Papier: 2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet
Originalversion
1 | Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und |
2 | gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität |
3 | auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich |
4 | gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine |
5 | adäquate Antwort. |
6 | Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung |
7 | informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. |
8 | Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von |
9 | Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine |
10 | Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei |
11 | der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a |
12 | Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der |
13 | Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der |
14 | anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer |
15 | Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). |
16 | |
17 | Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen |
18 | Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf |
19 | informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können. |
20 | Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des |
21 | Selbstdatenschutzes zu fördern. |
22 | |
23 | Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu |
24 | einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im |
25 | Internet gelten. |
26 | |
27 | Anders als in der analogen Welt fallen hier aber |
28 | personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und |
29 | Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt |
30 | werden. |
31 | |
32 | Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit |
33 | eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet |
34 | einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele |
35 | und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der |
36 | digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies |
37 | schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. |
38 | |
39 | Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher |
40 | nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage |
41 | beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die |
42 | Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht |
43 | abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und |
2 | gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität |
3 | auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich |
4 | gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine |
5 | adäquate Antwort. |
6 | Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung |
7 | informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. |
8 | Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von |
9 | Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine |
10 | Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei |
11 | der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a |
12 | Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der |
13 | Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der |
14 | anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer |
15 | Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). |
16 | |
17 | Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen |
18 | Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf |
19 | informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können. |
20 | Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des |
21 | Selbstdatenschutzes zu fördern. |
22 | |
23 | Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu |
24 | einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im |
25 | Internet gelten. |
26 | |
27 | Anders als in der analogen Welt fallen hier aber |
28 | personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und |
29 | Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt |
30 | werden. |
31 | |
32 | Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit |
33 | eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet |
34 | einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele |
35 | und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der |
36 | digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies |
37 | schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. |
38 | |
39 | Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher |
40 | nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage |
41 | beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die |
42 | Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht |
43 | abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert. |
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