Papier: 2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen

Originalversion

1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
3
4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
8 Schutzbedarf aufweisen können;
9
10 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
11 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
12 gesetzlich legitimiert;
13 -die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
14 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
15 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
16 aller Bürger verfügt.
17
18 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
19 Hintergrund sicherstellen, dass
20
21 -die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
22 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
23 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und angemessen
24 ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
25
26 -die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
27 werden, für den sie erfasst wurden
28 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
29 -betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen welche
30 Daten über sie gespeichert haben (Transparenzgrundsatz), und
31 -nur solche personenbezogenen Daten von Bürgern
32
33 erfasst und gespeichert werden, die zur Erledigung der
34 jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind
35 (Datenvermeidungs- und Datensparsamkeits-grundsatz).
36
37 Die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz sollen
38 nicht nur einer materiellen Verletzung dieser Grundsätze
39 vorbeugen, sondern darüber hinaus auch vermeiden, dass die
40 persönlichen Grundrechte durch ein diffuses Gefühl totaler
41 staatlicher Überwachung [Fußnote: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
42 2.3.2010, Absatz-Nr. 212.] eingeschränkt oder beeinträchtigt
43 werden.
44
45 Gerade um diesem diffusen Gefühl totaler staatlicher
46 Überwachung entgegenzutreten, wird diskutiert, ob und wie
47 Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger und
48 Auskunftspflichten staatlicher Stellen, etwa im Zusammenhang
49 mit den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder und des
50 Bundes, überprüft und gegebenenfalls ausgebaut werden
51 sollten.
52
53 Bei bisherigen Gesetzgebungsvorhaben konnten oft während des
54 parlamentarischen Verfahrens noch Veränderungen hin zu einer
55 Reduzierung der Menge an gesammelten, personenbezogenen
56 Daten erreicht werden, jedoch nicht ein vollständiger
57 Verzicht auf das jeweilige Vorhaben. Gesetzliche
58 Schutzprogramme für den Datenschutz können zudem vielfach
59 mit der technischen Entwicklung nicht Schritt halten.
60 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
61 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
62 sich daher eine Vielzahl datenschutzrechtlicher
63 Fragestellungen.
64
65 Deren frühzeitige Einbeziehung in alle Projekte u.a. bei der
66 Ent-wicklung der jeweiligen Hard- und Software ist
67 unabdingbar. Die Umstellung bestehender Verwaltungsverfahren
68 auf elektronische Basis birgt dabei auch Chancen für den
69 Datenschutz. Die zukünftige Technik kann bereits frühzeitig
70 nach den Geboten der Datensparsamkeit und -sicherheit
71 gestaltet werden. [Fußnote: Bizer, Johann (Unabhängiges
72 Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein):
73 eGovernment: Chance für den Datenschutz, abrufbar unter:
74 https://www.datenschutzzentrum.de/e-government/dud-200507.ht
75 m (Stand: 11.11.2010).]
76
77 Fragen des Datenschutzes in öffentlichen Einrichtungen
78 werden vielfach unter den Stichworten „eGovernment und
79 Datenschutz“ thematisiert. Als besondere Herausforderungen
80 werden hierbei unter anderem beschrieben: [Fußnote: Vgl. Der
81 Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:
82 Herausforderungen für den Datenschutz bei eGovernment,
83 abrufbar unter:
84 http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=
85 13010&article_id=56234&_psmand=48 (Stand: 11.11.2010).]
86
87 • Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
88 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
89 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
90 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
91 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
92 Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic Government,
93 2004, S. 64.]
94
95 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
96 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
97 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
98 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept) angeboten
99 werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
100 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
101 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
102 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
103 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
104 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
105
106 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
107 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des internen
108 IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
109 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
110
111 • Fragen der internen Datensicherheit;
112
113 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
114 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
115 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
116 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
117 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
118 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
119 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
120
