1 | Personenbezogene Daten können in unterschiedlicher |
2 | Intensität Aussagen über Personen und deren soziale |
3 | Beziehungen enthalten. Je nach Umfang und Qualität der Daten |
4 | lassen sich Daten durch Zusammenführung aus |
5 | unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen zu |
6 | Persönlichkeitsbildern verdichten. Dem entspricht, |
7 | beispielsweise übertragen auf das Internet, die |
8 | Zusammenführung von Daten über das Nutzungsverhalten von |
9 | unterschiedlichen Webangeboten. Entsprechende |
10 | Geschäftsmodelle reichen von der Zusammenführung von |
11 | Nutzungsdaten innerhalb des Webangebotes eines einzelnen |
12 | Anbieters bis hin zu komplexen webseitenübergreifenden |
13 | Kooperationen unterschiedlicher Anbieter, oftmals unter |
14 | Ein-schaltung von Dienstleistern (z. B. doubleclick; |
15 | Facebook-Like-Button). Aufgegriffen wurde der Begriff u.a. |
16 | vom Bundesverfas-sungsgericht im Volkszählungsurteil. Das |
17 | Gericht betont das Verbot von Profilbildungen, die geeignet |
18 | sind, die Persönlichkeit von Menschen vollständig oder nur |
19 | teilweise abzubilden. Befürchtet wird, dass die in |
20 | öffentlicher Hand und zu ganz unterschiedlichen Zwecken |
21 | gesammelten Datenbestände zusammengeführt werden und ein |
22 | nahezu lückenloses Bild der Bürger zum Zweck der |
23 | Herrschaftsausübung schaffen könnten. Als Risiko im Kontext |
24 | der Privatwirtschaft gilt der Missbrauch entsprechend |
25 | reichhaltiger Profile und die oftmals intransparent |
26 | bleibende Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen |
27 | der Verbraucher durch gezielte Werbung. In Folge der |
28 | technischen Entwicklung spielen Fragen der Profilbildung |
29 | nicht nur im öffentlichen Bereich (z.B. Rasterfahndungen), |
30 | sondern auch im nicht-öffentlichen Bereich eine große Rolle. |
31 | Dabei ist zwischen ganz unterschiedlichen Arten von Profilen |
32 | und deren Nutzung zu unterscheiden. |
33 | |
34 | Im Internet sind für bestimmte Nutzergruppen angepasste |
35 | oder sogar besonders detaillierte und personalisierte |
36 | Angebote möglich und gängig. Seit Jahren werden |
37 | Auswertungstools verwendet, mit denen das Nutzerverhalten |
38 | auf einer Website statistisch erfasst und analysiert werden |
39 | kann. Die dabei untersuchten Daten werden häufig nur |
40 | aggregiert und/oder pseudonymisiert ausgewertet. Ob es sich |
41 | dabei um anonyme und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich |
42 | der Datenschutzgesetze unterfallende Profildaten handelt, |
43 | ist jedoch umstritten. In einigen Fällen wird allerdings |
44 | durch die Einbeziehung von personenbezogenen Webangeboten |
45 | (soziale Netzwerke; Mailangebote) insgesamt eine |
46 | Personenbeziehbarkeit des Profils herbeigeführt. Es besteht |
47 | Einigkeit, dass solche Nut-zungsprofile bei Einhaltung |
48 | bestimmter Vorgaben, zulässig sind. [Fußnote: Vgl. Beschluss |
49 | des Düsseldorfer Kreises vom 26. November 2009: |
50 | http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliess |
51 | ungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.pdf? |
52 | __blob=publicationFile] Anhand dieser Nutzungsprofile können |
53 | Websites z.B. nutzerfreundlicher gestaltet werden. Durch |
54 | eine entsprechende Optimierung der Website können |
55 | Effizienzgewinne bei der Bewerbung und dem Verkauf von |
56 | Produkten erreicht werden. |
57 | |
58 | Auch andere Methoden der Profilbildung wie etwa das sog. |
59 | Scoring, d.h. die Bewertung von Personen anhand der |
60 | Zuordnung von statistischen Erfahrungswerten sind in der |
61 | Wirtschaft üblich. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und |
62 | Grenzen wie das Verbot automatisierter Einzelbewertung sowie |
63 | zusätzliche Transparenzanforderungen geschaffen. Die |
64 | Ergebnisse der Profil-bildung beim Scoring basieren zumeist |
65 | auf statistischen Annah-men, die ohne weiteres auf |
66 | Individuen angewandt werden. Ent-scheidungen zu Personen, |
67 | die auf Grundlage solcher Profile getroffen werden, basieren |
68 | damit nicht mehr auf individuellen Gegebenheiten, obwohl es |
69 | im Einzelfall stets ganz anders sein kann als im |
70 | statistischen Mittel. Dementsprechend können |
71 | Diskriminierungen bis hin zur Ausgrenzung ganzer Gruppen |
72 | eintreten. Diese Nichtberücksichtigung individueller |
73 | Verhältnisse berührt Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes |
74 | wie auch die Menschenwürde . |
75 | |
76 | Weitergehende Analysen z.B. auf der Grundlage aller zu einer |
77 | Person verfügbaren Informationen (z.B. webseitenübergreifend |
78 | wie durch den Facebook-Like-Button) sind denkbar. Durch die |
79 | Möglichkeit allgegenwärtiger Datenverarbeitung (ubiquitious |
80 | computing) und Vernetzung potenzieren sich die Möglichkeiten |
81 | als auch das Risikopotenzial von Profilbildung im Internet. |
82 | Dementsprechend wird auch und gerade im Kontext des |
83 | Internets die eingehende Regulierung des zulässigen |
84 | Einsatzes der Profilbildung gefordert (so zuletzt die |
85 | Konferenz der Datenschutzbeauftragten in ihrem |
86 | Eckpunktepapier zur Modernisierung des Datenschutzes). |
87 | Diskutiert werden in diesem Zusammenhang eine gesetzliche |
88 | Definition der Profilbildung und die Schaffung von |
89 | gesetzlichen Grundlagen, die dem besonderen |
90 | Gefährdungspotential von Profilbildungen Rechnung tragen. |
91 | Für die Beurteilung des Gefährdungspotentials kommt es |
92 | maßgeblich darauf an, welche Art von Daten, in welcher Form |
93 | und zu welchem Zweck und in welchem Umfang erfasst und |
94 | ausgewertet werden können. Gefordert wird auch eine |
95 | Ano-nymisierung, soweit dies möglich ist. Zusätzliche |
96 | Transparenzanforderungen wie die Anforderung der Erläuterung |
97 | von Profilbildungsverfahren sollen Verbrauchern helfen, die |
98 | Folgen der Nutzung von entsprechenden Angeboten einschätzen |
99 | zu können. |
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2.3.1.3 Bildung von Persönlichkeitsprofilen / Tracking über die Grenzen einzelner Webseiten hinweg (Originalversion)
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