2.3.13 Probleme der föderalen Aufsichtsstruktur

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    von EnqueteBuero, angelegt
    1 In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es
    2 auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende
    3 Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt
    4 werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im
    5 nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das
    6 Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit
    7 bundeseinheitliche Vorgaben bestehen.
    8
    9 Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die
    10 Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer
    11 unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren,
    12 teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten
    13 Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich
    14 mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn
    15 die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den
    16 Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der
    17 Landesdatenschutzaufsicht obliegt.
    18 Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen
    19 Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen
    20 Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“
    21 zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass
    22 erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht
    23 "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist.
    24
    25 Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend
    26 in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz
    27 der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor
    28 allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für
    29 den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die
    30 daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung,
    31 können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen
    32 entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht
    33 gänzlich auflösen.