121 • Einschaltung (privater) technischer Dienstleister.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
3
4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
8 Schutzbedarf aufweisen können;
9
10 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
11 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
12 gesetzlich legitimiert;
13 -die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
14 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
15 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
16 aller Bürger verfügt.
17
18 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
19 Hintergrund sicherstellen, dass
20
21 -die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
22 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
23 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und angemessen
24 ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
25
26 -die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
27 werden, für den sie erfasst wurden
28 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
29 -betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen welche
30 Daten über sie gespeichert haben (Transparenzgrundsatz), und
31 -nur solche personenbezogenen Daten von Bürgern
32
33 erfasst und gespeichert werden, die zur Erledigung der
34 jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind
35 (Datenvermeidungs- und Datensparsamkeits-grundsatz).
36
37 Die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz sollen
38 nicht nur einer materiellen Verletzung dieser Grundsätze
39 vorbeugen, sondern darüber hinaus auch vermeiden, dass die
40 persönlichen Grundrechte durch ein diffuses Gefühl totaler
41 staatlicher Überwachung [Fußnote: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
42 2.3.2010, Absatz-Nr. 212.] eingeschränkt oder beeinträchtigt
43 werden.
44
45 Gerade um diesem diffusen Gefühl totaler staatlicher
46 Überwachung entgegenzutreten, wird diskutiert, ob und wie
47 Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger und
48 Auskunftspflichten staatlicher Stellen, etwa im Zusammenhang
49 mit den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder und des
50 Bundes, überprüft und gegebenenfalls ausgebaut werden
51 sollten.
52
53 Bei bisherigen Gesetzgebungsvorhaben konnten oft während des
54 parlamentarischen Verfahrens noch Veränderungen hin zu einer
55 Reduzierung der Menge an gesammelten, personenbezogenen
56 Daten erreicht werden, jedoch nicht ein vollständiger
57 Verzicht auf das jeweilige Vorhaben. Gesetzliche
58 Schutzprogramme für den Datenschutz können zudem vielfach
59 mit der technischen Entwicklung nicht Schritt halten.
60 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
61 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
62 sich daher eine Vielzahl datenschutzrechtlicher
63 Fragestellungen.
64
65 Deren frühzeitige Einbeziehung in alle Projekte u.a. bei der
66 Ent-wicklung der jeweiligen Hard- und Software ist
67 unabdingbar. Die Umstellung bestehender Verwaltungsverfahren
68 auf elektronische Basis birgt dabei auch Chancen für den
69 Datenschutz. Die zukünftige Technik kann bereits frühzeitig
70 nach den Geboten der Datensparsamkeit und -sicherheit
71 gestaltet werden. [Fußnote: Bizer, Johann (Unabhängiges
72 Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein):
73 eGovernment: Chance für den Datenschutz, abrufbar unter:
74 https://www.datenschutzzentrum.de/e-government/dud-200507.ht
75 m (Stand: 11.11.2010).]
76
77 Fragen des Datenschutzes in öffentlichen Einrichtungen
78 werden vielfach unter den Stichworten „eGovernment und
79 Datenschutz“ thematisiert. Als besondere Herausforderungen
80 werden hierbei unter anderem beschrieben: [Fußnote: Vgl. Der
81 Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:
82 Herausforderungen für den Datenschutz bei eGovernment,
83 abrufbar unter:
84 http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=
85 13010&article_id=56234&_psmand=48 (Stand: 11.11.2010).]
86
87 • Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
88 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
89 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
90 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
91 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
92 Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic Government,
93 2004, S. 64.]
94
95 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
96 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
97 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
98 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept) angeboten
99 werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
100 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
101 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
102 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
103 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
104 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
105
106 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
107 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des internen
108 IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
109 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
110
111 • Fragen der internen Datensicherheit;
112
113 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
114 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
115 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
116 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
117 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
118 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
119 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
120
121 • Einschaltung (privater) technischer Dienstleister.

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