Papier: 2.2.4 Datenschutzaudit und Gütesiegel zum Zwecke der Vertrauensbildung
Originalversion
| 1 | Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen kann durch |
| 2 | Auditierungsverfahren gefördert und erleichtert werden. Die |
| 3 | Ver-leihung von Gütesiegeln sowie die Zertifizierung und |
| 4 | Durchfüh-rung von Audit-Verfahren können wirkungsvolle, |
| 5 | marktsteuernde Anreize für besseren Datenschutz geben. |
| 6 | Ähnlich wie bei der technischen Betriebssicherheit (dem TÜV) |
| 7 | können Normen und Verfahren einen integrierten technischen |
| 8 | Datenschutz fördern und gewährleisten.Die in den |
| 9 | Bundesländern eingerichteten Datenschutzauditverfahren sowie |
| 10 | das europäische Güsesiegel (EuroPriSe) können als praktische |
| 11 | Beispiele hierfür angeführt werden. |
| 12 | |
| 13 | Dabei wird das Datenschutzkonzepts einer öffentlichen Stelle |
| 14 | durch einen unabhängigen Gutachter förmlich geprüft und von |
| 15 | einer anderen unabhängigen öffentlichen Stelle bestätigt. |
| 16 | |
| 17 | Im Unterscheid zu einer allgemeinen Beratung erfolgt beim |
| 18 | Datenschutzaudit ein mehr: Die Beratung bezieht sich auf die |
| 19 | jeweils konkret vorgelegte Frage bzw. auf den unterbreiteten |
| 20 | Sachverhalt. Ob die gegebenen Empfehlungen umgesetzt werden, |
| 21 | bleibt offen und auch Veränderungen maßgeblicher Umstände |
| 22 | werden nach Abschluss der Beratung nicht berücksichtigt. Das |
| 23 | Audit hingegen ist auf eine dauerhafte Verbesserung der |
| 24 | Datenschutzorganisation gerichtet. In Anlehnung daran könnte |
| 25 | eine staatlich gestützte Datenschutzstiftung als |
| 26 | Gütesiegelgarantie wirken und der Vertrauensbildung Vorschub |
| 27 | leisten. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen kann durch |
| 2 | Auditierungsverfahren gefördert und erleichtert werden. Die |
| 3 | Ver-leihung von Gütesiegeln sowie die Zertifizierung und |
| 4 | Durchfüh-rung von Audit-Verfahren können wirkungsvolle, |
| 5 | marktsteuernde Anreize für besseren Datenschutz geben. |
| 6 | Ähnlich wie bei der technischen Betriebssicherheit (dem TÜV) |
| 7 | können Normen und Verfahren einen integrierten technischen |
| 8 | Datenschutz fördern und gewährleisten.Die in den |
| 9 | Bundesländern eingerichteten Datenschutzauditverfahren sowie |
| 10 | das europäische Güsesiegel (EuroPriSe) können als praktische |
| 11 | Beispiele hierfür angeführt werden. |
| 12 | |
| 13 | Dabei wird das Datenschutzkonzepts einer öffentlichen Stelle |
| 14 | durch einen unabhängigen Gutachter förmlich geprüft und von |
| 15 | einer anderen unabhängigen öffentlichen Stelle bestätigt. |
| 16 | |
| 17 | Im Unterscheid zu einer allgemeinen Beratung erfolgt beim |
| 18 | Datenschutzaudit ein mehr: Die Beratung bezieht sich auf die |
| 19 | jeweils konkret vorgelegte Frage bzw. auf den unterbreiteten |
| 20 | Sachverhalt. Ob die gegebenen Empfehlungen umgesetzt werden, |
| 21 | bleibt offen und auch Veränderungen maßgeblicher Umstände |
| 22 | werden nach Abschluss der Beratung nicht berücksichtigt. Das |
| 23 | Audit hingegen ist auf eine dauerhafte Verbesserung der |
| 24 | Datenschutzorganisation gerichtet. In Anlehnung daran könnte |
| 25 | eine staatlich gestützte Datenschutzstiftung als |
| 26 | Gütesiegelgarantie wirken und der Vertrauensbildung Vorschub |
| 27 | leisten. |
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