Papier: 2.3.10 Transfermöglichkeit der regulierten Selbstregulierung auf den Bereich des Datenschutzes
Originalversion
1 | Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben |
2 | staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine |
3 | Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw. |
4 | Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, |
5 | dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft, |
6 | innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in |
7 | eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von |
8 | Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt |
9 | dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle |
10 | durch die staatliche Hand, die im Falle von |
11 | Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen |
12 | Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses |
13 | Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit |
14 | zusammen, dass es in diesem Bereich einen |
15 | Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle |
16 | unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der |
17 | potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit |
18 | verbundenen Altersklassifizierung existieren keine |
19 | gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche |
20 | Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen |
21 | durchgeführt werden sollte. |
22 | Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker |
23 | von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte |
24 | Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits |
25 | aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche |
26 | Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und |
27 | auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem |
28 | vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es |
29 | erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem |
30 | Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die |
31 | sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das |
32 | Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten. |
33 | Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des |
34 | voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung |
35 | nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes |
36 | Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und |
37 | Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln |
38 | kann. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben |
2 | staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine |
3 | Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw. |
4 | Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, |
5 | dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft, |
6 | innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in |
7 | eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von |
8 | Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt |
9 | dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle |
10 | durch die staatliche Hand, die im Falle von |
11 | Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen |
12 | Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses |
13 | Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit |
14 | zusammen, dass es in diesem Bereich einen |
15 | Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle |
16 | unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der |
17 | potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit |
18 | verbundenen Altersklassifizierung existieren keine |
19 | gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche |
20 | Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen |
21 | durchgeführt werden sollte. |
22 | Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker |
23 | von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte |
24 | Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits |
25 | aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche |
26 | Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und |
27 | auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem |
28 | vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es |
29 | erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem |
30 | Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die |
31 | sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das |
32 | Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten. |
33 | Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des |
34 | voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung |
35 | nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes |
36 | Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und |
37 | Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln |
38 | kann. |
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