Papier: 2.3.13 Probleme der föderalen Aufsichtsstruktur

Originalversion

1 In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es
2 auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende
3 Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt
4 werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im
5 nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das
6 Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit
7 bundeseinheitliche Vorgaben bestehen.
8
9 Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die
10 Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer
11 unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren,
12 teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten
13 Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich
14 mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn
15 die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den
16 Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der
17 Landesdatenschutzaufsicht obliegt.
18 Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen
19 Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen
20 Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“
21 zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass
22 erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht
23 "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist.
24
25 Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend
26 in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz
27 der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor
28 allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für
29 den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die
30 daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung,
31 können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen
32 entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht
33 gänzlich auflösen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es
2 auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende
3 Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt
4 werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im
5 nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das
6 Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit
7 bundeseinheitliche Vorgaben bestehen.
8
9 Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die
10 Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer
11 unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren,
12 teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten
13 Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich
14 mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn
15 die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den
16 Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der
17 Landesdatenschutzaufsicht obliegt.
18 Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen
19 Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen
20 Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“
21 zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass
22 erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht
23 "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist.
24
25 Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend
26 in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz
27 der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor
28 allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für
29 den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die
30 daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung,
31 können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen
32 entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht
33 gänzlich auflösen.

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