Radiergummi“ [BM Dr. Thomas de Maizière MdB, Rede zu den |
26 | Grundlagen für eine gemeinsame Netzpolitik der Zukunft, |
27 | Berlin, 22.06.2010] gesprochen. Die unterschiedlich |
28 | verwendeten Terminologien haben teilweise nicht nur |
29 | unterschiedliche Argu-mentationsansätze, sondern auch eine |
30 | sehr unterschiedliche Reichweite. Auch wenn sie daher nicht |
31 | vollständig als Synonym für das Recht auf Vergessen |
32 | verwendet werden sollten, haben sie einen gemeinsamen |
33 | Kerngedanken. Demnach soll der Nutzer des Internets mit |
34 | Hilfe einer oder mehrerer technischen Lösungen, selbst |
35 | darüber bestimmen können, wie lange seine personenbezo-genen |
36 | Daten im Internet gespeichert bleiben sollen bzw. nach |
37 | welcher Zeit, der „menschliche Vorgang“ des Vergessens |
38 | beginnen soll. Er kann im Idealfall bereits mit dem |
39 | Einstellen der personenbezogenen Daten festlegen, dass eine |
40 | (vollständige) Löschung der Daten an einem zuvor bestimmten |
41 | Datum in der Zukunft erfolgen soll. Aufgrund der nahezu |
42 | unbegrenzten Speicher- und Vervielfältigungsmöglichkeiten |
43 | des Internets stellt dies die bisherigen technischen |
44 | Gegebenheiten vor besondere Anforderungen. |
45 | |
46 | Bereits jetzt existieren einzelne webbasierte Anwendungen, |
47 | die dem Nutzer die Abrufbarkeit der Daten zeitlich |
48 | begrenzen ermöglichen sollen. Allerdings fehlt es bisher an |
49 | einer Gesamtlösung für alle Bereiche des Internets und |
50 | insbesondere für die besonders datenintensiven sozialen |
51 | Netzwerke. Erste technische Ansätze hierfür wurden bereits |
52 | vor zwei Jahren in den USA entwickelt. Die University of |
53 | Washington programmierte eine entsprechende Technik für den |
54 | Verfall der eigenen personenbezogenen Daten, die auch auf |
55 | soziale Netzwerke angewendet werden kann. |
56 | [http://uwnews.org/article.asp?articleID=50973] Die |
57 | Universität des Saarlandes stellte im vergangenen Jahr ein |
58 | vergleichbares Produkt vor. [Fußnote: |
59 | http://www.infsec.cs.uni-saarland.de/projects/forgetful-inte |
60 | rnet/] Beide Techniken stehen jedoch noch am Anfang der |
61 | Entwicklung und verhindern keines-wegs die Möglichkeit der |
62 | Vervielfältigung von eingestellten personenbezogenen Daten |
63 | (insbesondere Bildern). Ein Recht auf Vergessen kann somit |
64 | aus technischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht |
65 | durchgesetzt oder gewährleistet werden. |
66 | |
67 | Ungehindert dessen, hat die politische und rechtliche |
68 | Diskussion um ein Recht auf Vergessen in den letzten Monaten |
69 | weiter an Fahrt gewonnen. Auch die EU-Kommission hat das |
70 | Recht auf Vergessen als prüfungswerten Punkt für eine |
71 | Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG mit in die |
72 | bevorstehende Konsultation aufgenommen. [Fußnote: Mitteilung |
73 | der EU-Kommission „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der |
74 | Europäischen Union“ vom 04.11.2010, S. 8] |
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