Papier: 2.3.12 Beschäftigtendatenschutz

Originalversion

1 Seit Jahrzehnten wird die Schaffung umfassender gesetzlicher
2 Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Die
3 christlich-liberale Koalition hat sich daher bereits im
4 Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 für eine Erweiterung
5 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen. Denn
6 gegenwärtig existieren nur wenige spezifische gesetzliche
7 Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von
8 Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum
9 Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen
10 gesetzlichen Regelungen. Teilweise ergibt sich der
11 rechtliche Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz aus
12 verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem
13 Bundesdatenschutzgesetz und dem Be-triebsverfassungsgesetz.
14 Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen
15 Einzelfallentscheidungen, anhand derer wichtige Grundsätze
16 für den Beschäftigtendatenschutz entwickelt worden sind.
17 Jedoch sind insbesondere die gerichtlichen Entscheidungen
18 für die betroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu
19 erschließen.
20
21 Durch die Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes soll
22 die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht
23 werden. So sollen einerseits die Beschäftigten vor der
24 unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer
25 personenbezogenen Daten geschützt werden, andererseits soll
26 das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden.
27 Beides dient dazu, ein vertrauensvolles Arbeitsklima
28 zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu
29 unterstützen.
30
31 Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur
32 solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses
33 Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich
34 beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht
35 relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht
36 dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen
37 (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen
38 sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor
39 Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern
40 verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von
41 Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an
42 die Hand gegeben werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Seit Jahrzehnten wird die Schaffung umfassender gesetzlicher
2 Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Die
3 christlich-liberale Koalition hat sich daher bereits im
4 Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 für eine Erweiterung
5 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen. Denn
6 gegenwärtig existieren nur wenige spezifische gesetzliche
7 Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von
8 Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum
9 Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen
10 gesetzlichen Regelungen. Teilweise ergibt sich der
11 rechtliche Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz aus
12 verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem
13 Bundesdatenschutzgesetz und dem Be-triebsverfassungsgesetz.
14 Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen
15 Einzelfallentscheidungen, anhand derer wichtige Grundsätze
16 für den Beschäftigtendatenschutz entwickelt worden sind.
17 Jedoch sind insbesondere die gerichtlichen Entscheidungen
18 für die betroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu
19 erschließen.
20
21 Durch die Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes soll
22 die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht
23 werden. So sollen einerseits die Beschäftigten vor der
24 unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer
25 personenbezogenen Daten geschützt werden, andererseits soll
26 das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden.
27 Beides dient dazu, ein vertrauensvolles Arbeitsklima
28 zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu
29 unterstützen.
30
31 Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur
32 solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses
33 Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich
34 beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht
35 relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht
36 dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen
37 (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen
38 sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor
39 Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern
40 verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von
41 Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an
42 die Hand gegeben werden.

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