2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen

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  • 2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
    2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
    3
    4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
    5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
    6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
    7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
    8 Schutzbedarf aufweisen können;
    9 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
    10 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
    11 gesetzlich legitimiert;
    12 - die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
    13 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
    14 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
    15 aller Bürger verfügt.
    16
    17
    18 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
    19 Hintergrund sicherstellen, dass
    20
    21 - die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
    22 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
    23 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und angemessen
    24 ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
    25 - die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
    26 werden, für den sie erfasst wurden
    27 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
    28 - betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen
    29 welche Daten über sie gespeichert haben
    30 (Transparenzgrundsatz), und
    31 - nur solche personenbezogenen Daten
  • 2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
    2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
    3
    4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
    5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
    6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
    7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
    8 Schutzbedarf aufweisen können;
    9
    10 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
    11 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
    12 gesetzlich legitimiert;
    13 -die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
    14 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
    15 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
    16 aller Bürger verfügt.
    17
    18
    19 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
    20 Hintergrund sicherstellen, dass
    21
    22 -die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
    23 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
    24 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und
    25 angemessen ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
    26 -die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
    27 werden, für den sie erfasst wurden
    28 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
    29 -betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen
    30 welche Daten über sie gespeichert haben
    31 (Transparenzgrundsatz), und
    32 -nur solche personenbezogenen Daten
    33
    34 -------------------------------------
    35 streitig Anfang
    36 -------------------------------------
    37
    38 von Bürgern und Beschäftigten
    39
    40 -------------------------------------
    41 streitig Ende
    42 -------------------------------------
    43
    44 erfasst und gespeichert werden, die zur Erledigung der
    45 jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind
    46 (Datenvermeidungs- und Datensparsamkeits-grundsatz).
    47
    48 Die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz sollen
    49 nicht nur einer materiellen Verletzung dieser Grundsätze
    50 vorbeugen, sondern darüber hinaus auch vermeiden, dass die
    51 persönlichen Grundrechte durch ein diffuses Gefühl totaler
    52 staatlicher Überwachung [Fußnote: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
    53 2.3.2010, Absatz-Nr. 212.] eingeschränkt oder
    54 beeinträchtigt werden.
    55
    56 Gerade um diesem diffusen Gefühl totaler staatlicher
    57 Überwachung entgegenzutreten, wird diskutiert, ob und wie
    58 Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger und
    59 Auskunftspflichten staatlicher Stellen, etwa im
    60 Zusammenhang mit den Informationsfreiheitsgesetzen der
    61 Länder und des Bundes, überprüft und gegebenenfalls
    62 ausgebaut werden sollten.
    63
    64 -------------------------------------
    65 streitig Anfang
    66 -------------------------------------
    67
    68 Regelmäßig lassen sich zum Teil deutliche Modifikationen
    69 der zulässigen Datenerhebungen erreichen, aber ein
    70 grundsätzlicher Verzicht auf „Datensammelprojekte“ wird
    71 politisch oftmals nicht erreicht. Stattdessen kam und kommt
    72 ein Schutzprogramm des Datenschutzes zur Anwendung, das zu
    73 großen Teilen mit der technischen Entwicklung nicht mehr
    74 Schritt gehalten hat und deshalb oftmals nicht zu passen
    75 scheint. Dementsprechend wird auch im Bereich der
    76 öffentlichen Verwaltung von massiven Vollzugsdefiziten
    77 hinsichtlich des Datenschutzes gesprochen, obwohl dort eine
    78 längere Tradition des Umganges mit diesem Recht sowie eine
    79 weitaus selbstverständlichere Bindung an das Gesetz
    80 besteht. Auch das Aufsichtssystem des Datenschutzes wirft
    81 insoweit Fragen auf, als die fehlende Unabhängigkeit der in
    82 Landeszuständigkeit erfolgenden Datenschutzaufsicht vom
    83 EuGH gerügt wurde, aber bis heute folgenlos geblieben ist.
    84 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
    85 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
    86 sich eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Fragestellungen.
