Papier: 2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Originalversion
1 | Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen |
2 | schützen soll. Verstöße dagegen können |
3 | Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das |
4 | BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung |
5 | für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen |
6 | (§§ 7, 8 BDSG). |
7 | |
8 | Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit |
9 | dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle |
10 | Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten |
11 | Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein |
12 | überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie |
13 | müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der |
14 | Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der |
15 | Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte |
16 | vorsehen. |
17 | |
18 | Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht - |
19 | wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen |
20 | Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot |
21 | mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt, |
22 | Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine |
23 | Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der |
24 | Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. |
25 | Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des |
26 | Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben: |
27 | |
28 | • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener |
29 | Daten, |
30 | • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und |
31 | -nutzung auf das Erforderliche, |
32 | • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie |
33 | • die Transparenz der Datenverarbeitung. |
34 | |
35 | Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige |
36 | Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet. |
37 | |
38 | Über das BDSG hinaus finden sich weitere |
39 | Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen |
40 | Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) |
41 | sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem |
42 | Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen |
43 | Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen |
44 | Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und |
45 | dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und |
46 | UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten. |
47 | |
48 | Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf |
49 | informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen |
50 | des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche |
51 | Akteure zugeschrieben. |
52 | |
53 | Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika |
54 | bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an |
55 | dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das |
56 | Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den |
57 | privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des |
58 | Kapitels 2.3. sein. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen |
2 | schützen soll. Verstöße dagegen können |
3 | Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das |
4 | BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung |
5 | für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen |
6 | (§§ 7, 8 BDSG). |
7 | |
8 | Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit |
9 | dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle |
10 | Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten |
11 | Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein |
12 | überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie |
13 | müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der |
14 | Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der |
15 | Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte |
16 | vorsehen. |
17 | |
18 | Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht - |
19 | wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen |
20 | Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot |
21 | mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt, |
22 | Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine |
23 | Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der |
24 | Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. |
25 | Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des |
26 | Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben: |
27 | |
28 | • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener |
29 | Daten, |
30 | • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und |
31 | -nutzung auf das Erforderliche, |
32 | • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie |
33 | • die Transparenz der Datenverarbeitung. |
34 | |
35 | Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige |
36 | Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet. |
37 | |
38 | Über das BDSG hinaus finden sich weitere |
39 | Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen |
40 | Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) |
41 | sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem |
42 | Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen |
43 | Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen |
44 | Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und |
45 | dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und |
46 | UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten. |
47 | |
48 | Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf |
49 | informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen |
50 | des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche |
51 | Akteure zugeschrieben. |
52 | |
53 | Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika |
54 | bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an |
55 | dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das |
56 | Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den |
57 | privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des |
58 | Kapitels 2.3. sein. |
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