1 | Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der |
2 | Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die |
3 | Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden. |
4 | Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht |
5 | umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass |
6 | personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits |
7 | erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die |
8 | möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der |
9 | angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber |
10 | erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen. |
11 | |
12 | |
13 | |
14 | |
15 | |
16 | |
17 | Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen |
18 | personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor |
19 | unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die |
20 | Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung |
21 | entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden. |
22 | Dies hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den |
23 | Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die |
24 | Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
25 | bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht |
26 | die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen |
27 | eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten. |
28 | |
29 | Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung |
30 | zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln |
31 | darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der |
32 | Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards |
33 | gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung. |
34 | |
35 | Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen |
36 | Verständnisses muss daher eine |
37 | |
38 | |
39 | |
40 | |
41 | |
42 | |
43 | |
44 | |
45 | |
46 | |
47 | |
48 | Aufgabe sein. |
1-2 von 2
-
2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der 2 Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die 3 Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden. 4 Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht 5 umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass 6 personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits 7 erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die 8 möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der 9 angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber 10 erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen. 11 12 ----------------------------------------- 13 streitig Anfang 14 ----------------------------------------- 15 16 Daher muss den Nutzern sowohl das praktische und technische 17 Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen 18 personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor 19 unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die 20 Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung 21 entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden. Dies 22 hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den 23 Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die 24 Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung 25 bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht 26 die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen 27 eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten. 28 29 Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung 30 zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln 31 darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der 32 Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards 33 gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung. 34 35 ----------------------------------------- 36 streitig Ende 37 ----------------------------------------- 38 39 ----------------------------------------- 40 Alternativvorschlag Anfang 41 ----------------------------------------- 42 43 Allerdings kann die Förderung eines selbstbewussten Umgangs 44 mit den eigenen Daten nicht als Alternative zu gesetzlichem 45 Datenschutz begriffen werden. Im Gegenteil, je weniger 46 offensichtlich für den einzelnen Bürger erkennbar ist, dass 47 Daten von ihm erhoben, womöglich gar im Hintergrund 48 verknüpft werden, desto mehr ist der Gesetzgeber in der 49 Pflicht, mit klaren Normierungen dafür zu sorgen, dass das 50 Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine Leerformel 51 bleibt. Die Anbieter, die auf elektronischem Wege Daten 52 erheben, um diese zu monetarisieren, haben naturgemäß kein 53 Interesse daran, in transparenter Weise darzustellen, zu 54 welchen Zwecken Daten erhoben und genutzt werden, weil sie 55 dann riskieren würden, dass datenschutzbewusste Nutzer zu 56 konkurrierenden Angeboten wechseln würden. Das Ziel, es 57 Nutzern zu ermöglichen, möglichst kompetent, informiert und 58 selbstverantwortlich mit ihren Daten umzugehen, steht also 59 in einem direkten Widerspruch zum Geschäftsmodell der 60 meisten Anbieter. Mehr Datenschutz- und Medienkompetenz auf 61 Seiten der Nutzer zu fordern, darf für den Gesetzgeber 62 deshalb nicht die Alternative zu klaren Regelungen sein, 63 durch die die Anbieter einerseits zu Transparenz, 64 andererseits zur Einhaltung geltender datenschutzrechtlicher 65 Bestimmungen gezwungen werden. Auch dürfen Schwierigkeiten 66 bei der Durchsetzung von Datenschutz im internationalen 67 Kontext kein Vorwand dafür sein, auf datenschutzrechtliche 68 Neugestaltung zu verzichten und stattdessen auf die 69 Eigenverantwortlichkeit der Nutzer zu verweisen. Die 70 Förderung der Kompetenz zum Selbstdatenschutz kann vielmehr 71 stets nur eine Ergänzung zu datenschutzrechtlichen Regeln 72 sein, die den Spielraum jener Unternehmen, deren 73 Geschäftsmodelle auf Datenhandel basieren, auf ein 74 zivilgesellschaftlich verträgliches Maß reduzieren. 75 76 ----------------------------------------- 77 Alternativvorschlag Ende 78 ----------------------------------------- 79 80 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen 81 Verständnisses muss daher eine gesamtgesellschaftliche 82 Aufgabe sein.