Papier: 2.1.4 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Originalversion
| 1 | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 |
| 2 | i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es enthält mehrere |
| 3 | Elemente und dient einerseits dem Schutz eines sozialen und |
| 4 | räumlichen Rückzugsbereichs des Einzelnen und andererseits |
| 5 | dem Schutz der individuellen Freiheit, selbst über die |
| 6 | Präsentation der eigenen Person bestimmen zu können. |
| 7 | [Fußnote: Gurlit, NJW 2010, 1035, 1037.] |
| 8 | |
| 9 | Zur zweiten Gruppe gehören das Recht am eigenen Bild und am |
| 10 | eigenen Wort und das seit dem Volkszählungsurteil aus dem |
| 11 | Jahr 1983 [Fußnote: BVerfGE 65, 1.] verfassungsgerichtlich |
| 12 | anerkannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Das |
| 13 | Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des |
| 14 | Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und |
| 15 | Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ |
| 16 | [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] |
| 17 | |
| 18 | |
| 19 | Informationelle Selbstbestimmung und Internet |
| 20 | |
| 21 | Das Internet gibt den Menschen die Chance, selbstbestimmt |
| 22 | und selbstbewusst ihr Leben zu gestalten. Innovative |
| 23 | Nutzungsmöglichkeiten prägen den heutigen Alltag und stellen |
| 24 | sich oft als Bereicherung oder praktische Hilfe dar. Die |
| 25 | Möglichkeiten zur Information, Kommunikation und |
| 26 | Interaktion werden erweitert. |
| 27 | |
| 28 | Viele dieser Chancen und Möglichkeiten gehen einher mit der |
| 29 | Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung zahlreicher |
| 30 | Daten. Voraussetzung für viele Informations- und |
| 31 | Kommunikationsdienste sind personenbezogene Daten. Diese |
| 32 | Dienste sind aber auch missbrauchsanfällig, sei es, dass |
| 33 | mehr Daten als erforderlich gespeichert werden, sei es, dass |
| 34 | Nichtberechtigte Zugang zu sensiblen Daten erlangen. Der |
| 35 | Umgang mit personenbezogenen Daten hat sich im digitalen |
| 36 | Zeitalter erheblich verändert. Im Kontext des Internet ist |
| 37 | die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vielfach ein |
| 38 | wirtschaftliches Geschäftsmodell. Insbesondere in sozialen |
| 39 | Netzwerken, aber auch bei anderen Diensten im Internet, |
| 40 | werden eine Vielzahl von Daten von Nutzerinnen und Nutzern |
| 41 | selbst zur Verfügung gestellt. |
| 42 | |
| 43 | Durch die zunehmende Vernetzung, die Möglichkeit der |
| 44 | Verknüpfung von personenbezogenen Daten |
| 45 | (Persönlichkeitsprofile) und die ständige Weiterentwicklung |
| 46 | automatischer Datenerfassungssysteme potenziert sich die |
| 47 | Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer |
| 48 | „Welt der allgegenwärtigen Datenverarbeitung“[Fußnote: Zum |
| 49 | diesem Begriff: Kühling, Verw 40 (2007), 153, 155 ff.]. |
| 50 | Diese Gefahr besteht nicht nur im Verhältnis Bürger – Staat, |
| 51 | sondern auch im Verhältnis Bürger – Bürger und Verbraucher – |
| 52 | Unternehmen untereinander. Dies zeigt sich besonders |
| 53 | deutlich bei den Diensteanbietern im Internet. Der Erfolg |
| 54 | von Google oder sozialen Netzwerken wie Facebook und studiVZ |
| 55 | oder Internetprovidern ist geradezu dadurch bedingt, dass |
| 56 | diese gigantische informationelle Infrastrukturen |
| 57 | bereithalten.[Fußnote: Gurlit, NJW 2010, 1035, 1039.] Hier |
| 58 | sind die Grundrechte zwar nicht (unmittelbar) anwendbar. Der |
| 59 | Staat ist aber verpflichtet, „dem Einzelnen Schutz davor zu |
| 60 | bieten, dass private Dritte ohne sein Wissen und ohne seine |
| 61 | Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität |
| 62 | kennzeichnenden Daten nehmen“[Fußnote: BVerfGE 117, 202, |
| 63 | 229.] (grundrechtliche Schutzpflicht). Schließlich hat die |
| 64 | Verbreitung und Verarbeitung der eigenen personenbezogenen |
| 65 | Daten im Internet mittlerweile die Grenzen der |
| 66 | Nachvollziehbarkeit für den Einzelnen erreicht. |
| 67 | |
| 68 | Der gegenwärtig diskutierte Datenschutz in sozialen |
| 69 | Netzwerken wirft aber auch weitere Fragen auf. Diese |
