1 | Datenschutz bildet den zentralen Motor des Vertrauens und |
2 | der Akzeptanz moderner informationstechnischer |
3 | Entwicklungen. Ziel des Datenschutzrechts ist der Erhalt und |
4 | die Stärkung des Persönlichkeitsrecht unter den Bedingungen |
5 | der Datenverarbeitung und –erhebung, insbesondere in Gestalt |
6 | des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Erhalt |
7 | der Kontrolle über den Umgang mit Daten und Informationen, |
8 | die einen selbst betreffen, ist das zwingende Äquivalent |
9 | einer auf die Stärkung des Einzelnen wie auch unseres |
10 | demokratischen Gemeinwesens insgesamt abzielenden |
11 | gesellschaftlichen Gesamtentwicklung. |
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13 | Zentraler Anknüpfungspunkt des bestehenden |
14 | Datenschutzkonzepts sind die sog. „personenbezogenen Daten“. |
15 | [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. |
16 | 100.] Im Mittelpunkt der Abwägungen des Datenschutzes aber |
17 | stehen Informationen, nicht Daten. Es geht regelmäßig um |
18 | Interessen der Grundrechtsträger, dass staatliche Stellen |
19 | oder Dritte etwas nicht als Information erfahren und nutzen |
20 | können, und auf der anderen Seite deren Wissens- und |
21 | Verwertungsinteressen. |
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23 | Personenbezogene Daten werden definiert als „Einzelangaben |
24 | über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer |
25 | bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (Art. 2 |
26 | lit. a DSRL, § 3 Abs. 1 BDSG). Der Begriff wird weit |
27 | verstanden und umfasst praktisch jede Information, die mit |
28 | einer natürlichen Person in Verbindung gebracht werden kann. |
29 | Es genügt also eine „Personenbeziehbarkeit“. [Fußnote: |
30 | Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 40.] Angaben |
31 | über persönliche Verhältnisse betreffen etwa |
32 | Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale, aber auch innere |
33 | Zustände (z.B. Meinungen), Angaben über sachliche |
34 | Verhältnisse dagegen alle Beziehungen des Betroffenen zu |
35 | Dritten und zur Umwelt (z.B. Eigentumsverhältnisse, |
36 | Vertragsbeziehungen). [ Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, |
37 | Datenschutzrecht, S. 101.] |
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39 | Auch das BVerfG geht in seiner ständigen Rechtsprechung von |
40 | einem weiten Verständnis aus. So hat das Gericht in seinem |
41 | wegweisenden Volkszählungsurteil zu den Angaben |
42 | personenbezogener Daten ausgeführt: „Entscheidend sind ihre |
43 | Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen |
44 | einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und |
45 | andererseits von den der Informationstechnologie eigenen |
46 | Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab. |
47 | Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen |
48 | neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den |
49 | Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein |
50 | ‚belangloses‘ Datum mehr.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 45.] |
51 | |
52 | Weiterer regulatorischer Anknüpfungspunkt ist der Umgang mit |
53 | diesen Daten. Dabei werden in der DSRL und im BDSG |
54 | unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Während in der |
55 | DSRL die „Verarbeitung“ (im weiteren Sinne) der Daten als |
56 | Oberbegriff für jeden Vorgang im Zusammenhang mit den |
57 | personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b |
58 | DSRL), unterscheidet das BDSG zwischen den einzelnen |
59 | Vorgängen der Erhebung, Verarbeitung (im engeren Sinne) und |
60 | (sonstigen) Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Materiell |
61 | erfasst sind vor allem die Erhebung, Speicherung, |
62 | Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von |
