1 | Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und |
2 | gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität |
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7 | informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. |
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15 | Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). |
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29 | Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt |
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32 | Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit |
33 | eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet |
34 | einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele |
35 | und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der |
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37 | schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. |
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39 | Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher |
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2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und 2 gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität 3 auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich 4 gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine 5 adäquate Antwort. 6 Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung 7 informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen. 8 Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von 9 Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine 10 Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei 11 der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a 12 Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der 13 Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der 14 anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer 15 Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG). 16 17 Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen 18 Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf 19 informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können. 20 Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des 21 Selbstdatenschutzes zu fördern. 22 23 Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu 24 einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im 25 Internet gelten. 26 27 Anders als in der analogen Welt fallen hier aber 28 personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und 29 Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt 30 werden. 31 32 ------------------------------------- 33 streitig Anfang 34 ------------------------------------- 35 36 Maßnahmen wie die vorerst gescheiterte 37 Vorratsdatenspeicherung, bei der sämtliche Bewegungen und 38 Kontakte der Nutzer automatisch aufgezeichnet und 39 gespeichert werden, stellen unverhältnismäßige Eingriffe in 40 deren Privatsphäre dar und stehen im Widerspruch zu ihrem 41 Recht auf Anonymität. Auch Netzwerkmanagementmaßnahmen, etwa 42 mit Hilfe von Deep-Packet-Inspection, bei der die von 43 Nutzern gesendeten und empfangenen Inhalte durchleuchtet 44 werden, sind mit einem Recht auf Anonymität nicht vereinbar. 45 46 ------------------------------------- 47 streitig Ende 48 ------------------------------------- 49 50 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit 51 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet 52 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele 53 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der 54 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies 55 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein. 56 57 ------------------------------------- 58 streitig Anfang 59 ------------------------------------- 60 61 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher 62 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage 63 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die 64 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht 65 abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert. 66 67 ------------------------------------- 68 streitig Ende 69 ------------------------------------- 70 71 ------------------------------------- 72 Alternativvorschlag Anfang 73 ------------------------------------- 74 75 Während jedoch im Bundesdatenschutzgesetz für die Erhebung 76 von Daten grundsätzlich eine freiwillige Einwilligung des 77 Betroffenen vorgesehen ist, erlaubt das Telemediengesetz 78 eine Erhebung und Verwendung von Nutzerdaten, „soweit dies 79 erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien 80 ermöglichen und abzurechnen.“ Insofern dies eine 81 Identifikation des Nutzers voraussetzt, ist hier eine 82 anonyme Nutzung nicht möglich. 83 84 Allerdings dürfen diese Nutzungsdaten ohne Einwilligung 85 nicht zu anderen als zu Abrechnungszwecken verwendet werden. 86 Insbesondere dürfen sie nicht mit Nutzungsprofilen verknüpft 87 werden, welche der Diensteanbieter vorbehaltlich eines 88 Widerspruchs des Nutzers „für Zwecke der Werbung, der 89 Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der 90 Telemedien“ auch dann erstellen darf, wenn der Nutzer ein 91 Pseudonym verwendet. Vielmehr ist die Erstellung von 92 Nutzungsprofilen nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass 93 diese „nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms 94 zusammengeführt werden.“ 95 96 Personenbezogene Daten dürfen nach dem Telemediengesetz 97 nicht ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden. Auch 98 kann die Erhebung solcher Daten nicht allein mit der 99 Notwendigkeit einer Abrechnung gerechtfertigt werden, da 100 Diensteanbieter verpflichtet sind, „die Nutzung von 101 Telemedien und ihre Bezahlung anonym und unter Pseudonym zu 102 ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“ 103 und den Nutzer über diese Möglichkeit zu informieren. 104 105 Anonyme Nutzung und die Verwendung von Pseudonymen sind also 106 grundsätzlich durch das Telemediengesetz geschützt. 107 Gleichwohl wird diskutiert, ob angesichts der 108 grundsätzlichen Personenbeziehbarkeit von Nutzungsprofilen, 109 die eine Folge der technischen Entwicklung ist, eine 110 stärkere gesetzliche Normierung der Vorschriften zur 111 Profilbildung nötig ist. Das Bundesdatenschutzgesetz weist 112 in dieser Hinsicht eine Schutzlücke auf. 113 114 ------------------------------------- 115 Alternativvorschlag Ende 116 -------------------------------------