| 70 | betreffen insbesondere das Verhältnis der Nutzerinnen und |
| 71 | Nutzer zu den Anbietern entsprechender Plattformen, |
| 72 | beispielsweise wenn im Hintergrund personenbezogene Daten |
| 73 | gesammelt und in Profilen zusammengeführt werden. Auch in |
| 74 | diesem Fall muss der Schutz auf informationelle |
| 75 | Selbstbestimmung erhalten bleiben. Schließlich setzt die |
| 76 | freie Entfaltung der Persönlichkeit auch voraus, dass der |
| 77 | Einzelne gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, |
| 78 | Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten |
| 79 | geschützt wird.[Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] Durch diese |
| 80 | Schutzwirkung wird der abschreckende Effekt fremden |
| 81 | (staatlichen und in Unternehmen vorhandenen) Geheimwissens |
| 82 | gehemmt, „der entstehen und zur Beeinträchtigung bei der |
| 83 | Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den |
| 84 | Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei |
| 85 | welcher Gelegenheit über ihn weiß.“[Fußnote: BVerfGE 113, |
| 86 | 29, 46.] Mit anderen Worten: Wer befürchten muss, dass seine |
| 87 | „Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information |
| 88 | dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, |
| 89 | wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen |
| 90 | aufzufallen.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] |
| 91 | |
| 92 | Mittlerweile hat sich daher ein kontextbezogener und |
| 93 | gesetzlich zu gewährender Schutzrahmen mit unterschiedlichen |
| 94 | Komponenten auf verschiedenen Ebenen herausgebildet. Dies |
| 95 | reicht von gesetzlichen Regelungen im |
| 96 | Bundesdatenschutzgesetz (wie beispielsweise dem |
| 97 | bußgeldbewährten Kopplungsverbot des § 28 Abs. 3b BDSG), |
| 98 | über die Auferlegung entsprechender Transparenz- und |
| 99 | Informationspflichten für Betreiber von Diensten im |
| 100 | Internet, bis hin zu einer Förderung der Medienkompetenz der |
| 101 | Nutzerinnen und Nutzer für einen verantwortungsvollen Umgang |
| 102 | mit den eigenen personenbezogenen Daten. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 |
| 2 | i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es enthält mehrere |
| 3 | Elemente und dient einerseits dem Schutz eines sozialen und |
| 4 | räumlichen Rückzugsbereichs des Einzelnen und andererseits |
| 5 | dem Schutz der individuellen Freiheit, selbst über die |
| 6 | Präsentation der eigenen Person bestimmen zu können. |
| 7 | [Fußnote: Gurlit, NJW 2010, 1035, 1037.] |
| 8 | |
| 9 | Zur zweiten Gruppe gehören das Recht am eigenen Bild und am |
| 10 | eigenen Wort und das seit dem Volkszählungsurteil aus dem |
| 11 | Jahr 1983 [Fußnote: BVerfGE 65, 1.] verfassungsgerichtlich |
| 12 | anerkannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Das |
| 13 | Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des |
| 14 | Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und |
| 15 | Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ |
| 16 | [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] |
| 17 | |
| 18 | |
| 19 | Informationelle Selbstbestimmung und Internet |
| 20 | |
| 21 | Das Internet gibt den Menschen die Chance, selbstbestimmt |
| 22 | und selbstbewusst ihr Leben zu gestalten. Innovative |
| 23 | Nutzungsmöglichkeiten prägen den heutigen Alltag und stellen |
| 24 | sich oft als Bereicherung oder praktische Hilfe dar. Die |
| 25 | Möglichkeiten zur Information, Kommunikation und |
| 26 | Interaktion werden erweitert. |
| 27 | |
| 28 | Viele dieser Chancen und Möglichkeiten gehen einher mit der |
| 29 | Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung zahlreicher |
| 30 | Daten. Voraussetzung für viele Informations- und |
| 31 | Kommunikationsdienste sind personenbezogene Daten. Diese |
| 32 | Dienste sind aber auch missbrauchsanfällig, sei es, dass |
| 33 | mehr Daten als erforderlich gespeichert werden, sei es, dass |
| 34 | Nichtberechtigte Zugang zu sensiblen Daten erlangen. Der |
| 35 | Umgang mit personenbezogenen Daten hat sich im digitalen |
| 36 | Zeitalter erheblich verändert. Im Kontext des Internet ist |
