2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet

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  • 2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und
    2 gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität
    3 auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich
    4 gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine
    5 adäquate Antwort.
    6 Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung
    7 informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen.
    8 Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von
    9 Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine
    10 Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei
    11 der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a
    12 Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der
    13 Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der
    14 anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer
    15 Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG).
    16
    17 Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen
    18 Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf
    19 informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können.
    20 Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des
    21 Selbstdatenschutzes zu fördern.
    22
    23 Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu
    24 einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch
    25 im Internet gelten.
    26
    27 Anders als in der analogen Welt fallen hier aber
    28 personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und
    29 Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt
    30 werden.
    31
    32 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit
    33 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet
    34 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele
    35 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der
    36 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies
    37 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein.
    38
    39 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher
    40 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
    41 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die
    42 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht
    43 vereinbar.
    44
    45 -------------------------------------
    46 streitig Ende
    47 -------------------------------------
    48
    49 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit
    50 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet
    51 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele
    52 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der
    53 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies
    54 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein.
    55
    56 -------------------------------------
    57 streitig Anfang
    58 -------------------------------------
    59
    60 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher
    61 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
    62 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die
    63 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht
    64 abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert.
    65
    66 -------------------------------------
    67 streitig Ende
    68 -------------------------------------
    69
    70 -------------------------------------
    71 Alternativvorschlag Anfang
    72 -------------------------------------
    73
    74 Während jedoch im Bundesdatenschutzgesetz für die Erhebung
    75 von Daten grundsätzlich eine freiwillige Einwilligung des
    76 Betroffenen vorgesehen ist, erlaubt das Telemediengesetz
    77 eine Erhebung und Verwendung von Nutzerdaten, „soweit dies
    78 erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien
    79 ermöglichen und abzurechnen.“ Insofern dies eine
    80 Identifikation des Nutzers voraussetzt, ist hier eine
    81 anonyme Nutzung nicht möglich.
    82
    83 Allerdings dürfen diese Nutzungsdaten ohne Einwilligung
    84 nicht zu anderen als zu Abrechnungszwecken verwendet
    85 werden. Insbesondere dürfen sie nicht mit Nutzungsprofilen
    86 verknüpft werden, welche der Diensteanbieter vorbehaltlich
    87 eines Widerspruchs des Nutzers „für Zwecke der Werbung, der
    88 Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
    89 Telemedien“ auch dann erstellen darf, wenn der Nutzer ein
    90 Pseudonym verwendet. Vielmehr ist die Erstellung von
    91 Nutzungsprofilen nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass
    92 diese „nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
    93 zusammengeführt werden.“
    94
    95 Personenbezogene Daten dürfen nach dem Telemediengesetz
    96 nicht ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.
    97 Auch kann die Erhebung solcher Daten nicht allein mit der
    98 Notwendigkeit einer Abrechnung gerechtfertigt werden, da
    99 Diensteanbieter verpflichtet sind, „die Nutzung von
    100 Telemedien und ihre Bezahlung anonym und unter Pseudonym zu
    101 ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
    102 ist“ und den Nutzer über diese Möglichkeit zu informieren.
    103
    104 Anonyme Nutzung und die Verwendung von Pseudonymen sind
    105 also grundsätzlich durch das Telemediengesetz geschützt.
    106 Gleichwohl wird diskutiert, ob angesichts der
    107 grundsätzlichen Personenbeziehbarkeit von Nutzungsprofilen,
    108 die eine Folge der technischen Entwicklung ist, eine
    109 stärkere gesetzliche Normierung der Vorschriften zur
    110 Profilbildung nötig ist. Das Bundesdatenschutzgesetz weist
    111 in dieser Hinsicht eine Schutzlücke auf.
    112
    113 -------------------------------------
    114 Alternativvorschlag Ende
    115 -------------------------------------
    116
  • 2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und
    2 gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität
    3 auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich
    4 gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine
    5 adäquate Antwort.
    6 Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung
    7 informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen.
