Papier: 2.3.1.3 Bildung von Persönlichkeitsprofilen / Tracking über die Grenzen einzelner Webseiten hinweg

Originalversion

1 Personenbezogene Daten können in unterschiedlicher
2 Intensität Aussagen über Personen und deren soziale
3 Beziehungen enthalten. Je nach Umfang und Qualität der Daten
4 lassen sich Daten durch Zusammenführung aus
5 unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen zu
6 Persönlichkeitsbildern verdichten. Dem entspricht,
7 beispielsweise übertragen auf das Internet, die
8 Zusammenführung von Daten über das Nutzungsverhalten von
9 unterschiedlichen Webangeboten. Entsprechende
10 Geschäftsmodelle reichen von der Zusammenführung von
11 Nutzungsdaten innerhalb des Webangebotes eines einzelnen
12 Anbieters bis hin zu komplexen webseitenübergreifenden
13 Kooperationen unterschiedlicher Anbieter, oftmals unter
14 Ein-schaltung von Dienstleistern (z. B. doubleclick;
15 Facebook-Like-Button). Aufgegriffen wurde der Begriff u.a.
16 vom Bundesverfas-sungsgericht im Volkszählungsurteil. Das
17 Gericht betont das Verbot von Profilbildungen, die geeignet
18 sind, die Persönlichkeit von Menschen vollständig oder nur
19 teilweise abzubilden. Befürchtet wird, dass die in
20 öffentlicher Hand und zu ganz unterschiedlichen Zwecken
21 gesammelten Datenbestände zusammengeführt werden und ein
22 nahezu lückenloses Bild der Bürger zum Zweck der
23 Herrschaftsausübung schaffen könnten. Als Risiko im Kontext
24 der Privatwirtschaft gilt der Missbrauch entsprechend
25 reichhaltiger Profile und die oftmals intransparent
26 bleibende Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen
27 der Verbraucher durch gezielte Werbung. In Folge der
28 technischen Entwicklung spielen Fragen der Profilbildung
29 nicht nur im öffentlichen Bereich (z.B. Rasterfahndungen),
30 sondern auch im nicht-öffentlichen Bereich eine große Rolle.
31 Dabei ist zwischen ganz unterschiedlichen Arten von Profilen
32 und deren Nutzung zu unterscheiden.
33
34 Im Internet sind für bestimmte Nutzergruppen angepasste
35 oder sogar besonders detaillierte und personalisierte
36 Angebote möglich und gängig. Seit Jahren werden
37 Auswertungstools verwendet, mit denen das Nutzerverhalten
38 auf einer Website statistisch erfasst und analysiert werden
39 kann. Die dabei untersuchten Daten werden häufig nur
40 aggregiert und/oder pseudonymisiert ausgewertet. Ob es sich
41 dabei um anonyme und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich
42 der Datenschutzgesetze unterfallende Profildaten handelt,
43 ist jedoch umstritten. In einigen Fällen wird allerdings
44 durch die Einbeziehung von personenbezogenen Webangeboten
45 (soziale Netzwerke; Mailangebote) insgesamt eine
46 Personenbeziehbarkeit des Profils herbeigeführt. Es besteht
47 Einigkeit, dass solche Nut-zungsprofile bei Einhaltung
48 bestimmter Vorgaben, zulässig sind. [Fußnote: Vgl. Beschluss
49 des Düsseldorfer Kreises vom 26. November 2009:
50 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliess
51 ungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.pdf?
52 __blob=publicationFile] Anhand dieser Nutzungsprofile können
53 Websites z.B. nutzerfreundlicher gestaltet werden. Durch
54 eine entsprechende Optimierung der Website können
55 Effizienzgewinne bei der Bewerbung und dem Verkauf von
56 Produkten erreicht werden.
57
58 Auch andere Methoden der Profilbildung wie etwa das sog.
59 Scoring, d.h. die Bewertung von Personen anhand der
60 Zuordnung von statistischen Erfahrungswerten sind in der
61 Wirtschaft üblich. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und
62 Grenzen wie das Verbot automatisierter Einzelbewertung sowie
63 zusätzliche Transparenzanforderungen geschaffen. Die
64 Ergebnisse der Profil-bildung beim Scoring basieren zumeist
65 auf statistischen Annah-men, die ohne weiteres auf
66 Individuen angewandt werden. Ent-scheidungen zu Personen,
67 die auf Grundlage solcher Profile getroffen werden, basieren
68 damit nicht mehr auf individuellen Gegebenheiten, obwohl es
69 im Einzelfall stets ganz anders sein kann als im
70 statistischen Mittel. Dementsprechend können
71 Diskriminierungen bis hin zur Ausgrenzung ganzer Gruppen
72 eintreten. Diese Nichtberücksichtigung individueller
73 Verhältnisse berührt Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes
74 wie auch die Menschenwürde .
