1 | In ähnlicher Weise wie im internationalen Bereich gibt es |
2 | auch im Inland vielfältig Situationen, in denen bestehende |
3 | Rechtsvorschriften unterschiedlich angewendet und ausgelegt |
4 | werden. Von Vorteil ist zwar, dass der Datenschutz im |
5 | nicht-öffentlichen Bereich maßgeblich durch das |
6 | Bundesdatenschutzgesetz geprägt wird und damit |
7 | bundeseinheitliche Vorgaben bestehen. |
8 | |
9 | Durch die weitgehende Zuständigkeit der Bundesländer für die |
10 | Datenschutzaufsicht kommt es allerdings häufig zu einer |
11 | unter-schiedlich strikten Anwendung und teils weiteren, |
12 | teils engeren Auslegung vor allem von eher unbestimmten |
13 | Regelungen. Manche verantwortliche Stellen sind zudem gleich |
14 | mehreren Aufsichtsbehörden unterworfen, insbesondere wenn |
15 | die Aufsicht teils dem Bundesbeauftragten für den |
16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit, teils der |
17 | Landesdatenschutzaufsicht obliegt. |
18 | Andererseits wird vorgetragen, dass der Erfolg der deutschen |
19 | Datenschutzaufsicht wesentlich auf den „föderalen |
20 | Wettbewerb“ und die Herausbildung von „best practices“ |
21 | zurückzuführen ist. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass |
22 | erst die dezentrale Struktur eine flächendeckende Aufsicht |
23 | "vor Ort" zu gewährleisten im Stande ist. |
24 | |
25 | Eine Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt weitgehend |
26 | in-formell, insbesondere in Form von Konferenzen („Konferenz |
27 | der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder“ vor |
28 | allem für den öffentlichen Bereich, „Düsseldorfer Kreis“ für |
29 | den nicht-öffentlichen Bereich). Die Konferenzen und die |
30 | daraus resultierenden Veröffentlichungen geben Orientierung, |
31 | können aber formal keine unmittelbaren normativen Wirkungen |
32 | entfalten und die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht |
33 | gänzlich auflösen. |
1-1 von 1
-
2.3.13 Probleme der föderalen Aufsichtsstruktur (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt