Papier: 2.1.1 Schutzgegenstand

Originalversion

1 Datenschutz bildet den zentralen Motor des Vertrauens und
2 der Akzeptanz moderner informationstechnischer
3 Entwicklungen. Ziel des Datenschutzrechts ist der Erhalt und
4 die Stärkung des Persönlichkeitsrecht unter den Bedingungen
5 der Datenverarbeitung und –erhebung, insbesondere in Gestalt
6 des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Erhalt
7 der Kontrolle über den Umgang mit Daten und Informationen,
8 die einen selbst betreffen, ist das zwingende Äquivalent
9 einer auf die Stärkung des Einzelnen wie auch unseres
10 demokratischen Gemeinwesens insgesamt abzielenden
11 gesellschaftlichen Gesamtentwicklung.
12
13 Zentraler Anknüpfungspunkt des bestehenden
14 Datenschutzkonzepts sind die sog. „personenbezogenen Daten“.
15 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S.
16 100.] Im Mittelpunkt der Abwägungen des Datenschutzes aber
17 stehen Informationen, nicht Daten. Es geht regelmäßig um
18 Interessen der Grundrechtsträger, dass staatliche Stellen
19 oder Dritte etwas nicht als Information erfahren und nutzen
20 können, und auf der anderen Seite deren Wissens- und
21 Verwertungsinteressen.
22
23 Personenbezogene Daten werden definiert als „Einzelangaben
24 über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
25 bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (Art. 2
26 lit. a DSRL, § 3 Abs. 1 BDSG). Der Begriff wird weit
27 verstanden und umfasst praktisch jede Information, die mit
28 einer natürlichen Person in Verbindung gebracht werden kann.
29 Es genügt also eine „Personenbeziehbarkeit“. [Fußnote:
30 Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 40.] Angaben
31 über persönliche Verhältnisse betreffen etwa
32 Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale, aber auch innere
33 Zustände (z.B. Meinungen), Angaben über sachliche
34 Verhältnisse dagegen alle Beziehungen des Betroffenen zu
35 Dritten und zur Umwelt (z.B. Eigentumsverhältnisse,
36 Vertragsbeziehungen). [ Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis,
37 Datenschutzrecht, S. 101.]
38
39 Auch das BVerfG geht in seiner ständigen Rechtsprechung von
40 einem weiten Verständnis aus. So hat das Gericht in seinem
41 wegweisenden Volkszählungsurteil zu den Angaben
42 personenbezogener Daten ausgeführt: „Entscheidend sind ihre
43 Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen
44 einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und
45 andererseits von den der Informationstechnologie eigenen
46 Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab.
47 Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen
48 neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den
49 Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein
50 ‚belangloses‘ Datum mehr.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 45.]
51
52 Weiterer regulatorischer Anknüpfungspunkt ist der Umgang mit
53 diesen Daten. Dabei werden in der DSRL und im BDSG
54 unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Während in der
55 DSRL die „Verarbeitung“ (im weiteren Sinne) der Daten als
56 Oberbegriff für jeden Vorgang im Zusammenhang mit den
57 personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b
58 DSRL), unterscheidet das BDSG zwischen den einzelnen
59 Vorgängen der Erhebung, Verarbeitung (im engeren Sinne) und
60 (sonstigen) Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Materiell
61 erfasst sind vor allem die Erhebung, Speicherung,
62 Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von
63 personenbezogenen Daten. Dabei ist ein technikneutrales
64 Verständnis zu Grunde zu legen. Erfasst sind sowohl
65 automatische als auch nicht-automatische Verfahren.
66 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 49.]
67 Für einen kleinen Ausschnitt der personenbezogenen Daten
68 gilt, in Anpassung an die Vorgaben der
69 EG-Datenschutzrichtlinie 95/46, ein erhöhtes Schutzniveau:
70 Hierzu gehören die sog. sensiblen Daten wie rassische oder
71 ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
72 philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit
73 und Daten über die Gesundheit und die Sexualität (vgl. Art.
74 8 DSRL, § 3 Abs. 9 BDSG).
75
76 In der digitalen Welt wirft das Kriterium des Personenbezugs
77 allerdings zunehmend Probleme auf. Durch die Möglichkeit,
78 Daten aller Art in einem bislang nicht dagewesenen Ausmaß
79 miteinander zu verknüpfen, kann quasi jedes Datum zu einem
80 personenbezogenen werden.
81
82 Persönlichkeitsrechtlich problematisch erscheint zunehmend
83 weniger der Personenbezug an sich als vielmehr die
84 Möglichkeit, jederzeit unterschiedlichste Daten aller Art
85 mit einzelnen Personen zu verknüpfen und in
86 unterschiedlicher Weise auszuwerten. Geodaten, die an sich
87 keine personenbezogenen Daten sind, jedoch schon immer
88 personenbeziehbar waren, werden offensichtlich von vielen
89 Menschen als problematisch im persönlichkeitsrechtlichen
90 Sinne empfunden, wenn bestimmte technische Möglichkeiten der
91 Verknüpfung und gezielten Recherche bestehen. Angesichts
92 solcher Entwicklungen greift die Frage, ob Geodaten
93 personenbezogene oder auch nur personenbeziehbare Daten