    87
    88 -------------------------------------
    89 streitig Ende
    90 -------------------------------------
    91
    92 -------------------------------------
    93 Alternativvorschlag Anfang
    94 -------------------------------------
    95
    96 Bei bisherigen Gesetzgebungsvorhaben konnten oft während
    97 des parlamentarischen Verfahrens noch Veränderungen hin zu
    98 einer Reduzierung der Menge an gesammelten,
    99 personenbezogenen Daten erreicht werden, jedoch nicht ein
    100 vollständiger Verzicht auf das jeweilige Vorhaben.
    101 Gesetzliche Schutzprogramme für den Datenschutz können
    102 zudem vielfach mit der technischen Entwicklung nicht
    103 Schritt halten.
    104 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
    105 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
    106 sich daher eine Vielzahl datenschutzrechtlicher
    107 Fragestellungen.
    108
    109 -------------------------------------
    110 Alternativvorschlag Ende
    111 -------------------------------------
    112
    113 Deren frühzeitige Einbeziehung in alle Projekte u.a. bei
    114 der Ent-wicklung der jeweiligen Hard- und Software ist
    115 unabdingbar. Die Umstellung bestehender
    116 Verwaltungsverfahren auf elektronische Basis birgt dabei
    117 auch Chancen für den Datenschutz. Die zukünftige Technik
    118 kann bereits frühzeitig nach den Geboten der
    119 Datensparsamkeit und -sicherheit gestaltet werden.
    120 [Fußnote: Bizer, Johann (Unabhängiges Landeszentrum für
    121 Datenschutz Schleswig-Holstein): eGovernment: Chance für
    122 den Datenschutz, abrufbar unter:
    123 https://www.datenschutzzentrum.de/e-government/dud-200507.ht
    124 m (Stand: 11.11.2010).]
    125
    126 Fragen des Datenschutzes in öffentlichen Einrichtungen
    127 werden vielfach unter den Stichworten „eGovernment und
    128 Datenschutz“ thematisiert. Als besondere Herausforderungen
    129 werden hierbei unter anderem beschrieben: [Fußnote: Vgl.
    130 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:
    131 Herausforderungen für den Datenschutz bei eGovernment,
    132 abrufbar unter:
    133 http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=
    134 13010&article_id=56234&_psmand=48 (Stand:
    135 11.11.2010).]
    136
    137 • Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
    138 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
    139 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
    140 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
    141 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu
    142 auch Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic
    143 Government, 2004, S. 64.]
    144
    145 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
    146 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
    147 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
    148 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept)
    149 angeboten werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
    150 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
    151 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
    152 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    153 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
    154 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
    155
    156 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
    157 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des
    158 internen IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
    159 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
    160
    161 • Fragen der internen Datensicherheit;
    162
    163 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
    164 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
    165 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    166 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
    167 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
    168 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
    169 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
    170
    171 • Einschaltung (privater) technischer Dienstleister.
    172
  • 2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
    2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
    3
    4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
    5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
    6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
    7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
    8 Schutzbedarf aufweisen können;
    9
    10 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
    11 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
    12 gesetzlich legitimiert;
    13 -die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
    14 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
    15 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
    16 aller Bürger verfügt.
    17
    18 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
    19 Hintergrund sicherstellen, dass
    20
    21 -die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
    22 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
    23 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und
    24 angemessen ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
    25
    26 -die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
    27 werden, für den sie erfasst wurden
    28 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
    29 -betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen
    30 welche Daten über sie gespeichert haben
    31 (Transparenzgrundsatz), und
    32 -nur solche personenbezogenen Daten von Bürgern und
    33 Beschäftigten
    34
    35 -------------------------------------
    36 streitig Ende
    37 -------------------------------------
    38
    39 erfasst und gespeichert werden, die zur Erledigung der
    40 jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind
    41 (Datenvermeidungs- und Datensparsamkeits-grundsatz).
    42
    43 Die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz sollen
    44 nicht nur einer materiellen Verletzung dieser Grundsätze
    45 vorbeugen, sondern darüber hinaus auch vermeiden, dass die
    46 persönlichen Grundrechte durch ein diffuses Gefühl totaler
    47 staatlicher Überwachung [Fußnote: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
    48 2.3.2010, Absatz-Nr. 212.] eingeschränkt oder
    49 beeinträchtigt werden.
