Papier: 2.3.12 Beschäftigtendatenschutz
Originalversion
1 | Seit Jahrzehnten wird die Schaffung umfassender gesetzlicher |
2 | Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Die |
3 | christlich-liberale Koalition hat sich daher bereits im |
4 | Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 für eine Erweiterung |
5 | des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen. Denn |
6 | gegenwärtig existieren nur wenige spezifische gesetzliche |
7 | Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von |
8 | Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum |
9 | Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen |
10 | gesetzlichen Regelungen. Teilweise ergibt sich der |
11 | rechtliche Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz aus |
12 | verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem |
13 | Bundesdatenschutzgesetz und dem Be-triebsverfassungsgesetz. |
14 | Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen |
15 | Einzelfallentscheidungen, anhand derer wichtige Grundsätze |
16 | für den Beschäftigtendatenschutz entwickelt worden sind. |
17 | Jedoch sind insbesondere die gerichtlichen Entscheidungen |
18 | für die betroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu |
19 | erschließen. |
20 | |
21 | Durch die Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes soll |
22 | die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht |
23 | werden. So sollen einerseits die Beschäftigten vor der |
24 | unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer |
25 | personenbezogenen Daten geschützt werden, andererseits soll |
26 | das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden. |
27 | Beides dient dazu, ein vertrauensvolles Arbeitsklima |
28 | zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu |
29 | unterstützen. |
30 | |
31 | Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur |
32 | solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses |
33 | Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich |
34 | beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht |
35 | relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht |
36 | dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen |
37 | (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen |
38 | sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor |
39 | Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern |
40 | verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von |
41 | Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an |
42 | die Hand gegeben werden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Seit Jahrzehnten wird die Schaffung umfassender gesetzlicher |
2 | Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Die |
3 | christlich-liberale Koalition hat sich daher bereits im |
4 | Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 für eine Erweiterung |
5 | des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen. Denn |
6 | gegenwärtig existieren nur wenige spezifische gesetzliche |
7 | Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von |
8 | Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum |
9 | Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen |
10 | gesetzlichen Regelungen. Teilweise ergibt sich der |
11 | rechtliche Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz aus |
12 | verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem |
13 | Bundesdatenschutzgesetz und dem Be-triebsverfassungsgesetz. |
14 | Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen |
15 | Einzelfallentscheidungen, anhand derer wichtige Grundsätze |
16 | für den Beschäftigtendatenschutz entwickelt worden sind. |
17 | Jedoch sind insbesondere die gerichtlichen Entscheidungen |
18 | für die betroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu |
19 | erschließen. |
20 | |
21 | Durch die Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes soll |
22 | die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht |
23 | werden. So sollen einerseits die Beschäftigten vor der |
24 | unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer |
25 | personenbezogenen Daten geschützt werden, andererseits soll |
26 | das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden. |
27 | Beides dient dazu, ein vertrauensvolles Arbeitsklima |
28 | zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu |
29 | unterstützen. |
30 | |
31 | Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur |
32 | solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses |
33 | Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich |
34 | beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht |
35 | relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht |
36 | dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen |
37 | (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen |
38 | sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor |
39 | Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern |
40 | verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von |
41 | Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an |
42 | die Hand gegeben werden. |
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