63 | personenbezogenen Daten. Dabei ist ein technikneutrales |
64 | Verständnis zu Grunde zu legen. Erfasst sind sowohl |
65 | automatische als auch nicht-automatische Verfahren. |
66 | [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 49.] |
67 | Für einen kleinen Ausschnitt der personenbezogenen Daten |
68 | gilt, in Anpassung an die Vorgaben der |
69 | EG-Datenschutzrichtlinie 95/46, ein erhöhtes Schutzniveau: |
70 | Hierzu gehören die sog. sensiblen Daten wie rassische oder |
71 | ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder |
72 | philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit |
73 | und Daten über die Gesundheit und die Sexualität (vgl. Art. |
74 | 8 DSRL, § 3 Abs. 9 BDSG). |
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76 | In der digitalen Welt wirft das Kriterium des Personenbezugs |
77 | allerdings zunehmend Probleme auf. Durch die Möglichkeit, |
78 | Daten aller Art in einem bislang nicht dagewesenen Ausmaß |
79 | miteinander zu verknüpfen, kann quasi jedes Datum zu einem |
80 | personenbezogenen werden. |
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82 | Persönlichkeitsrechtlich problematisch erscheint zunehmend |
83 | weniger der Personenbezug an sich als vielmehr die |
84 | Möglichkeit, jederzeit unterschiedlichste Daten aller Art |
85 | mit einzelnen Personen zu verknüpfen und in |
86 | unterschiedlicher Weise auszuwerten. Geodaten, die an sich |
87 | keine personenbezogenen Daten sind, jedoch schon immer |
88 | personenbeziehbar waren, werden offensichtlich von vielen |
89 | Menschen als problematisch im persönlichkeitsrechtlichen |
90 | Sinne empfunden, wenn bestimmte technische Möglichkeiten der |
91 | Verknüpfung und gezielten Recherche bestehen. Angesichts |
92 | solcher Entwicklungen greift die Frage, ob Geodaten |
93 | personenbezogene oder auch nur personenbeziehbare Daten |
94 | sind, zu kurz. |
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100 | Allerdings ist diese Erkenntnis nicht so neu. Daten und |
101 | Informationen können je nach Kontext, in dem sie relevant |
102 | werden, personenbeziehbar werden. Deshalb hat der |
103 | Gesetzgeber im Bundesdatenschutzgesetz mit einem weit |
104 | auszulegenden Begriff des Personenbezuges reagiert, um |
105 | sicherzustellen, dass jedenfalls Daten nicht von vornherein |
106 | aus dem Schutz herausfallen dürfen. Gerade weil erst der |
107 | jeweilige Verwendungskontext entscheidet, kann es wie das |
108 | BVerfG hervorgehoben hat, keine per se trivialen, |
109 | nicht-schutzwürdigen Daten geben. |
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111 | Im Hinblick auf einen noch vorgelagerten |
112 | gefährdungsabhängigen Schutz ist es allerdings notwendig, |
113 | die Dogmatik des Personenbezugs dynamisch |
114 | weiterzuentwickeln. So zeigt das Beispiel der Geodaten, aber |
115 | auch der Scoring-Diskussion, dass die gezielte Verarbeitung |
116 | von Daten schon vor ihrer Zusammenführung hinsichtlich einer |
117 | bestimmten Person Risiken dann bergen, wenn sie letztlich |
118 | darauf abzielen, Einzelne statistisch einzuteilen und damit |
119 | erhebliche Benachteiligungen für Personen oder |
120 | Personengruppen nach sich ziehen können, wie dies z.B. beim |
121 | Wohnortscoring der Fall ist. |
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2.1.1 Schutzgegenstand (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