    50
    51 Gerade um diesem diffusen Gefühl totaler staatlicher
    52 Überwachung entgegenzutreten, wird diskutiert, ob und wie
    53 Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger und
    54 Auskunftspflichten staatlicher Stellen, etwa im
    55 Zusammenhang mit den Informationsfreiheitsgesetzen der
    56 Länder und des Bundes, überprüft und gegebenenfalls
    57 ausgebaut werden sollten.
    58
    59 Bei bisherigen Gesetzgebungsvorhaben konnten oft während
    60 des parlamentarischen Verfahrens noch Veränderungen hin zu
    61 einer Reduzierung der Menge an gesammelten,
    62 personenbezogenen Daten erreicht werden, jedoch nicht ein
    63 vollständiger Verzicht auf das jeweilige Vorhaben.
    64 Gesetzliche Schutzprogramme für den Datenschutz können
    65 zudem vielfach mit der technischen Entwicklung nicht
    66 Schritt halten.
    67 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
    68 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
    69 sich daher eine Vielzahl datenschutzrechtlicher
    70 Fragestellungen.
    71
    72 Deren frühzeitige Einbeziehung in alle Projekte u.a. bei
    73 der Ent-wicklung der jeweiligen Hard- und Software ist
    74 unabdingbar. Die Umstellung bestehender
    75 Verwaltungsverfahren auf elektronische Basis birgt dabei
    76 auch Chancen für den Datenschutz. Die zukünftige Technik
    77 kann bereits frühzeitig nach den Geboten der
    78 Datensparsamkeit und -sicherheit gestaltet werden.
    79 [Fußnote: Bizer, Johann (Unabhängiges Landeszentrum für
    80 Datenschutz Schleswig-Holstein): eGovernment: Chance für
    81 den Datenschutz, abrufbar unter:
    82 https://www.datenschutzzentrum.de/e-government/dud-200507.ht
    83 m (Stand: 11.11.2010).]
    84
    85 Fragen des Datenschutzes in öffentlichen Einrichtungen
    86 werden vielfach unter den Stichworten „eGovernment und
    87 Datenschutz“ thematisiert. Als besondere Herausforderungen
    88 werden hierbei unter anderem beschrieben: [Fußnote: Vgl.
    89 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:
    90 Herausforderungen für den Datenschutz bei eGovernment,
    91 abrufbar unter:
    92 http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=
    93 13010&article_id=56234&_psmand=48 (Stand:
    94 11.11.2010).]
    95
    96 • Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
    97 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
    98 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
    99 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
    100 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu
    101 auch Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic
    102 Government, 2004, S. 64.]
    103
    104 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
    105 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
    106 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
    107 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept)
    108 angeboten werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
    109 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
    110 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
    111 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    112 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
    113 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
    114
    115 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
    116 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des
    117 internen IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
    118 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
    119
    120 • Fragen der internen Datensicherheit;
    121
    122 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
    123 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
    124 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    125 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
    126 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
    127 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
    128 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
    129
    130 Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
    131 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
    132 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
    133 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
    134 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu
    135 auch Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic
    136 Government, 2004, S. 64.]
    137
    138 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
    139 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
    140 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
    141 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept)
    142 angeboten werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
    143 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
    144 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
    145 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    146 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
    147 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
    148
    149 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
    150 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des
    151 internen IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
    152 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
    153
    154 • Fragen der internen Datensicherheit;
    155
    156 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
    157 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
    158 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    159 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
    160 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
    161 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
    162 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
    163
    164 Einschaltung (privater) technischer Dienstleister.
  • 2.2.1.4 Herausforderungen für das Datenschutzrecht in öffentlichen Einrichtungen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Informationsverarbeitung öffentlicher Stellen stellt
    2 besondere Herausforderungen an den Datenschutz, denn:
    3
    4 - viele staatliche und kommunale Aufgaben, z.B. in
    5 Steu-erverwaltung, Justiz, Sicherheit, Sozialhilfe und
    6 Gesundheitswesen, erfordern naturgemäß die Erfassung und
    7 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einen besonderen
    8 Schutzbedarf aufweisen können;
    9
    10 - die mit der Informationsverarbeitung einhergehenden
    11 Fachaufgaben, insbesondere in der Eingriffsverwaltung, sind
    12 gesetzlich legitimiert;
    13 -die vollständige Durchdringung der öffentlichen Verwaltung
    14 mit IT hat zur Konsequenz, dass die öffentliche Verwaltung
    15 in ihrer Gesamtheit über ein fast lückenloses Datenprofil
    16 aller Bürger verfügt.