| 37 | die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vielfach ein |
| 38 | wirtschaftliches Geschäftsmodell. Insbesondere in sozialen |
| 39 | Netzwerken, aber auch bei anderen Diensten im Internet, |
| 40 | werden eine Vielzahl von Daten von Nutzerinnen und Nutzern |
| 41 | selbst zur Verfügung gestellt. |
| 42 | |
| 43 | Durch die zunehmende Vernetzung, die Möglichkeit der |
| 44 | Verknüpfung von personenbezogenen Daten |
| 45 | (Persönlichkeitsprofile) und die ständige Weiterentwicklung |
| 46 | automatischer Datenerfassungssysteme potenziert sich die |
| 47 | Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer |
| 48 | „Welt der allgegenwärtigen Datenverarbeitung“[Fußnote: Zum |
| 49 | diesem Begriff: Kühling, Verw 40 (2007), 153, 155 ff.]. |
| 50 | Diese Gefahr besteht nicht nur im Verhältnis Bürger – Staat, |
| 51 | sondern auch im Verhältnis Bürger – Bürger und Verbraucher – |
| 52 | Unternehmen untereinander. Dies zeigt sich besonders |
| 53 | deutlich bei den Diensteanbietern im Internet. Der Erfolg |
| 54 | von Google oder sozialen Netzwerken wie Facebook und studiVZ |
| 55 | oder Internetprovidern ist geradezu dadurch bedingt, dass |
| 56 | diese gigantische informationelle Infrastrukturen |
| 57 | bereithalten.[Fußnote: Gurlit, NJW 2010, 1035, 1039.] Hier |
| 58 | sind die Grundrechte zwar nicht (unmittelbar) anwendbar. Der |
| 59 | Staat ist aber verpflichtet, „dem Einzelnen Schutz davor zu |
| 60 | bieten, dass private Dritte ohne sein Wissen und ohne seine |
| 61 | Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität |
| 62 | kennzeichnenden Daten nehmen“[Fußnote: BVerfGE 117, 202, |
| 63 | 229.] (grundrechtliche Schutzpflicht). Schließlich hat die |
| 64 | Verbreitung und Verarbeitung der eigenen personenbezogenen |
| 65 | Daten im Internet mittlerweile die Grenzen der |
| 66 | Nachvollziehbarkeit für den Einzelnen erreicht. |
| 67 | |
| 68 | Der gegenwärtig diskutierte Datenschutz in sozialen |
| 69 | Netzwerken wirft aber auch weitere Fragen auf. Diese |
| 70 | betreffen insbesondere das Verhältnis der Nutzerinnen und |
| 71 | Nutzer zu den Anbietern entsprechender Plattformen, |
| 72 | beispielsweise wenn im Hintergrund personenbezogene Daten |
| 73 | gesammelt und in Profilen zusammengeführt werden. Auch in |
| 74 | diesem Fall muss der Schutz auf informationelle |
| 75 | Selbstbestimmung erhalten bleiben. Schließlich setzt die |
| 76 | freie Entfaltung der Persönlichkeit auch voraus, dass der |
| 77 | Einzelne gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, |
| 78 | Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten |
| 79 | geschützt wird.[Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] Durch diese |
| 80 | Schutzwirkung wird der abschreckende Effekt fremden |
| 81 | (staatlichen und in Unternehmen vorhandenen) Geheimwissens |
| 82 | gehemmt, „der entstehen und zur Beeinträchtigung bei der |
| 83 | Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den |
| 84 | Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei |
| 85 | welcher Gelegenheit über ihn weiß.“[Fußnote: BVerfGE 113, |
| 86 | 29, 46.] Mit anderen Worten: Wer befürchten muss, dass seine |
| 87 | „Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information |
| 88 | dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, |
| 89 | wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen |
| 90 | aufzufallen.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 43.] |
| 91 | |
| 92 | Mittlerweile hat sich daher ein kontextbezogener und |
| 93 | gesetzlich zu gewährender Schutzrahmen mit unterschiedlichen |
| 94 | Komponenten auf verschiedenen Ebenen herausgebildet. Dies |
| 95 | reicht von gesetzlichen Regelungen im |
| 96 | Bundesdatenschutzgesetz (wie beispielsweise dem |
| 97 | bußgeldbewährten Kopplungsverbot des § 28 Abs. 3b BDSG), |
| 98 | über die Auferlegung entsprechender Transparenz- und |
| 99 | Informationspflichten für Betreiber von Diensten im |
| 100 | Internet, bis hin zu einer Förderung der Medienkompetenz der |
| 101 | Nutzerinnen und Nutzer für einen verantwortungsvollen Umgang |
| 102 | mit den eigenen personenbezogenen Daten. |
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