Papier: 2.3.10 Transfermöglichkeit der regulierten Selbstregulierung auf den Bereich des Datenschutzes

Originalversion

1 Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben
2 staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine
3 Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw.
4 Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet,
5 dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft,
6 innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in
7 eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von
8 Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt
9 dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle
10 durch die staatliche Hand, die im Falle von
11 Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen
12 Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses
13 Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit
14 zusammen, dass es in diesem Bereich einen
15 Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle
16 unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der
17 potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit
18 verbundenen Altersklassifizierung existieren keine
19 gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche
20 Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen
21 durchgeführt werden sollte.
22 Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker
23 von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte
24 Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits
25 aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche
26 Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und
27 auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem
28 vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es
29 erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem
30 Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die
31 sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das
32 Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten.
33 Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des
34 voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung
35 nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes
36 Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und
37 Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln
38 kann.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben
2 staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine
3 Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw.
4 Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet,
5 dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft,
6 innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in
7 eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von
8 Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt
9 dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle
10 durch die staatliche Hand, die im Falle von
11 Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen
12 Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses
13 Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit
14 zusammen, dass es in diesem Bereich einen
15 Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle
16 unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der
17 potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit
18 verbundenen Altersklassifizierung existieren keine
19 gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche
20 Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen
21 durchgeführt werden sollte.
22 Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker
23 von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte
24 Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits
25 aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche
26 Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und
27 auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem
28 vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es
29 erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem
30 Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die
31 sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das
32 Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten.
33 Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des
34 voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung
35 nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes
36 Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und
37 Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln
38 kann.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Papiers, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Papiers einbringen.