    17
    18 Datenschutz im öffentlichen Bereich muss vor diesem
    19 Hintergrund sicherstellen, dass
    20
    21 -die Informationsverarbeitung und die damit verbundene
    22 Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
    23 in jedem Anwendungsfall rechtlich legitimiert und
    24 angemessen ist (Erforderlichkeitsgrundsatz),
    25 -die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-wendet
    26 werden, für den sie erfasst wurden
    27 (Zweckbin-dungsgrundsatz),
    28 -betroffene Bürger wissen, welche öffentliche Stellen
    29 welche Daten über sie gespeichert haben
    30 (Transparenzgrundsatz), und
    31 -nur solche personenbezogenen Daten
    32
    33 -------------------------------------
    34 streitig Anfang
    35 -------------------------------------
    36
    37 von Bürgern und Beschäftigten
    38
    39 -------------------------------------
    40 streitig Ende
    41 -------------------------------------
    42
    43 erfasst und gespeichert werden, die zur Erledigung der
    44 jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind
    45 (Datenvermeidungs- und Datensparsamkeits-grundsatz).
    46
    47 Die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz sollen
    48 nicht nur einer materiellen Verletzung dieser Grundsätze
    49 vorbeugen, sondern darüber hinaus auch vermeiden, dass die
    50 persönlichen Grundrechte durch ein diffuses Gefühl totaler
    51 staatlicher Überwachung [Fußnote: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
    52 2.3.2010, Absatz-Nr. 212.] eingeschränkt oder
    53 beeinträchtigt werden.
    54
    55 Gerade um diesem diffusen Gefühl totaler staatlicher
    56 Überwachung entgegenzutreten, wird diskutiert, ob und wie
    57 Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger und
    58 Auskunftspflichten staatlicher Stellen, etwa im
    59 Zusammenhang mit den Informationsfreiheitsgesetzen der
    60 Länder und des Bundes, überprüft und gegebenenfalls
    61 ausgebaut werden sollten.
    62
    63 -------------------------------------
    64 streitig Anfang
    65 -------------------------------------
    66
    67 Regelmäßig lassen sich zum Teil deutliche Modifikationen
    68 der zulässigen Datenerhebungen erreichen, aber ein
    69 grundsätzlicher Verzicht auf „Datensammelprojekte“ wird
    70 politisch oftmals nicht erreicht. Stattdessen kam und kommt
    71 ein Schutzprogramm des Datenschutzes zur Anwendung, das zu
    72 großen Teilen mit der technischen Entwicklung nicht mehr
    73 Schritt gehalten hat und deshalb oftmals nicht zu passen
    74 scheint. Dementsprechend wird auch im Bereich der
    75 öffentlichen Verwaltung von massiven Vollzugsdefiziten
    76 hinsichtlich des Datenschutzes gesprochen, obwohl dort eine
    77 längere Tradition des Umganges mit diesem Recht sowie eine
    78 weitaus selbstverständlichere Bindung an das Gesetz
    79 besteht. Auch das Aufsichtssystem des Datenschutzes wirft
    80 insoweit Fragen auf, als die fehlende Unabhängigkeit der in
    81 Landeszuständigkeit erfolgenden Datenschutzaufsicht vom
    82 EuGH gerügt wurde, aber bis heute folgenlos geblieben ist.
    83 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
    84 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
    85 sich eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Fragestellungen.