94 sind, zu kurz.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Datenschutz bildet den zentralen Motor des Vertrauens und
2 der Akzeptanz moderner informationstechnischer
3 Entwicklungen. Ziel des Datenschutzrechts ist der Erhalt und
4 die Stärkung des Persönlichkeitsrecht unter den Bedingungen
5 der Datenverarbeitung und –erhebung, insbesondere in Gestalt
6 des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Erhalt
7 der Kontrolle über den Umgang mit Daten und Informationen,
8 die einen selbst betreffen, ist das zwingende Äquivalent
9 einer auf die Stärkung des Einzelnen wie auch unseres
10 demokratischen Gemeinwesens insgesamt abzielenden
11 gesellschaftlichen Gesamtentwicklung.
12
13 Zentraler Anknüpfungspunkt des bestehenden
14 Datenschutzkonzepts sind die sog. „personenbezogenen Daten“.
15 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S.
16 100.] Im Mittelpunkt der Abwägungen des Datenschutzes aber
17 stehen Informationen, nicht Daten. Es geht regelmäßig um
18 Interessen der Grundrechtsträger, dass staatliche Stellen
19 oder Dritte etwas nicht als Information erfahren und nutzen
20 können, und auf der anderen Seite deren Wissens- und
21 Verwertungsinteressen.
22
23 Personenbezogene Daten werden definiert als „Einzelangaben
24 über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
25 bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (Art. 2
26 lit. a DSRL, § 3 Abs. 1 BDSG). Der Begriff wird weit
27 verstanden und umfasst praktisch jede Information, die mit
28 einer natürlichen Person in Verbindung gebracht werden kann.
29 Es genügt also eine „Personenbeziehbarkeit“. [Fußnote:
30 Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 40.] Angaben
31 über persönliche Verhältnisse betreffen etwa
32 Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale, aber auch innere
33 Zustände (z.B. Meinungen), Angaben über sachliche
34 Verhältnisse dagegen alle Beziehungen des Betroffenen zu
35 Dritten und zur Umwelt (z.B. Eigentumsverhältnisse,
36 Vertragsbeziehungen). [ Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis,
37 Datenschutzrecht, S. 101.]
38
39 Auch das BVerfG geht in seiner ständigen Rechtsprechung von
40 einem weiten Verständnis aus. So hat das Gericht in seinem
41 wegweisenden Volkszählungsurteil zu den Angaben
42 personenbezogener Daten ausgeführt: „Entscheidend sind ihre
43 Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen
44 einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und
45 andererseits von den der Informationstechnologie eigenen
46 Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab.
47 Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen
48 neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den
49 Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein
50 ‚belangloses‘ Datum mehr.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 45.]
51
52 Weiterer regulatorischer Anknüpfungspunkt ist der Umgang mit
53 diesen Daten. Dabei werden in der DSRL und im BDSG
54 unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Während in der
55 DSRL die „Verarbeitung“ (im weiteren Sinne) der Daten als
56 Oberbegriff für jeden Vorgang im Zusammenhang mit den
57 personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b
58 DSRL), unterscheidet das BDSG zwischen den einzelnen
59 Vorgängen der Erhebung, Verarbeitung (im engeren Sinne) und
60 (sonstigen) Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Materiell
61 erfasst sind vor allem die Erhebung, Speicherung,
62 Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von
63 personenbezogenen Daten. Dabei ist ein technikneutrales
64 Verständnis zu Grunde zu legen. Erfasst sind sowohl
65 automatische als auch nicht-automatische Verfahren.
66 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 49.]
67 Für einen kleinen Ausschnitt der personenbezogenen Daten
68 gilt, in Anpassung an die Vorgaben der
69 EG-Datenschutzrichtlinie 95/46, ein erhöhtes Schutzniveau:
70 Hierzu gehören die sog. sensiblen Daten wie rassische oder
71 ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
72 philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit
73 und Daten über die Gesundheit und die Sexualität (vgl. Art.
74 8 DSRL, § 3 Abs. 9 BDSG).
75
76 In der digitalen Welt wirft das Kriterium des Personenbezugs
77 allerdings zunehmend Probleme auf. Durch die Möglichkeit,
78 Daten aller Art in einem bislang nicht dagewesenen Ausmaß
79 miteinander zu verknüpfen, kann quasi jedes Datum zu einem
80 personenbezogenen werden.
81
82 Persönlichkeitsrechtlich problematisch erscheint zunehmend
83 weniger der Personenbezug an sich als vielmehr die
84 Möglichkeit, jederzeit unterschiedlichste Daten aller Art
85 mit einzelnen Personen zu verknüpfen und in
86 unterschiedlicher Weise auszuwerten. Geodaten, die an sich
87 keine personenbezogenen Daten sind, jedoch schon immer
88 personenbeziehbar waren, werden offensichtlich von vielen
89 Menschen als problematisch im persönlichkeitsrechtlichen
90 Sinne empfunden, wenn bestimmte technische Möglichkeiten der
91 Verknüpfung und gezielten Recherche bestehen. Angesichts
92 solcher Entwicklungen greift die Frage, ob Geodaten
93 personenbezogene oder auch nur personenbeziehbare Daten
94 sind, zu kurz.

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