Papier: 2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz

Originalversion

1 Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der
2 Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die
3 Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden.
4 Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht
5 umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass
6 personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits
7 erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die
8 möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der
9 angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber
10 erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen.
11
12 Daher muss den Nutzern sowohl das praktische und technische
13 Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen
14 personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor
15 unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die
16 Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung
17 entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden. Dies
18 hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den
19 Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die
20 Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
21 bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht
22 die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen
23 eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten.
24
25 Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung
26 zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln
27 darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der
28 Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards
29 gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung.
30
31 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen
32 Verständnisses muss daher eine gesamtgesellschaftliche
33 Aufgabe sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der
2 Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die
3 Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden.
4 Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht
5 umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass
6 personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits
7 erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die
8 möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der
9 angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber
10 erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen.
11
12 Daher muss den Nutzern sowohl das praktische und technische
13 Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen
14 personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor
15 unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die
16 Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung
17 entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden. Dies
18 hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den
19 Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die
20 Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
21 bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht
22 die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen
23 eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten.
24
25 Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung
26 zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln
27 darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der
28 Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards
29 gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung.
30
31 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen
32 Verständnisses muss daher eine gesamtgesellschaftliche
33 Aufgabe sein.

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