2.3.10 Transfermöglichkeit der regulierten Selbstregulierung auf den Bereich des Datenschutzes

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  • 2.3.10 Transfermöglichkeit der regulierten Selbstregulierung auf den Bereich des Datenschutzes (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Insbesondere im Jugendmedienschutz hat sich neben
    2 staatlicher Regulierung und reiner Selbstregulierung eine
    3 Form der sog. „regulierten Selbstregulierung“ bzw.
    4 Co-Regulierung entwickelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet,
    5 dass die staatliche Hand einen gesetzlichen Rahmen schafft,
    6 innerhalb dessen die Selbstkontrolle der Wirtschaft in
    7 eigener Verantwortung die Ausgestaltung und Anwendung von
    8 Verhaltensgrundsätzen organisieren kann. Sie unterliegt
    9 dabei aber wiederum einer übergeordneten Erfolgskontrolle
    10 durch die staatliche Hand, die im Falle von
    11 Fehlentwicklungen bzw. Verstößen gegen den vorgegebenen
    12 Rahmen ihrerseits durchgreifen kann. Der Erfolg dieses
    13 Modells im Jugendmedienschutz hängt wesentlich damit
    14 zusammen, dass es in diesem Bereich einen
    15 Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der der Kontrolle
    16 unterliegenden Medieninhalte gibt. Für die Einschätzung der
    17 potentiellen Entwicklungsbeeinträchtigung und der damit
    18 verbundenen Altersklassifizierung existieren keine
    19 gesetzlichen Vorgaben, so dass diese rein tatsächliche
    20 Beurteilung am besten von möglichst sachnahen Personen
    21 durchgeführt werden sollte.
    22 Einen solchen Beurteilungsspielraum kennt das viel stärker
    23 von Rechts- als von Tatsachenfragen geprägte
    24 Datenschutzrecht aller-dings nicht. Hier bestehen bereits
    25 aus verfassungsrechtlichen Gründen durchgehende gesetzliche
    26 Regelungen, deren Auslegung zwar im Einzelfall schwierig und
    27 auch streitig sein kann, die aber trotzdem mit einem
    28 vollumfänglichen Geltungsanspruch ausgestattet sind. Es
    29 erscheint daher fraglich, ob es im Datenschutz einen dem
    30 Jugendmedienschutz vergleichbaren Spielraum für die
    31 sachliche Ausfüllung von Tatbestandselementen gibt, die das
    32 Modell einer „regulierten Selbstregulierung“ tragen könnten.
    33 Es liegt näher, dass sich in diesem Bereich angesichts des
    34 voll umfänglichen Gel-tungsanspruchs staatlicher Regulierung
    35 nur ein Nebeneinander, aber eben kein ineinander verwobenes
    36 Miteinander von staatlicher Regulierung einerseits und
    37 Selbstregulierung der Wirtschaft andererseits entwickeln
    38 kann.