2.1.1 Schutzgegenstand (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Datenschutz bildet den zentralen Motor des Vertrauens und 2 der Akzeptanz moderner informationstechnischer 3 Entwicklungen. Ziel des Datenschutzrechts ist der Erhalt 4 und die Stärkung des Persönlichkeitsrecht unter den 5 Bedingungen der Datenverarbeitung und –erhebung, 6 insbesondere in Gestalt des Rechts auf informationelle 7 Selbstbestimmung. Der Erhalt der Kontrolle über den Umgang 8 mit Daten und Informationen, die einen selbst betreffen, 9 ist das zwingende Äquivalent einer auf die Stärkung des 10 Einzelnen wie auch unseres demokratischen Gemeinwesens 11 insgesamt abzielenden gesellschaftlichen Gesamtentwicklung. 12 13 Zentraler Anknüpfungspunkt des bestehenden 14 Datenschutzkonzepts sind die sog. „personenbezogenen 15 Daten“. [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, 16 Datenschutzrecht, S. 100.] Im Mittelpunkt der Abwägungen 17 des Datenschutzes aber stehen Informationen, nicht Daten. 18 Es geht regelmäßig um Interessen der Grundrechtsträger, 19 dass staatliche Stellen oder Dritte etwas nicht als 20 Information erfahren und nutzen können, und auf der anderen 21 Seite deren Wissens- und Verwertungsinteressen. 22 23 Personenbezogene Daten werden definiert als „Einzelangaben 24 über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer 25 bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (Art. 2 26 lit. a DSRL, § 3 Abs. 1 BDSG). Der Begriff wird weit 27 verstanden und umfasst praktisch jede Information, die mit 28 einer natürlichen Person in Verbindung gebracht werden 29 kann. Es genügt also eine „Personenbeziehbarkeit“. 30 [Fußnote: Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 31 40.] Angaben über persönliche Verhältnisse betreffen etwa 32 Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale, aber auch innere 33 Zustände (z.B. Meinungen), Angaben über sachliche 34 Verhältnisse dagegen alle Beziehungen des Betroffenen zu 35 Dritten und zur Umwelt (z.B. Eigentumsverhältnisse, 36 Vertragsbeziehungen). [ Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, 37 Datenschutzrecht, S. 101.] 38 39 Auch das BVerfG geht in seiner ständigen Rechtsprechung von 40 einem weiten Verständnis aus. So hat das Gericht in seinem 41 wegweisenden Volkszählungsurteil zu den Angaben 42 personenbezogener Daten ausgeführt: „Entscheidend sind ihre 43 Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen 44 einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und 45 andererseits von den der Informationstechnologie eigenen 46 Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten 47 ab. Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum 48 einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter 49 den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein 50 ‚belangloses‘ Datum mehr.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 45.] 51 52 Weiterer regulatorischer Anknüpfungspunkt ist der Umgang 53 mit diesen Daten. Dabei werden in der DSRL und im BDSG 54 unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Während in 55 der DSRL die „Verarbeitung“ (im weiteren Sinne) der Daten 56 als Oberbegriff für jeden Vorgang im Zusammenhang mit den 57 personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b 58 DSRL), unterscheidet das BDSG zwischen den einzelnen 59 Vorgängen der Erhebung, Verarbeitung (im engeren Sinne) und 60 (sonstigen) Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Materiell 61 erfasst sind vor allem die Erhebung, Speicherung, 62 Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von 63 personenbezogenen Daten. Dabei ist ein technikneutrales 64 Verständnis zu Grunde zu legen. Erfasst sind sowohl 65 automatische als auch nicht-automatische Verfahren. 66 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 49.] 67 Für einen kleinen Ausschnitt der personenbezogenen Daten 68 gilt, in Anpassung an die Vorgaben der 69 EG-Datenschutzrichtlinie 95/46, ein erhöhtes Schutzniveau: 70 Hierzu gehören die sog. sensiblen Daten wie rassische oder 71 ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder 72 philosophische Überzeugungen, die 73 Gewerkschaftszugehörigkeit und Daten über die Gesundheit 74 und die Sexualität (vgl. Art. 8 DSRL, § 3 Abs. 9 BDSG). 