Papier: 2.2.1.5 Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung

Originalversion

1 Cloud Computing als Möglichkeit, Speicherkapazitäten,
2 Rechen-leistung und Software bedarfsspezifisch über das
3 Internet zu beziehen, könnte perspektivisch auch in
4 öffentlichen Einrichtungen an Bedeutung gewinnen. Die
5 gemeinsame Nutzung von Hard- und Software sowie
6 Rechenkapazitäten, die auf verschiedenen Servern nachfrage-
7 und einzelfallabhängig zur Verfügung gestellt werden, könnte
8 auch für Behörden, Ministerien und kommunale
9 Selbstverwaltungskörperschaften möglicherweise
10 Sparpotentiale durch Senkung der Ausgaben für eigene Hard-
11 und Software eröffnen. [Fußnote: Vgl. Schulz, Sönke:
12 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
13 75.]
14 Allerdings steht diese Form der Vernetzung behördlicher
15 IT-Infrastrukturen, also der von unterschiedlichen Trägern
16 der öffentlichen Verwaltung eingesetzten Hard- und Software,
17 noch am Anfang. [Fußnote: Schulz, Sönke: Cloud-Computing in
18 der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 75.] Soweit
19 ersichtlich, gibt es in Deutschland noch keine Nutzung von
20 Cloud-Anwendungen durch öffentliche Stellen, wohl aber
21 entsprechende Prüfungen. [Fußnote: Weichert, Thilo: Cloud
22 Computing und Datenschutz, Punkt 12., abrufbar unter:
23 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
24 11.11.2010).] Dabei wird davon ausgegangen, dass sich nur
25 Modelle einer abgeschlossenen („privaten“) Cloud in
26 alleiniger Verantwortung der öffentlichen Verwaltung als
27 mögliche Option erweisen könnten. [Fußnote: Schulz, Sönke:
28 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
29 78.]
30 Daneben stehen andere Formen der Zusammenarbeit von
31 öffentli-chen Einrichtungen im IT-Bereich, etwa als „Shared
32 Services Center“. Hierbei werden verwaltungsunterstützende
33 Leistungen für die öffentliche Verwaltung zentral und
34 gemeinschaftlich erbracht. Interne Dienstleistungen (etwa
35 Personalverwaltung oder Gebäude-Management) werden also
36 mittels gemeinsamer Nutzung von Ressourcen für mehrere
37 Organisationseinheiten erbracht.
38 Die Bundesregierung strebt an, die Entwicklung und
39 Einführung von Cloud Computing zu beschleunigen. Neben
40 mittelständischen Unternehmen soll gerade der öffentliche
41 Sektor frühzeitig von den Chancen profitieren. Unter anderem
42 die Bereiche Sicherung und Schutz von Daten sind an die
43 spezifischen Anforderungen von Cloud Computing anzupassen.
44 Datenschutz und Datensicherheit seien eine der hierbei sich
45 ergebenden rechtlichen Herausforderungen. [Fußnote:
46 IKT-Strategie der Bundesregierung „Deutschland Digital
47 2015“, November 2010, S. 12, abrufbar unter: .
48 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
49 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
50 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
51 15.11.2010).] Hierzu hat die Bundesregierung ein
52 „Forschungsprogramm Sichere Internet-Dienste – Cloud
53 Computing für Mittelstand und öffentlichen Sektor (Trusted
54 Cloud)“ aufgelegt. [Fußnote: IKT-Strategie der
55 Bundesregierung „Deutschland Digital 2015“, November 2010,
56 S. 12, abrufbar unter: .
57 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
58 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
59 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
60 15.11.2010).]
61 Datenschutzrechtlich wird die Nutzung cloud-basierter
62 Dienste bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zumeist
63 als eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG
64 eingeordnet. Verantwortlich für die Einhaltung
65 datenschutzrechtlicher Vorschriften ist weiterhin der
66 Auftraggeber (§ 11 Abs. 1 BDSG). Dieser ist insbesondere
67 verpflichtet, den Gegenstand des Auftragsverhältnisses
68 schriftlich hinsichtlich diverser Einzelaspekte genau
69 festzulegen (etwa die nach § 9 BDSG zu treffenden
70 technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen oder die
71 Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen).
72 Diese rechtlichen Vorgaben setzen der cloud-basierten
73 Verarbeitung personenbezogener Daten bisher enge Grenzen.
74 [Fußnote: vgl. Weichert, Thilo: Cloud Computing und
75 Datenschutz, Punkt 6.1., abrufbar unter:
76 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
77 11.11.2010); Schulz, Sönke: Cloud-Computing in der
78 öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 78 f. Zum Cloud
79 Computing vgl. im Übrigen unter 2.3.3.] Im Übrigen gelten
80 insoweit ähnliche Überle-gungen wie für die
81 datenschutzrechtliche Beurteilung von Cloud Computing durch
82 private Unternehmen. [Fußnote: Schulz, Sönke:
83 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
