2.2.1.5 Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung

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    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Cloud Computing als Möglichkeit, Speicherkapazitäten,
    2 Rechen-leistung und Software bedarfsspezifisch über das
    3 Internet zu beziehen, könnte perspektivisch auch in
    4 öffentlichen Einrichtungen an Bedeutung gewinnen. Die
    5 gemeinsame Nutzung von Hard- und Software sowie
    6 Rechenkapazitäten, die auf verschiedenen Servern nachfrage-
    7 und einzelfallabhängig zur Verfügung gestellt werden, könnte
    8 auch für Behörden, Ministerien und kommunale
    9 Selbstverwaltungskörperschaften möglicherweise
    10 Sparpotentiale durch Senkung der Ausgaben für eigene Hard-
    11 und Software eröffnen. [Fußnote: Vgl. Schulz, Sönke:
    12 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
    13 75.]
    14 Allerdings steht diese Form der Vernetzung behördlicher
    15 IT-Infrastrukturen, also der von unterschiedlichen Trägern
    16 der öffentlichen Verwaltung eingesetzten Hard- und Software,
    17 noch am Anfang. [Fußnote: Schulz, Sönke: Cloud-Computing in
    18 der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 75.] Soweit
    19 ersichtlich, gibt es in Deutschland noch keine Nutzung von
    20 Cloud-Anwendungen durch öffentliche Stellen, wohl aber
    21 entsprechende Prüfungen. [Fußnote: Weichert, Thilo: Cloud
    22 Computing und Datenschutz, Punkt 12., abrufbar unter:
    23 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
    24 11.11.2010).] Dabei wird davon ausgegangen, dass sich nur
    25 Modelle einer abgeschlossenen („privaten“) Cloud in
    26 alleiniger Verantwortung der öffentlichen Verwaltung als
    27 mögliche Option erweisen könnten. [Fußnote: Schulz, Sönke:
    28 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
    29 78.]
    30 Daneben stehen andere Formen der Zusammenarbeit von
    31 öffentli-chen Einrichtungen im IT-Bereich, etwa als „Shared
    32 Services Center“. Hierbei werden verwaltungsunterstützende
    33 Leistungen für die öffentliche Verwaltung zentral und
    34 gemeinschaftlich erbracht. Interne Dienstleistungen (etwa
    35 Personalverwaltung oder Gebäude-Management) werden also
    36 mittels gemeinsamer Nutzung von Ressourcen für mehrere
    37 Organisationseinheiten erbracht.
    38 Die Bundesregierung strebt an, die Entwicklung und
    39 Einführung von Cloud Computing zu beschleunigen. Neben
    40 mittelständischen Unternehmen soll gerade der öffentliche
    41 Sektor frühzeitig von den Chancen profitieren. Unter anderem
    42 die Bereiche Sicherung und Schutz von Daten sind an die
    43 spezifischen Anforderungen von Cloud Computing anzupassen.
    44 Datenschutz und Datensicherheit seien eine der hierbei sich
    45 ergebenden rechtlichen Herausforderungen. [Fußnote:
    46 IKT-Strategie der Bundesregierung „Deutschland Digital
    47 2015“, November 2010, S. 12, abrufbar unter: .
    48 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
    49 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
    50 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
    51 15.11.2010).] Hierzu hat die Bundesregierung ein
    52 „Forschungsprogramm Sichere Internet-Dienste – Cloud
    53 Computing für Mittelstand und öffentlichen Sektor (Trusted
    54 Cloud)“ aufgelegt. [Fußnote: IKT-Strategie der
    55 Bundesregierung „Deutschland Digital 2015“, November 2010,
    56 S. 12, abrufbar unter: .
    57 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technolo
    58 gie-und-Innovation/ikt-strategie-der-bundesregie-rung,proper
    59 ty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand:
    60 15.11.2010).]
    61 Datenschutzrechtlich wird die Nutzung cloud-basierter
    62 Dienste bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zumeist
    63 als eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG
    64 eingeordnet. Verantwortlich für die Einhaltung
    65 datenschutzrechtlicher Vorschriften ist weiterhin der
    66 Auftraggeber (§ 11 Abs. 1 BDSG). Dieser ist insbesondere
    67 verpflichtet, den Gegenstand des Auftragsverhältnisses
    68 schriftlich hinsichtlich diverser Einzelaspekte genau
    69 festzulegen (etwa die nach § 9 BDSG zu treffenden
    70 technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen oder die
    71 Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen).
    72 Diese rechtlichen Vorgaben setzen der cloud-basierten
    73 Verarbeitung personenbezogener Daten bisher enge Grenzen.
    74 [Fußnote: vgl. Weichert, Thilo: Cloud Computing und
    75 Datenschutz, Punkt 6.1., abrufbar unter:
    76 https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/ (Stand:
    77 11.11.2010); Schulz, Sönke: Cloud-Computing in der
    78 öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S. 78 f. Zum Cloud
    79 Computing vgl. im Übrigen unter 2.3.3.] Im Übrigen gelten
    80 insoweit ähnliche Überle-gungen wie für die
    81 datenschutzrechtliche Beurteilung von Cloud Computing durch
    82 private Unternehmen. [Fußnote: Schulz, Sönke:
    83 Cloud-Computing in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2010, S.
    84 78.]