2.1.7 Sicherheit von Daten/Technischer Datenschutz

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  • 2.1.7 Sicherheit von Daten/Technischer Datenschutz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Die Entscheidungen des BVerfG zur Online-Durchsuchung (vom
    2 27. Februar 2008 1 BvR 370/07) sowie zur
    3 Vorratsdatenspeicherung (vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08)
    4 unterstreichen die gewachsene Bedeutung der Datensicherheit
    5 als einem wesentlichen Element des Datenschutzes.
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    7 Datensicherheit muss die mit der zunehmenden Vernetzung und
    8 Digitalisierung gewachsene Zugänglichkeit personenbezogener
    9 Daten und die damit verbundenen Risiken einfangen.
    10 Konzeptionell konzentriert sich die Diskussion auf präventiv
    11 angelegte und flexible Datensicherheitskonzepte unter
    12 Formulierung abstrakter Schutzziele.
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    14 Beim technischen Datenschutz ist auf eine technikneutrale
    15 Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen zu achten. Ein
    16 geeignetes Vorgehen kann hier die Formulierung von
    17 Schutzzielen darstellen, wie es die Konferenz der
    18 Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihren
    19 Eckpunkten für ein „Modernes Datenschutzrecht für das 21.
    20 Jahrhundert“ fordern.
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    22 Mit Privacy by Design, Privacy by default können bereits die
    23 Hersteller von Hard- als auch Software verpflichtet werden,
    24 Produkte zu entwickeln, die über den gesamten Lebenszyklus
    25 hinweg zentralen Datenschutzprinzipien sowie den Zielen der
    26 Datensicherheit gerecht werden, nämlich:
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    28 - Vertraulichkeit
    29 - Integrität
    30 - Intervenierbarkeit
    31 - Verfügbarkeit
    32 - Transparenz
    33 - Möglichkeiten der Nichtverknüpfbarkeit.
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    35 Beispielsweise können mit Hilfe von
    36 Verschlüsselungstechniken, die dem Stand der Technik
    37 entsprechen, Kommunikationen als auch sensible Datenbestände
    38 abgesichert werden. Internetseiten könnten derart
    39 ausgestaltet werden, dass die Möglichkeit selbstbestimmter
    40 und informierter Entscheidung der Nutzer in Design und
    41 Technik bereits optimal eingebettet erfolgt. Im Bereich des
    42 technischen Datenschutzes bestehen erhebliche
    43 Entwicklungsspielräume für den Schutz der Bürgerinnen und
    44 Bürger.
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    46 Den Datenschutzgesetzen würden so bei neuen technischen
    47 Entwicklungen nicht immer neue spezifische Regelungen
    48 hinzugefügt, sondern es müssten lediglich konkrete Maßnahmen
    49 für die Einhaltung des Datenschutzes spezifiziert werden.
    50 Aus übergeordneten Schutzzielen wären gesetzliche
    51 Neuregelungen im Bedarfsfall idealerweise ohne neue
    52 Grundsatzdiskussionen abzuleiten.