2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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  • 2.2.1.2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen
    2 schützen soll. Verstöße dagegen können
    3 Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das
    4 BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung
    5 für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen
    6 (§§ 7, 8 BDSG).
    7
    8 Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit
    9 dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle
    10 Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten
    11 Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein
    12 überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie
    13 müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der
    14 Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum Zwecke der
    15 Datensicherheit und der Sicherheit der Betroffenenrechte
    16 vorsehen.
    17
    18 Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht -
    19 wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen
    20 Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot
    21 mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt,
    22 Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine
    23 Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der
    24 Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
    25 Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des
    26 Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben:
    27
    28 • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener
    29 Daten,
    30 • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und
    31 -nutzung auf das Erforderliche,
    32 • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie
    33 • die Transparenz der Datenverarbeitung.
    34
    35 Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige
    36 Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht gewährleistet.
    37
    38 Über das BDSG hinaus finden sich weitere
    39 Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen
    40 Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
    41 sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem
    42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen
    43 Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen
    44 Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und
    45 dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und
    46 UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten.
    47
    48 Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf
    49 informelle Selbstbestimmung nimmt der Staat in Fragen des
    50 Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche
    51 Akteure ein.
    52
    53 --------------------------------------
    54 streitig Anfang
    55 --------------------------------------
    56
    57 Wenn durch die Politik allerdings immer weitere
    58 Einschränkungen des Datenschutzes zur vorgeblichen
    59 Bekämpfung von Kriminalität oder Terrorismusabwehr
    60 vorgenommen werden, sinkt sogleich die Möglichkeit,
    61 glaubwürdig Einfluss auf den Umgang von nichtstaat-lichen
    62 Akteuren mit persönlichen Daten zu nehmen. Hier sei
    63 exemplarisch auf den sprunghaften Anstieg der Kontoabfragen
    64 durch Finanz- und Sozialverwaltungen in den letzten Jahren
    65 hin-gewiesen, die im direkten Zusammenhang mit Erweiterungen
    66 der Zugriffsmöglichkeiten mindestens auf so genannte
    67 Stammdaten bei Banken und Sparkassen zurückgehen. So droht
    68 der Vorbildcharakter des Staates verloren zu gehen.
    69
    70 --------------------------------------
    71 streitig Ende
    72 --------------------------------------
    73
    74 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika
    75 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an
    76 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das
    77 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den
    78 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des
    79 Kapitels 2.3. sein.
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    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Das BDSG ist ein Schutzgesetz, das natürliche Personen
    2 schützen soll. Verstöße dagegen können
    3 Schadenersatzansprüche begründen. Allerdings begrenzt das
    4 BDSG die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung
    5 für Datenschutzverstöße auf die öffentlichen Einrichtungen
    6 (§§ 7, 8 BDSG).
    7
    8 Das Datenschutzgesetz ist daneben ein Eingriffsgesetz, mit
    9 dem Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle
    10 Selbstbestimmung gerechtfertigt werden. Die konkreten
    11 Eingriffsnormen bzw. Eingriffe müssen durch ein
    12 überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Sie
    13 müssen zudem den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und
    14 der Normenklarheit genügen und Schutzvorkehrungen zum
    15 Zwecke der Datensicherheit und der Sicherheit der
    16 Betroffenenrechte vorsehen.
    17
    18 Nach dem BDSG gilt – wie im gesamten Datenschutzrecht -
    19 wegen des mit der Datenverarbeitung verbundenen
    20 Grundrechtseingriffs und dem Gesetzesvorbehalt das Verbot
    21 mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Das heißt,
    22 Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn entweder eine
    23 Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder der
    24 Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
    25 Hierbei sind im Sinne der Rechtsprechung des
    26 Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben:
    27
    28 • die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener
    29 Daten,
    30 • eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und
    31 -nutzung auf das Erforderliche,
    32 • die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie
    33 • die Transparenz der Datenverarbeitung.
    34
    35 Nur bei Beachtung dieser Anforderungen ist der notwendige
    36 Schutzzweck für ein modernes Datenschutzrecht
    37 gewährleistet.
    38
    39 Über das BDSG hinaus finden sich weitere
    40 Datenschutzregelungen mit Relevanz für den staatlichen
    41 Bereich in dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
    42 sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen, dem
    43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den jeweiligen
    44 Landesvorschriften zum Datenschutz, den sozialrechtlichen
    45 Vorschriften (SGB), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und
    46 dem Telemediengesetz (TMG) sowie diversen EU- und
    47 UN-Richtlinien betreffend personenbezogene Daten.
    48
    49 Durch die engen Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf
    50 informationelle Selbstbestimmung wird dem Staat in Fragen
    51 des Datenschutzes eine Vorbildfunktion für nichtstaatliche
    52 Akteure zugeschrieben.
    53
    54 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika
    55 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an
    56 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das
    57 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den
    58 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des
    59 Staates verloren zu gehen.
    60
    61 --------------------------------------
    62 streitig Ende
    63 --------------------------------------
    64
    65 Auch wenn es im staatlichen Bereich einige Spezifika
    66 bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes gibt, wird an
    67 dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Vielmehr wird das
    68 Thema Beschäftigtendatenschutz übergreifend, sowohl für den
    69 privaten als auch den öffentlichen Sektor, Gegenstand des
    70 Kapitels 2.3. sein.