75 76 In der digitalen Welt wirft das Kriterium des 77 Personenbezugs allerdings zunehmend Probleme auf. Durch die 78 Möglichkeit, Daten aller Art in einem bislang nicht 79 dagewesenen Ausmaß miteinander zu verknüpfen, kann quasi 80 jedes Datum zu einem personenbezogenen werden. 81 82 ---------------------------------------------------------83 streitig Anfang84 ---------------------------------------------------------85 86 Persönlichkeitsrechtlich problematisch erscheint zunehmend87 weniger der Personenbezug an sich als vielmehr die 88 Möglichkeit, jederzeit unterschiedlichste Daten aller Art 89 mit einzelnen Personen zu verknüpfen und in 90 unterschiedlicher Weise auszuwerten. Geodaten, die an sich 91 keine personenbezogenen Daten sind, jedoch schon immer 92 personenbeziehbar waren, werden offensichtlich von vielen 93 Menschen als problematisch im persönlichkeitsrechtlichen 94 Sinne empfunden, wenn bestimmte technische Möglichkeiten 95 der Verknüpfung und gezielten Recherche bestehen. 96 Angesichts solcher Entwicklungen greift die Frage, ob 97 Geodaten personenbezogene oder auch nur personenbeziehbare 98 Daten sind, zu kurz. 99 100 ---------------------------------------------------------101 streitig Ende102 ---------------------------------------------------------103 104 ---------------------------------------------------------105 Alternativvorschlag Anfang106 ---------------------------------------------------------107 108 Allerdings ist diese Erkenntnis nicht so neu. Daten und109 Informationen können je nach Kontext, in dem sie relevant110 werden, personenbeziehbar werden. Deshalb hat der111 Gesetzgeber im Bundesdatenschutzgesetz mit einem weit112 auszulegenden Begriff des Personenbezuges reagiert, um113 sicherzustellen, dass jedenfalls Daten nicht von vornherein114 aus dem Schutz herausfallen dürfen. Gerade weil erst der115 jeweilige Verwendungskontext entscheidet, kann es wie das116 BVerfG hervorgehoben hat, keine per se trivialen,117 nicht-schutzwürdigen Daten geben.118 119 Im Hinblick auf einen noch vorgelagerten120 gefährdungsabhängigen Schutz ist es allerdings notwendig,121 die Dogmatik des Personenbezugs dynamisch122 weiterzuentwickeln. So zeigt das Beispiel der Geodaten,123 aber auch der Scoring-Diskussion, dass die gezielte124 Verarbeitung von Daten schon vor ihrer Zusammenführung125 hinsichtlich einer bestimmten Person Risiken dann bergen,126 wenn sie letztlich darauf abzielen, Einzelne statistisch127 einzuteilen und damit erhebliche Benachteiligungen für128 Personen oder Personengruppen nach sich ziehen können, wie129 dies z.B. beim Wohnortscoring der Fall ist.130 131 ---------------------------------------------------------132 Alternativvorschlag Ende133 ---------------------------------------------------------134 -
2.1.1 Schutzgegenstand (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Datenschutz bildet den zentralen Motor des Vertrauens und 2 der Akzeptanz moderner informationstechnischer 3 Entwicklungen. Ziel des Datenschutzrechts ist der Erhalt 4 und die Stärkung des Persönlichkeitsrecht unter den 5 Bedingungen der Datenverarbeitung und –erhebung, 6 insbesondere in Gestalt des Rechts auf informationelle 7 Selbstbestimmung. Der Erhalt der Kontrolle über den Umgang 8 mit Daten und Informationen, die einen selbst betreffen, 9 ist das zwingende Äquivalent einer auf die Stärkung des 10 Einzelnen wie auch unseres demokratischen Gemeinwesens 11 insgesamt abzielenden gesellschaftlichen Gesamtentwicklung. 12 13 Zentraler Anknüpfungspunkt des bestehenden 14 Datenschutzkonzepts sind die sog. „personenbezogenen 15 Daten“. [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, 16 Datenschutzrecht, S. 100.] Im Mittelpunkt der Abwägungen 17 des Datenschutzes aber stehen Informationen, nicht Daten. 