2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz

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  • 2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der
    2 Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die
    3 Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden.
    4 Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht
    5 umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass
    6 personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits
    7 erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die
    8 möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der
    9 angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber
    10 erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen.
    11
    12 -----------------------------------------
    13 streitig Anfang
    14 -----------------------------------------
    15
    16 Daher muss den Nutzern sowohl das praktische und technische
    17 Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen
    18 personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor
    19 unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die
    20 Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung
    21 entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden.
    22 Dies hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den
    23 Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die
    24 Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    25 bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht
    26 die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen
    27 eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten.
    28
    29 Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung
    30 zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln
    31 darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der
    32 Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards
    33 gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung.
    34
    35 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen
    36 Verständnisses muss daher eine Ergänzung zu
    37 datenschutzrechtlichen Regeln sein, die den Spielraum jener
    38 Unternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Datenhandel
    39 basieren, auf ein zivilgesellschaftlich verträgliches Maß
    40 reduzieren.
    41
    42 -----------------------------------------
    43 Alternativvorschlag Ende
    44 -----------------------------------------
    45
    46 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen
    47 Verständnisses muss daher eine gesamtgesellschaftliche
    48 Aufgabe sein.
  • 2.1.8 Selbstdatenschutz und Medienkompetenz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Stärkung allein des Datenschutzbewusstseins ist von der
    2 Stärkung der Medienkompetenz, zu der auch die
    3 Datenschutzkompentenz zu zählen wäre, zu unterscheiden.
    4 Nutzer sind oft beim Umgang mit eigenen Daten nicht
    5 umsichtig genug. Einerseits erkennen sie nicht, dass
    6 personenbezogene Daten überhaupt anfallen. Andererseits
    7 erkennen sie aber auch nicht die Reichweite und die
    8 möglichen Folgen der Sammlung und Verarbeitung der
    9 angegebenen personenbezogenen Daten. Sie müssen dies aber
    10 erkennen, um bewusst mit ihren Daten umzugehen.
    11
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    13 streitig Anfang
    14 -----------------------------------------
    15
    16 Daher muss den Nutzern sowohl das praktische und technische
    17 Verständnis für einen sorgfältigen Umgang mit den eigenen
    18 personenbezogenen Daten (z. B. auch deren Schutz vor
    19 unerwünschtem Zugriff oder Weitergabe) als auch die
    20 Fähigkeit, mögliche Folgen und Konsequenzen der Nutzung
    21 entsprechender Angebote zu erkennen, vermittelt werden. Dies
    22 hilft nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für den
    23 Einzelnen zu minimieren, sondern eröffnet zugleich auch die
    24 Chance, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    25 bewusst auszuüben. Neben anderen Voraussetzungen ermöglicht
    26 die Kenntnis der Prozesse der Datenverarbeitung einen
    27 eigenverantwortlichen Umgang mit den Daten.
    28
    29 Eine Stärkung des Selbstdatenschutzes kann eine Ergänzung
    30 zu, aber kein Ersatz von gesetzlichen Datenschutzregeln
    31 darstellen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten mit der
    32 Entwicklung international gültiger Datenschutzstandards
    33 gewinnt der Selbstdatenschutz auch weiter an Bedeutung.
    34
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    36 streitig Ende
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    40 Alternativvorschlag Anfang
    41 -----------------------------------------
    42
    43 Allerdings kann die Förderung eines selbstbewussten Umgangs
    44 mit den eigenen Daten nicht als Alternative zu gesetzlichem
    45 Datenschutz begriffen werden. Im Gegenteil, je weniger
    46 offensichtlich für den einzelnen Bürger erkennbar ist, dass
    47 Daten von ihm erhoben, womöglich gar im Hintergrund
    48 verknüpft werden, desto mehr ist der Gesetzgeber in der
    49 Pflicht, mit klaren Normierungen dafür zu sorgen, dass das
    50 Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine Leerformel
    51 bleibt. Die Anbieter, die auf elektronischem Wege Daten
    52 erheben, um diese zu monetarisieren, haben naturgemäß kein
    53 Interesse daran, in transparenter Weise darzustellen, zu
    54 welchen Zwecken Daten erhoben und genutzt werden, weil sie
    55 dann riskieren würden, dass datenschutzbewusste Nutzer zu
    56 konkurrierenden Angeboten wechseln würden. Das Ziel, es
    57 Nutzern zu ermöglichen, möglichst kompetent, informiert und
    58 selbstverantwortlich mit ihren Daten umzugehen, steht also
    59 in einem direkten Widerspruch zum Geschäftsmodell der
    60 meisten Anbieter. Mehr Datenschutz- und Medienkompetenz auf
    61 Seiten der Nutzer zu fordern, darf für den Gesetzgeber
    62 deshalb nicht die Alternative zu klaren Regelungen sein,
    63 durch die die Anbieter einerseits zu Transparenz,
    64 andererseits zur Einhaltung geltender datenschutzrechtlicher
    65 Bestimmungen gezwungen werden. Auch dürfen Schwierigkeiten
    66 bei der Durchsetzung von Datenschutz im internationalen
    67 Kontext kein Vorwand dafür sein, auf datenschutzrechtliche
    68 Neugestaltung zu verzichten und stattdessen auf die
    69 Eigenverantwortlichkeit der Nutzer zu verweisen. Die
    70 Förderung der Kompetenz zum Selbstdatenschutz kann vielmehr
    71 stets nur eine Ergänzung zu datenschutzrechtlichen Regeln
    72 sein, die den Spielraum jener Unternehmen, deren
    73 Geschäftsmodelle auf Datenhandel basieren, auf ein
    74 zivilgesellschaftlich verträgliches Maß reduzieren.
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    77 Alternativvorschlag Ende
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    80 Die Vermittlung eines praktischen und rechtlichen
    81 Verständnisses muss daher eine gesamtgesellschaftliche
    82 Aufgabe sein.