    8 Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von
    9 Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine
    10 Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei
    11 der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a
    12 Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der
    13 Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der
    14 anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer
    15 Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG).
    16
    17 Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen
    18 Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf
    19 informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können.
    20 Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des
    21 Selbstdatenschutzes zu fördern.
    22
    23 Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu
    24 einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im
    25 Internet gelten.
    26
    27 Anders als in der analogen Welt fallen hier aber
    28 personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und
    29 Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt
    30 werden.
    31
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    33 streitig Anfang
    34 -------------------------------------
    35
    36 Maßnahmen wie die vorerst gescheiterte
    37 Vorratsdatenspeicherung, bei der sämtliche Bewegungen und
    38 Kontakte der Nutzer automatisch aufgezeichnet und
    39 gespeichert werden, stellen unverhältnismäßige Eingriffe in
    40 deren Privatsphäre dar und stehen im Widerspruch zu ihrem
    41 Recht auf Anonymität. Auch Netzwerkmanagementmaßnahmen, etwa
    42 mit Hilfe von Deep-Packet-Inspection, bei der die von
    43 Nutzern gesendeten und empfangenen Inhalte durchleuchtet
    44 werden, sind mit einem Recht auf Anonymität nicht vereinbar.
    45
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    47 streitig Ende
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    50 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit
    51 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet
    52 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele
    53 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der
    54 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies
    55 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein.
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    57 -------------------------------------
    58 streitig Anfang
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    60
    61 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher
    62 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
    63 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die
    64 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht
    65 abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert.
    66
    67 -------------------------------------
    68 streitig Ende
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    72 Alternativvorschlag Anfang
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    75 Während jedoch im Bundesdatenschutzgesetz für die Erhebung
    76 von Daten grundsätzlich eine freiwillige Einwilligung des
    77 Betroffenen vorgesehen ist, erlaubt das Telemediengesetz
    78 eine Erhebung und Verwendung von Nutzerdaten, „soweit dies
    79 erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien
    80 ermöglichen und abzurechnen.“ Insofern dies eine
    81 Identifikation des Nutzers voraussetzt, ist hier eine
    82 anonyme Nutzung nicht möglich.
    83
    84 Allerdings dürfen diese Nutzungsdaten ohne Einwilligung
    85 nicht zu anderen als zu Abrechnungszwecken verwendet werden.
    86 Insbesondere dürfen sie nicht mit Nutzungsprofilen verknüpft
    87 werden, welche der Diensteanbieter vorbehaltlich eines
    88 Widerspruchs des Nutzers „für Zwecke der Werbung, der
    89 Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
    90 Telemedien“ auch dann erstellen darf, wenn der Nutzer ein
    91 Pseudonym verwendet. Vielmehr ist die Erstellung von
    92 Nutzungsprofilen nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass
    93 diese „nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
    94 zusammengeführt werden.“
    95
    96 Personenbezogene Daten dürfen nach dem Telemediengesetz
    97 nicht ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden. Auch
    98 kann die Erhebung solcher Daten nicht allein mit der
    99 Notwendigkeit einer Abrechnung gerechtfertigt werden, da
    100 Diensteanbieter verpflichtet sind, „die Nutzung von
    101 Telemedien und ihre Bezahlung anonym und unter Pseudonym zu
    102 ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“
    103 und den Nutzer über diese Möglichkeit zu informieren.
    104
    105 Anonyme Nutzung und die Verwendung von Pseudonymen sind also
    106 grundsätzlich durch das Telemediengesetz geschützt.
    107 Gleichwohl wird diskutiert, ob angesichts der
    108 grundsätzlichen Personenbeziehbarkeit von Nutzungsprofilen,
    109 die eine Folge der technischen Entwicklung ist, eine
    110 stärkere gesetzliche Normierung der Vorschriften zur
    111 Profilbildung nötig ist. Das Bundesdatenschutzgesetz weist
    112 in dieser Hinsicht eine Schutzlücke auf.
    113
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    115 Alternativvorschlag Ende
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