1 | Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen kann durch |
2 | Auditierungsverfahren gefördert und erleichtert werden. Die |
3 | Ver-leihung von Gütesiegeln sowie die Zertifizierung und |
4 | Durchfüh-rung von Audit-Verfahren können wirkungsvolle, |
5 | marktsteuernde Anreize für besseren Datenschutz geben. |
6 | Ähnlich wie bei der technischen Betriebssicherheit (dem TÜV) |
7 | können Normen und Verfahren einen integrierten technischen |
8 | Datenschutz fördern und gewährleisten.Die in den |
9 | Bundesländern eingerichteten Datenschutzauditverfahren sowie |
10 | das europäische Güsesiegel (EuroPriSe) können als praktische |
11 | Beispiele hierfür angeführt werden. |
12 | |
13 | Dabei wird das Datenschutzkonzepts einer öffentlichen Stelle |
14 | durch einen unabhängigen Gutachter förmlich geprüft und von |
15 | einer anderen unabhängigen öffentlichen Stelle bestätigt. |
16 | |
17 | Im Unterscheid zu einer allgemeinen Beratung erfolgt beim |
18 | Datenschutzaudit ein mehr: Die Beratung bezieht sich auf die |
19 | jeweils konkret vorgelegte Frage bzw. auf den unterbreiteten |
20 | Sachverhalt. Ob die gegebenen Empfehlungen umgesetzt werden, |
21 | bleibt offen und auch Veränderungen maßgeblicher Umstände |
22 | werden nach Abschluss der Beratung nicht berücksichtigt. Das |
23 | Audit hingegen ist auf eine dauerhafte Verbesserung der |
24 | Datenschutzorganisation gerichtet. In Anlehnung daran könnte |
25 | eine staatlich gestützte Datenschutzstiftung als |
26 | Gütesiegelgarantie wirken und der Vertrauensbildung Vorschub |
27 | leisten. |
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2.2.4 Datenschutzaudit und Gütesiegel zum Zwecke der Vertrauensbildung (Originalversion)
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