Papier: 2.2.4 Datenschutzaudit und Gütesiegel zum Zwecke der Vertrauensbildung

Originalversion

1 Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen kann durch
2 Auditierungsverfahren gefördert und erleichtert werden. Die
3 Ver-leihung von Gütesiegeln sowie die Zertifizierung und
4 Durchfüh-rung von Audit-Verfahren können wirkungsvolle,
5 marktsteuernde Anreize für besseren Datenschutz geben.
6 Ähnlich wie bei der technischen Betriebssicherheit (dem TÜV)
7 können Normen und Verfahren einen integrierten technischen
8 Datenschutz fördern und gewährleisten.Die in den
9 Bundesländern eingerichteten Datenschutzauditverfahren sowie
10 das europäische Güsesiegel (EuroPriSe) können als praktische
11 Beispiele hierfür angeführt werden.
12
13 Dabei wird das Datenschutzkonzepts einer öffentlichen Stelle
14 durch einen unabhängigen Gutachter förmlich geprüft und von
15 einer anderen unabhängigen öffentlichen Stelle bestätigt.
16
17 Im Unterscheid zu einer allgemeinen Beratung erfolgt beim
18 Datenschutzaudit ein mehr: Die Beratung bezieht sich auf die
19 jeweils konkret vorgelegte Frage bzw. auf den unterbreiteten
20 Sachverhalt. Ob die gegebenen Empfehlungen umgesetzt werden,
21 bleibt offen und auch Veränderungen maßgeblicher Umstände
22 werden nach Abschluss der Beratung nicht berücksichtigt. Das
23 Audit hingegen ist auf eine dauerhafte Verbesserung der
24 Datenschutzorganisation gerichtet. In Anlehnung daran könnte
25 eine staatlich gestützte Datenschutzstiftung als
26 Gütesiegelgarantie wirken und der Vertrauensbildung Vorschub
27 leisten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen kann durch
2 Auditierungsverfahren gefördert und erleichtert werden. Die
3 Ver-leihung von Gütesiegeln sowie die Zertifizierung und
4 Durchfüh-rung von Audit-Verfahren können wirkungsvolle,
5 marktsteuernde Anreize für besseren Datenschutz geben.
6 Ähnlich wie bei der technischen Betriebssicherheit (dem TÜV)
7 können Normen und Verfahren einen integrierten technischen
8 Datenschutz fördern und gewährleisten.Die in den
9 Bundesländern eingerichteten Datenschutzauditverfahren sowie
10 das europäische Güsesiegel (EuroPriSe) können als praktische
11 Beispiele hierfür angeführt werden.
12
13 Dabei wird das Datenschutzkonzepts einer öffentlichen Stelle
14 durch einen unabhängigen Gutachter förmlich geprüft und von
15 einer anderen unabhängigen öffentlichen Stelle bestätigt.
16
17 Im Unterscheid zu einer allgemeinen Beratung erfolgt beim
18 Datenschutzaudit ein mehr: Die Beratung bezieht sich auf die
19 jeweils konkret vorgelegte Frage bzw. auf den unterbreiteten
20 Sachverhalt. Ob die gegebenen Empfehlungen umgesetzt werden,
21 bleibt offen und auch Veränderungen maßgeblicher Umstände
22 werden nach Abschluss der Beratung nicht berücksichtigt. Das
23 Audit hingegen ist auf eine dauerhafte Verbesserung der
24 Datenschutzorganisation gerichtet. In Anlehnung daran könnte
25 eine staatlich gestützte Datenschutzstiftung als
26 Gütesiegelgarantie wirken und der Vertrauensbildung Vorschub
27 leisten.

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