Papier: 2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet
Originalversion
| 1 | Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und |
| 2 | gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität |
| 3 | auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich |
| 4 | gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine |
| 5 | adäquate Antwort. |
| 6 | Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung |
| 7 | informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. |
| 8 | Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von |
| 9 | Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine |
| 10 | Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei |
| 11 | der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a |
| 12 | Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der |
| 13 | Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der |
| 14 | anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer |
| 15 | Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). |
| 16 | |
| 17 | Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen |
| 18 | Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf |
| 19 | informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können. |
| 20 | Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des |
| 21 | Selbstdatenschutzes zu fördern. |
| 22 | |
| 23 | Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu |
| 24 | einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im |
| 25 | Internet gelten. |
| 26 | |
| 27 | Anders als in der analogen Welt fallen hier aber |
| 28 | personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und |
| 29 | Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt |
| 30 | werden. |
| 31 | |
| 32 | Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit |
| 33 | eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet |
| 34 | einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele |
| 35 | und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der |
| 36 | digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies |
| 37 | schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. |
| 38 | |
| 39 | Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher |
| 40 | nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage |
| 41 | beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die |
| 42 | Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht |
| 43 | abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und |
| 2 | gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität |
| 3 | auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich |
| 4 | gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine |
| 5 | adäquate Antwort. |
| 6 | Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung |
| 7 | informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. |
| 8 | Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von |
| 9 | Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine |
| 10 | Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei |
| 11 | der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a |
| 12 | Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der |
| 13 | Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der |
| 14 | anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer |
| 15 | Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). |
| 16 | |
| 17 | Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen |
| 18 | Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf |
| 19 | informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können. |
| 20 | Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des |
| 21 | Selbstdatenschutzes zu fördern. |
| 22 | |
| 23 | Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu |
| 24 | einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im |
| 25 | Internet gelten. |
| 26 | |
| 27 | Anders als in der analogen Welt fallen hier aber |
| 28 | personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und |
| 29 | Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt |
| 30 | werden. |
| 31 | |
| 32 | Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit |
| 33 | eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet |
| 34 | einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele |
| 35 | und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der |
| 36 | digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies |
| 37 | schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. |
| 38 | |
| 39 | Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher |
| 40 | nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage |
| 41 | beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die |
| 42 | Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht |
| 43 | abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert. |
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