2.3.12 Beschäftigtendatenschutz

1-1 von 1
  • 2.3.12 Beschäftigtendatenschutz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Seit Jahrzehnten wird die Schaffung umfassender gesetzlicher
    2 Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Die
    3 christlich-liberale Koalition hat sich daher bereits im
    4 Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 für eine Erweiterung
    5 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen. Denn
    6 gegenwärtig existieren nur wenige spezifische gesetzliche
    7 Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von
    8 Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum
    9 Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen
    10 gesetzlichen Regelungen. Teilweise ergibt sich der
    11 rechtliche Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz aus
    12 verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem
    13 Bundesdatenschutzgesetz und dem Be-triebsverfassungsgesetz.
    14 Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen
    15 Einzelfallentscheidungen, anhand derer wichtige Grundsätze
    16 für den Beschäftigtendatenschutz entwickelt worden sind.
    17 Jedoch sind insbesondere die gerichtlichen Entscheidungen
    18 für die betroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu
    19 erschließen.
    20
    21 Durch die Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes soll
    22 die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht
    23 werden. So sollen einerseits die Beschäftigten vor der
    24 unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer
    25 personenbezogenen Daten geschützt werden, andererseits soll
    26 das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden.
    27 Beides dient dazu, ein vertrauensvolles Arbeitsklima
    28 zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu
    29 unterstützen.
    30
    31 Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur
    32 solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses
    33 Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich
    34 beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht
    35 relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht
    36 dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen
    37 (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen
    38 sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor
    39 Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern
    40 verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von
    41 Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an
    42 die Hand gegeben werden.