    86
    87 -------------------------------------
    88 streitig Ende
    89 -------------------------------------
    90
    91 -------------------------------------
    92 Alternativvorschlag Anfang
    93 -------------------------------------
    94
    95 Bei bisherigen Gesetzgebungsvorhaben konnten oft während
    96 des parlamentarischen Verfahrens noch Veränderungen hin zu
    97 einer Reduzierung der Menge an gesammelten,
    98 personenbezogenen Daten erreicht werden, jedoch nicht ein
    99 vollständiger Verzicht auf das jeweilige Vorhaben.
    100 Gesetzliche Schutzprogramme für den Datenschutz können
    101 zudem vielfach mit der technischen Entwicklung nicht
    102 Schritt halten.
    103 Beim Betrieb bestehender oder der Einführung neuer
    104 IT-Infrastrukturen in öffentlichen Einrichtungen ergeben
    105 sich daher eine Vielzahl datenschutzrechtlicher
    106 Fragestellungen.
    107
    108 -------------------------------------
    109 Alternativvorschlag Ende
    110 -------------------------------------
    111
    112 Deren frühzeitige Einbeziehung in alle Projekte u.a. bei
    113 der Ent-wicklung der jeweiligen Hard- und Software ist
    114 unabdingbar. Die Umstellung bestehender
    115 Verwaltungsverfahren auf elektronische Basis birgt dabei
    116 auch Chancen für den Datenschutz. Die zukünftige Technik
    117 kann bereits frühzeitig nach den Geboten der
    118 Datensparsamkeit und -sicherheit gestaltet werden.
    119 [Fußnote: Bizer, Johann (Unabhängiges Landeszentrum für
    120 Datenschutz Schleswig-Holstein): eGovernment: Chance für
    121 den Datenschutz, abrufbar unter:
    122 https://www.datenschutzzentrum.de/e-government/dud-200507.ht
    123 m (Stand: 11.11.2010).]
    124
    125 Fragen des Datenschutzes in öffentlichen Einrichtungen
    126 werden vielfach unter den Stichworten „eGovernment und
    127 Datenschutz“ thematisiert. Als besondere Herausforderungen
    128 werden hierbei unter anderem beschrieben: [Fußnote: Vgl.
    129 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:
    130 Herausforderungen für den Datenschutz bei eGovernment,
    131 abrufbar unter:
    132 http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=
    133 13010&article_id=56234&_psmand=48 (Stand:
    134 11.11.2010).]
    135
    136 • Zunahme personenbezogener Daten, d. h. die gesamte
    137 Kommunikation Einzelner mit Behörden kann erfasst und
    138 analysiert werden; im Gegensatz dazu fallen etwa bei
    139 formlosen (fern-)mündlichen Anfragen bei einer Behörde
    140 üblicherweise keinerlei Daten an; [Fußnote: Vgl. hierzu
    141 auch Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic
    142 Government, 2004, S. 64.]
    143
    144 • Zunahme zentraler, bereichsübergreifender Datenbestände,
    145 etwa wenn Verwaltungsdienstleistungen unterschiedlicher
    146 Behörden oder Behördenbereiche an einer zentralen Stelle
    147 (etwa One-Stop-Government oder Lebenslagenkonzept)
    148 angeboten werden; beispielsweise durch den „einheitlichen
    149 Ansprechpartner“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der
    150 als zentrale Anlaufstelle insbesondere für elektronische
    151 Behördendienste fungiert; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    152 Petersen, Christin: Einheitlicher Ansprechpartner und
    153 Datenschutz, LKV 2010, S. 344 ff.]
    154
    155 • Fragen der Datensicherheit im Rahmen der elektronischen
    156 Kommunikation mit dem Bürger, etwa Gefährdungen des
    157 internen IT-Systems durch Systemöffnung, Notwendigkeit der
    158 Authentisierung bei Übermittlung personenbezogener Daten;
    159
    160 • Fragen der internen Datensicherheit;
    161
    162 • datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei
    163 Zusammenarbeit mehrerer Stellen, gegebenenfalls auch von
    164 Bund, Ländern und Kommunen; [Fußnote: Vgl. hierzu auch
    165 Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg
    166 (Hrsg.): Ein modernes Datenschutzrecht für das 21.
    167 Jahrhundert, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
    168 Bundes und der Länder am 18. März 2010, S. 15.]
    169
    170 • Einschaltung (privater) technischer Dienstleister.