1 | Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen |
2 | schützen soll. Verstöße dagegen können |
3 | Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das |
4 | BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung |
5 | für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen |
6 | (§§ 7, 8 BDSG). |
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8 | Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit |
9 | dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle |
10 | Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten |
11 | Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein |
12 | überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie |
13 | müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der |
14 | Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der |
15 | Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte |
16 | vorsehen. |
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18 | Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht - |
19 | wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen |
20 | Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot |
21 | mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt, |
22 | Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine |
23 | Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der |
24 | Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. |
25 | Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des |
26 | Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben: |
27 | |
28 | • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener |
29 | Daten, |
30 | • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und |
31 | -nutzung auf das Erforderliche, |
32 | • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie |
33 | • die Transparenz der Datenverarbeitung. |
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35 | Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige |
36 | Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet. |
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38 | Über das BDSG hinaus finden sich weitere |
39 | Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen |
40 | Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) |
41 | sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem |
42 | Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen |
43 | Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen |
44 | Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und |
45 | dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und |
46 | UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten. |
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48 | Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf |
49 | informelle Selbstbestimmung nimmt der Staat in Fragen des |
50 | Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche |
51 | Akteure ein. |
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54 | streitig Anfang |
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57 | Wenn durch die Politik allerdings immer weitere |
58 | Einschränkungen des Datenschutzes zur vorgeblichen |
59 | Bekämpfung von Kriminalität oder Terrorismusabwehr |
60 | vorgenommen werden, sinkt sogleich die Möglichkeit, |
61 | glaubwürdig Einfluss auf den Umgang von nichtstaat-lichen |
62 | Akteuren mit persönlichen Daten zu nehmen. Hier sei |
63 | exemplarisch auf den sprunghaften Anstieg der Kontoabfragen |
64 | durch Finanz- und Sozialverwaltungen in den letzten Jahren |
65 | hin-gewiesen, die im direkten Zusammenhang mit Erweiterungen |
66 | der Zugriffsmöglichkeiten mindestens auf so genannte |
67 | Stammdaten bei Banken und Sparkassen zurückgehen. So droht |
68 | der Vorbildcharakter des Staates verloren zu gehen. |
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71 | streitig Ende |
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74 | Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika |
75 | bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an |
76 | dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das |
77 | Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den |
78 | privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des |
79 | Kapitels 2.3. sein. |
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2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen 2 schützen soll. Verstöße dagegen können 3 Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das 4 BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung 5 für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen 6 (§§ 7, 8 BDSG). 7 8 Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit 9 dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle 10 Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten 11 Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein 12 überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie 13 müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und 14 der Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum 15 Zwecke der Datensicherheit und der Sicherheit der 16 Betroffenenrechte vorsehen. 17 18 Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht - 19 wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen 20 Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot 21 mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt, 22 Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine 23 Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der 24 Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. 25 Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des 26 Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben: 27 28 • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener 29 Daten, 30 • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und 31 -nutzung auf das Erforderliche, 32 • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie 33 • die Transparenz der Datenverarbeitung. 34 35 Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige 36 Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht 37 gewährleistet. 38 39 Über das BDSG hinaus finden sich weitere 40 Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen 41 Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 42 sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen 44 Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen 45 Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und 46 dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und 47 UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten. 48 49 Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf 50 informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen 51 des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche 52 Akteure zugeschrieben. 53 54 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika 55 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an 56 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das 57 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den 58 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des 59 Staates verloren zu gehen.60 61 --------------------------------------62 streitig Ende63 --------------------------------------64 65 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika66 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an67 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das68 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den69 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des70 Kapitels 2.3. sein.