Papier: 2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Originalversion

1 Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen
2 schützen soll. Verstöße dagegen können
3 Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das
4 BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung
5 für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen
6 (§§ 7, 8 BDSG).
7
8 Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit
9 dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle
10 Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten
11 Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein
12 überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie
13 müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der
14 Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der
15 Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte
16 vorsehen.
17
18 Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht -
19 wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen
20 Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot
21 mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt,
22 Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine
23 Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der
24 Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
25 Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des
26 Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben:
27
28 • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener
29 Daten,
30 • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und
31 -nutzung auf das Erforderliche,
32 • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie
33 • die Transparenz der Datenverarbeitung.
34
35 Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige
36 Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet.
37
38 Über das BDSG hinaus finden sich weitere
39 Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen
40 Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
41 sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem
42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen
43 Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen
44 Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und
45 dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und
46 UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten.
47
48 Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf
49 informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen
50 des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche
51 Akteure zugeschrieben.
52
53 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika
54 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an
55 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das
56 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den
57 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des
58 Kapitels 2.3. sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen
2 schützen soll. Verstöße dagegen können
3 Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das
4 BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung
5 für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen
6 (§§ 7, 8 BDSG).
7
8 Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit
9 dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle
10 Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten
11 Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein
12 überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie
13 müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der
14 Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der
15 Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte
16 vorsehen.
17
18 Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht -
19 wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen
20 Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot
21 mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt,
22 Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine
23 Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der
24 Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
25 Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des
26 Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben:
27
28 • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener
29 Daten,
30 • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und
31 -nutzung auf das Erforderliche,
32 • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie
33 • die Transparenz der Datenverarbeitung.
34
35 Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige
36 Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet.
37
38 Über das BDSG hinaus finden sich weitere
39 Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen
40 Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
41 sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem
42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen
43 Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen
44 Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und
45 dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und
46 UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten.
47
48 Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf
49 informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen
50 des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche
51 Akteure zugeschrieben.
52
53 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika
54 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an
55 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das
56 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den
57 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des
58 Kapitels 2.3. sein.

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