75
76 Weitergehende Analysen z.B. auf der Grundlage aller zu einer
77 Person verfügbaren Informationen (z.B. webseitenübergreifend
78 wie durch den Facebook-Like-Button) sind denkbar. Durch die
79 Möglichkeit allgegenwärtiger Datenverarbeitung (ubiquitious
80 computing) und Vernetzung potenzieren sich die Möglichkeiten
81 als auch das Risikopotenzial von Profilbildung im Internet.
82 Dementsprechend wird auch und gerade im Kontext des
83 Internets die eingehende Regulierung des zulässigen
84 Einsatzes der Profilbildung gefordert (so zuletzt die
85 Konferenz der Datenschutzbeauftragten in ihrem
86 Eckpunktepapier zur Modernisierung des Datenschutzes).
87 Diskutiert werden in diesem Zusammenhang eine gesetzliche
88 Definition der Profilbildung und die Schaffung von
89 gesetzlichen Grundlagen, die dem besonderen
90 Gefährdungspotential von Profilbildungen Rechnung tragen.
91 Für die Beurteilung des Gefährdungspotentials kommt es
92 maßgeblich darauf an, welche Art von Daten, in welcher Form
93 und zu welchem Zweck und in welchem Umfang erfasst und
94 ausgewertet werden können. Gefordert wird auch eine
95 Ano-nymisierung, soweit dies möglich ist. Zusätzliche
96 Transparenzanforderungen wie die Anforderung der Erläuterung
97 von Profilbildungsverfahren sollen Verbrauchern helfen, die
98 Folgen der Nutzung von entsprechenden Angeboten einschätzen
99 zu können.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Personenbezogene Daten können in unterschiedlicher
2 Intensität Aussagen über Personen und deren soziale
3 Beziehungen enthalten. Je nach Umfang und Qualität der Daten
4 lassen sich Daten durch Zusammenführung aus
5 unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen zu
6 Persönlichkeitsbildern verdichten. Dem entspricht,
7 beispielsweise übertragen auf das Internet, die
8 Zusammenführung von Daten über das Nutzungsverhalten von
9 unterschiedlichen Webangeboten. Entsprechende
10 Geschäftsmodelle reichen von der Zusammenführung von
11 Nutzungsdaten innerhalb des Webangebotes eines einzelnen
12 Anbieters bis hin zu komplexen webseitenübergreifenden
13 Kooperationen unterschiedlicher Anbieter, oftmals unter
14 Ein-schaltung von Dienstleistern (z. B. doubleclick;
15 Facebook-Like-Button). Aufgegriffen wurde der Begriff u.a.
16 vom Bundesverfas-sungsgericht im Volkszählungsurteil. Das
17 Gericht betont das Verbot von Profilbildungen, die geeignet
18 sind, die Persönlichkeit von Menschen vollständig oder nur
19 teilweise abzubilden. Befürchtet wird, dass die in
20 öffentlicher Hand und zu ganz unterschiedlichen Zwecken
21 gesammelten Datenbestände zusammengeführt werden und ein
22 nahezu lückenloses Bild der Bürger zum Zweck der
23 Herrschaftsausübung schaffen könnten. Als Risiko im Kontext
24 der Privatwirtschaft gilt der Missbrauch entsprechend
25 reichhaltiger Profile und die oftmals intransparent
26 bleibende Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen
27 der Verbraucher durch gezielte Werbung. In Folge der
28 technischen Entwicklung spielen Fragen der Profilbildung
29 nicht nur im öffentlichen Bereich (z.B. Rasterfahndungen),
30 sondern auch im nicht-öffentlichen Bereich eine große Rolle.
