Papier: 2.3.13 Probleme der föderalen Aufsichtsstruktur
Originalversion
| 1 | In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es |
| 2 | auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende |
| 3 | Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt |
| 4 | werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im |
| 5 | nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das |
| 6 | Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit |
| 7 | bundeseinheitliche Vorgaben bestehen. |
| 8 | |
| 9 | Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die |
| 10 | Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer |
| 11 | unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren, |
| 12 | teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten |
| 13 | Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich |
| 14 | mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn |
| 15 | die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den |
| 16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der |
| 17 | Landesdatenschutzaufsicht obliegt. |
| 18 | Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen |
| 19 | Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen |
| 20 | Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“ |
| 21 | zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass |
| 22 | erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht |
| 23 | "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist. |
| 24 | |
| 25 | Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend |
| 26 | in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz |
| 27 | der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor |
| 28 | allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für |
| 29 | den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die |
| 30 | daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung, |
| 31 | können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen |
| 32 | entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht |
| 33 | gänzlich auflösen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es |
| 2 | auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende |
| 3 | Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt |
| 4 | werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im |
| 5 | nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das |
| 6 | Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit |
| 7 | bundeseinheitliche Vorgaben bestehen. |
| 8 | |
| 9 | Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die |
| 10 | Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer |
| 11 | unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren, |
| 12 | teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten |
| 13 | Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich |
| 14 | mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn |
| 15 | die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den |
| 16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der |
| 17 | Landesdatenschutzaufsicht obliegt. |
| 18 | Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen |
| 19 | Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen |
| 20 | Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“ |
| 21 | zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass |
| 22 | erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht |
| 23 | "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist. |
| 24 | |
| 25 | Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend |
| 26 | in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz |
| 27 | der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor |
| 28 | allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für |
| 29 | den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die |
| 30 | daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung, |
| 31 | können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen |
| 32 | entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht |
| 33 | gänzlich auflösen. |
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