Papier: 2.1.7 Sicherheit von Daten/Technischer Datenschutz

Originalversion

1 Die Entscheidungen des BVerfG zur Online-Durchsuchung (vom
2 27. Februar 2008 1 BvR 370/07) sowie zur
3 Vorratsdatenspeicherung (vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08)
4 unterstreichen die gewachsene Bedeutung der Datensicherheit
5 als einem wesentlichen Element des Datenschutzes.
6
7 Datensicherheit muss die mit der zunehmenden Vernetzung und
8 Digitalisierung gewachsene Zugänglichkeit personenbezogener
9 Daten und die damit verbundenen Risiken einfangen.
10 Konzeptionell konzentriert sich die Diskussion auf präventiv
11 angelegte und flexible Datensicherheitskonzepte unter
12 Formulierung abstrakter Schutzziele.
13
14 Beim technischen Datenschutz ist auf eine technikneutrale
15 Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen zu achten. Ein
16 geeignetes Vorgehen kann hier die Formulierung von
17 Schutzzielen darstellen, wie es die Konferenz der
18 Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihren
19 Eckpunkten für ein „Modernes Datenschutzrecht für das 21.
20 Jahrhundert“ fordern.
21
22 Mit Privacy by Design, Privacy by default können bereits die
23 Hersteller von Hard- als auch Software verpflichtet werden,
24 Produkte zu entwickeln, die über den gesamten Lebenszyklus
25 hinweg zentralen Datenschutzprinzipien sowie den Zielen der
26 Datensicherheit gerecht werden, nämlich:
27
28 - Vertraulichkeit
29 - Integrität
30 - Intervenierbarkeit
31 - Verfügbarkeit
32 - Transparenz
33 - Möglichkeiten der Nichtverknüpfbarkeit.
34
35 Beispielsweise können mit Hilfe von
36 Verschlüsselungstechniken, die dem Stand der Technik
37 entsprechen, Kommunikationen als auch sensible Datenbestände
38 abgesichert werden. Internetseiten könnten derart
39 ausgestaltet werden, dass die Möglichkeit selbstbestimmter
40 und informierter Entscheidung der Nutzer in Design und
41 Technik bereits optimal eingebettet erfolgt. Im Bereich des
42 technischen Datenschutzes bestehen erhebliche
43 Entwicklungsspielräume für den Schutz der Bürgerinnen und
44 Bürger.
45
46 Den Datenschutzgesetzen würden so bei neuen technischen
47 Entwicklungen nicht immer neue spezifische Regelungen
48 hinzugefügt, sondern es müssten lediglich konkrete Maßnahmen
49 für die Einhaltung des Datenschutzes spezifiziert werden.
50 Aus übergeordneten Schutzzielen wären gesetzliche
51 Neuregelungen im Bedarfsfall idealerweise ohne neue
52 Grundsatzdiskussionen abzuleiten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Entscheidungen des BVerfG zur Online-Durchsuchung (vom
2 27. Februar 2008 1 BvR 370/07) sowie zur
3 Vorratsdatenspeicherung (vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08)
4 unterstreichen die gewachsene Bedeutung der Datensicherheit
5 als einem wesentlichen Element des Datenschutzes.
6
7 Datensicherheit muss die mit der zunehmenden Vernetzung und
8 Digitalisierung gewachsene Zugänglichkeit personenbezogener
9 Daten und die damit verbundenen Risiken einfangen.
10 Konzeptionell konzentriert sich die Diskussion auf präventiv
11 angelegte und flexible Datensicherheitskonzepte unter
12 Formulierung abstrakter Schutzziele.
13
14 Beim technischen Datenschutz ist auf eine technikneutrale
15 Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen zu achten. Ein
16 geeignetes Vorgehen kann hier die Formulierung von
17 Schutzzielen darstellen, wie es die Konferenz der
18 Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihren
19 Eckpunkten für ein „Modernes Datenschutzrecht für das 21.
20 Jahrhundert“ fordern.
21
22 Mit Privacy by Design, Privacy by default können bereits die
23 Hersteller von Hard- als auch Software verpflichtet werden,
24 Produkte zu entwickeln, die über den gesamten Lebenszyklus
25 hinweg zentralen Datenschutzprinzipien sowie den Zielen der
26 Datensicherheit gerecht werden, nämlich:
27
28 - Vertraulichkeit
29 - Integrität
30 - Intervenierbarkeit
31 - Verfügbarkeit
32 - Transparenz
33 - Möglichkeiten der Nichtverknüpfbarkeit.
34
35 Beispielsweise können mit Hilfe von
36 Verschlüsselungstechniken, die dem Stand der Technik
37 entsprechen, Kommunikationen als auch sensible Datenbestände
38 abgesichert werden. Internetseiten könnten derart
39 ausgestaltet werden, dass die Möglichkeit selbstbestimmter
40 und informierter Entscheidung der Nutzer in Design und
41 Technik bereits optimal eingebettet erfolgt. Im Bereich des
42 technischen Datenschutzes bestehen erhebliche
43 Entwicklungsspielräume für den Schutz der Bürgerinnen und
44 Bürger.
45
46 Den Datenschutzgesetzen würden so bei neuen technischen
47 Entwicklungen nicht immer neue spezifische Regelungen
48 hinzugefügt, sondern es müssten lediglich konkrete Maßnahmen
49 für die Einhaltung des Datenschutzes spezifiziert werden.
50 Aus übergeordneten Schutzzielen wären gesetzliche
51 Neuregelungen im Bedarfsfall idealerweise ohne neue
52 Grundsatzdiskussionen abzuleiten.

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