31 Dabei ist zwischen ganz unterschiedlichen Arten von Profilen
32 und deren Nutzung zu unterscheiden.
33
34 Im Internet sind für bestimmte Nutzergruppen angepasste
35 oder sogar besonders detaillierte und personalisierte
36 Angebote möglich und gängig. Seit Jahren werden
37 Auswertungstools verwendet, mit denen das Nutzerverhalten
38 auf einer Website statistisch erfasst und analysiert werden
39 kann. Die dabei untersuchten Daten werden häufig nur
40 aggregiert und/oder pseudonymisiert ausgewertet. Ob es sich
41 dabei um anonyme und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich
42 der Datenschutzgesetze unterfallende Profildaten handelt,
43 ist jedoch umstritten. In einigen Fällen wird allerdings
44 durch die Einbeziehung von personenbezogenen Webangeboten
45 (soziale Netzwerke; Mailangebote) insgesamt eine
46 Personenbeziehbarkeit des Profils herbeigeführt. Es besteht
47 Einigkeit, dass solche Nut-zungsprofile bei Einhaltung
48 bestimmter Vorgaben, zulässig sind. [Fußnote: Vgl. Beschluss
49 des Düsseldorfer Kreises vom 26. November 2009:
50 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliess
51 ungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.pdf?
52 __blob=publicationFile] Anhand dieser Nutzungsprofile können
53 Websites z.B. nutzerfreundlicher gestaltet werden. Durch
54 eine entsprechende Optimierung der Website können
55 Effizienzgewinne bei der Bewerbung und dem Verkauf von
56 Produkten erreicht werden.
57
58 Auch andere Methoden der Profilbildung wie etwa das sog.
59 Scoring, d.h. die Bewertung von Personen anhand der
60 Zuordnung von statistischen Erfahrungswerten sind in der
61 Wirtschaft üblich. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und
62 Grenzen wie das Verbot automatisierter Einzelbewertung sowie
63 zusätzliche Transparenzanforderungen geschaffen. Die
64 Ergebnisse der Profil-bildung beim Scoring basieren zumeist
65 auf statistischen Annah-men, die ohne weiteres auf
66 Individuen angewandt werden. Ent-scheidungen zu Personen,
67 die auf Grundlage solcher Profile getroffen werden, basieren
68 damit nicht mehr auf individuellen Gegebenheiten, obwohl es
69 im Einzelfall stets ganz anders sein kann als im
70 statistischen Mittel. Dementsprechend können
71 Diskriminierungen bis hin zur Ausgrenzung ganzer Gruppen
72 eintreten. Diese Nichtberücksichtigung individueller
73 Verhältnisse berührt Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes
74 wie auch die Menschenwürde .
75
76 Weitergehende Analysen z.B. auf der Grundlage aller zu einer
77 Person verfügbaren Informationen (z.B. webseitenübergreifend
78 wie durch den Facebook-Like-Button) sind denkbar. Durch die
79 Möglichkeit allgegenwärtiger Datenverarbeitung (ubiquitious
80 computing) und Vernetzung potenzieren sich die Möglichkeiten
81 als auch das Risikopotenzial von Profilbildung im Internet.
82 Dementsprechend wird auch und gerade im Kontext des
83 Internets die eingehende Regulierung des zulässigen
84 Einsatzes der Profilbildung gefordert (so zuletzt die
85 Konferenz der Datenschutzbeauftragten in ihrem
86 Eckpunktepapier zur Modernisierung des Datenschutzes).
87 Diskutiert werden in diesem Zusammenhang eine gesetzliche
88 Definition der Profilbildung und die Schaffung von
89 gesetzlichen Grundlagen, die dem besonderen
90 Gefährdungspotential von Profilbildungen Rechnung tragen.
91 Für die Beurteilung des Gefährdungspotentials kommt es
92 maßgeblich darauf an, welche Art von Daten, in welcher Form
93 und zu welchem Zweck und in welchem Umfang erfasst und
94 ausgewertet werden können. Gefordert wird auch eine
95 Ano-nymisierung, soweit dies möglich ist. Zusätzliche
96 Transparenzanforderungen wie die Anforderung der Erläuterung
97 von Profilbildungsverfahren sollen Verbrauchern helfen, die
98 Folgen der Nutzung von entsprechenden Angeboten einschätzen
99 zu können.

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