Papier: 2.3.10 Transfermöglichkeit der regulierten Selbstregulierung auf den Bereich des Datenschutzes
Originalversion
| 1 | Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben |
| 2 | staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine |
| 3 | Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw. |
| 4 | Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, |
| 5 | dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft, |
| 6 | innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in |
| 7 | eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von |
| 8 | Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt |
| 9 | dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle |
| 10 | durch die staatliche Hand, die im Falle von |
| 11 | Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen |
| 12 | Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses |
| 13 | Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit |
| 14 | zusammen, dass es in diesem Bereich einen |
| 15 | Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle |
| 16 | unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der |
| 17 | potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit |
| 18 | verbundenen Altersklassifizierung existieren keine |
| 19 | gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche |
| 20 | Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen |
| 21 | durchgeführt werden sollte. |
| 22 | Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker |
| 23 | von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte |
| 24 | Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits |
| 25 | aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche |
| 26 | Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und |
| 27 | auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem |
| 28 | vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es |
| 29 | erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem |
| 30 | Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die |
| 31 | sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das |
| 32 | Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten. |
| 33 | Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des |
| 34 | voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung |
| 35 | nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes |
| 36 | Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und |
| 37 | Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln |
| 38 | kann. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben |
| 2 | staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine |
| 3 | Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw. |
| 4 | Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, |
| 5 | dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft, |
| 6 | innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in |
| 7 | eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von |
| 8 | Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt |
| 9 | dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle |
| 10 | durch die staatliche Hand, die im Falle von |
| 11 | Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen |
| 12 | Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses |
| 13 | Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit |
| 14 | zusammen, dass es in diesem Bereich einen |
| 15 | Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle |
| 16 | unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der |
| 17 | potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit |
| 18 | verbundenen Altersklassifizierung existieren keine |
| 19 | gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche |
| 20 | Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen |
| 21 | durchgeführt werden sollte. |
| 22 | Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker |
| 23 | von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte |
| 24 | Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits |
| 25 | aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche |
| 26 | Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und |
| 27 | auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem |
| 28 | vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es |
| 29 | erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem |
| 30 | Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die |
| 31 | sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das |
| 32 | Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten. |
| 33 | Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des |
| 34 | voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung |
| 35 | nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes |
| 36 | Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und |
| 37 | Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln |
| 38 | kann. |
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