84 78.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Cloud Computing als Möglichkeit, Speicherkapazitäten,
2 Rechen-leistung und Software bedarfsspezifisch über das
3 Internet zu beziehen, könnte perspektivisch auch in
4 öffentlichen Einrichtungen an Bedeutung gewinnen. Die
5 gemeinsame Nutzung von Hard- und Software sowie
6 Rechenkapazitäten, die auf verschiedenen Servern nachfrage-
7 und einzelfallabhängig zur Verfügung gestellt werden, könnte
8 auch für Behörden, Ministerien und kommunale
9 Selbstverwaltungskörperschaften möglicherweise
10 Sparpotentiale durch Senkung der Ausgaben für eigene Hard-
11 und Software eröffnen. [Fußnote: Vgl. Schulz, Sönke:
12 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
13 75.]
14 Allerdings steht diese Form der Vernetzung behördlicher
15 IT-Infrastrukturen, also der von unterschiedlichen Trägern
16 der öffentlichen Verwaltung eingesetzten Hard- und Software,
17 noch am Anfang. [Fußnote: Schulz, Sönke: Cloud-Computing in
18 der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 75.] Soweit
19 ersichtlich, gibt es in Deutschland noch keine Nutzung von
20 Cloud-Anwendungen durch öffentliche Stellen, wohl aber
21 entsprechende Prüfungen. [Fußnote: Weichert, Thilo: Cloud
22 Computing und Datenschutz, Punkt 12., abrufbar unter:
23 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
24 11.11.2010).] Dabei wird davon ausgegangen, dass sich nur
25 Modelle einer abgeschlossenen („privaten“) Cloud in
26 alleiniger Verantwortung der öffentlichen Verwaltung als
27 mögliche Option erweisen könnten. [Fußnote: Schulz, Sönke:
28 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
29 78.]
30 Daneben stehen andere Formen der Zusammenarbeit von
31 öffentli-chen Einrichtungen im IT-Bereich, etwa als „Shared
32 Services Center“. Hierbei werden verwaltungsunterstützende
33 Leistungen für die öffentliche Verwaltung zentral und
34 gemeinschaftlich erbracht. Interne Dienstleistungen (etwa
35 Personalverwaltung oder Gebäude-Management) werden also
36 mittels gemeinsamer Nutzung von Ressourcen für mehrere
37 Organisationseinheiten erbracht.
38 Die Bundesregierung strebt an, die Entwicklung und
39 Einführung von Cloud Computing zu beschleunigen. Neben
40 mittelständischen Unternehmen soll gerade der öffentliche
41 Sektor frühzeitig von den Chancen profitieren. Unter anderem
42 die Bereiche Sicherung und Schutz von Daten sind an die
43 spezifischen Anforderungen von Cloud Computing anzupassen.
44 Datenschutz und Datensicherheit seien eine der hierbei sich
45 ergebenden rechtlichen Herausforderungen. [Fußnote:
46 IKT-Strategie der Bundesregierung „Deutschland Digital
47 2015“, November 2010, S. 12, abrufbar unter: .
48 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
49 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
50 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
51 15.11.2010).] Hierzu hat die Bundesregierung ein
52 „Forschungsprogramm Sichere Internet-Dienste – Cloud
53 Computing für Mittelstand und öffentlichen Sektor (Trusted
54 Cloud)“ aufgelegt. [Fußnote: IKT-Strategie der
55 Bundesregierung „Deutschland Digital 2015“, November 2010,
56 S. 12, abrufbar unter: .
57 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
58 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
59 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
60 15.11.2010).]
61 Datenschutzrechtlich wird die Nutzung cloud-basierter
62 Dienste bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zumeist
63 als eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG
64 eingeordnet. Verantwortlich für die Einhaltung
65 datenschutzrechtlicher Vorschriften ist weiterhin der
66 Auftraggeber (§ 11 Abs. 1 BDSG). Dieser ist insbesondere
67 verpflichtet, den Gegenstand des Auftragsverhältnisses
68 schriftlich hinsichtlich diverser Einzelaspekte genau
69 festzulegen (etwa die nach § 9 BDSG zu treffenden
70 technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen oder die
71 Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen).
72 Diese rechtlichen Vorgaben setzen der cloud-basierten
73 Verarbeitung personenbezogener Daten bisher enge Grenzen.
74 [Fußnote: vgl. Weichert, Thilo: Cloud Computing und
75 Datenschutz, Punkt 6.1., abrufbar unter:
76 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
77 11.11.2010); Schulz, Sönke: Cloud-Computing in der
78 öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 78 f. Zum Cloud
79 Computing vgl. im Übrigen unter 2.3.3.] Im Übrigen gelten
80 insoweit ähnliche Überle-gungen wie für die
81 datenschutzrechtliche Beurteilung von Cloud Computing durch
82 private Unternehmen. [Fußnote: Schulz, Sönke:
83 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
84 78.]

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Papiers, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Papiers einbringen.