18 Es geht regelmäßig um Interessen der Grundrechtsträger, 19 dass staatliche Stellen oder Dritte etwas nicht als 20 Information erfahren und nutzen können, und auf der anderen 21 Seite deren Wissens- und Verwertungsinteressen. 22 23 Personenbezogene Daten werden definiert als „Einzelangaben 24 über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer 25 bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (Art. 2 26 lit. a DSRL, § 3 Abs. 1 BDSG). Der Begriff wird weit 27 verstanden und umfasst praktisch jede Information, die mit 28 einer natürlichen Person in Verbindung gebracht werden 29 kann. Es genügt also eine „Personenbeziehbarkeit“. 30 [Fußnote: Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 31 40.] Angaben über persönliche Verhältnisse betreffen etwa 32 Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale, aber auch innere 33 Zustände (z.B. Meinungen), Angaben über sachliche 34 Verhältnisse dagegen alle Beziehungen des Betroffenen zu 35 Dritten und zur Umwelt (z.B. Eigentumsverhältnisse, 36 Vertragsbeziehungen). [ Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, 37 Datenschutzrecht, S. 101.] 38 39 Auch das BVerfG geht in seiner ständigen Rechtsprechung von 40 einem weiten Verständnis aus. So hat das Gericht in seinem 41 wegweisenden Volkszählungsurteil zu den Angaben 42 personenbezogener Daten ausgeführt: „Entscheidend sind ihre 43 Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen 44 einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und 45 andererseits von den der Informationstechnologie eigenen 46 Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten 47 ab. Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum 48 einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter 49 den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein 50 ‚belangloses‘ Datum mehr.“ [Fußnote: BVerfGE 65, 1, 45.] 51 52 Weiterer regulatorischer Anknüpfungspunkt ist der Umgang 53 mit diesen Daten. Dabei werden in der DSRL und im BDSG 54 unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Während in 55 der DSRL die „Verarbeitung“ (im weiteren Sinne) der Daten 56 als Oberbegriff für jeden Vorgang im Zusammenhang mit den 57 personenbezogenen Daten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b 58 DSRL), unterscheidet das BDSG zwischen den einzelnen 59 Vorgängen der Erhebung, Verarbeitung (im engeren Sinne) und 60 (sonstigen) Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Materiell 61 erfasst sind vor allem die Erhebung, Speicherung, 62 Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von 63 personenbezogenen Daten. Dabei ist ein technikneutrales 64 Verständnis zu Grunde zu legen. Erfasst sind sowohl 65 automatische als auch nicht-automatische Verfahren. 66 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 49.] 67 Für einen kleinen Ausschnitt der personenbezogenen Daten 68 gilt, in Anpassung an die Vorgaben der 69 EG-Datenschutzrichtlinie 95/46, ein erhöhtes Schutzniveau: 70 Hierzu gehören die sog. sensiblen Daten wie rassische oder 71 ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder 72 philosophische Überzeugungen, die 73 Gewerkschaftszugehörigkeit und Daten über die Gesundheit 74 und die Sexualität (vgl. Art. 8 DSRL, § 3 Abs. 9 BDSG). 75 76 In der digitalen Welt wirft das Kriterium des 77 Personenbezugs allerdings zunehmend Probleme auf. Durch die 78 Möglichkeit, Daten aller Art in einem bislang nicht 79 dagewesenen Ausmaß miteinander zu verknüpfen, kann quasi 80 jedes Datum zu einem personenbezogenen werden. 81 82 --------------------------------------------------------- 83 streitig Anfang 84 --------------------------------------------------------- 85 86 Persönlichkeitsrechtlich problematisch erscheint zunehmend 87 weniger der Personenbezug an sich als vielmehr die 88 Möglichkeit, jederzeit unterschiedlichste Daten aller Art 89 mit einzelnen Personen zu verknüpfen und in 90 unterschiedlicher Weise auszuwerten. Geodaten, die an sich 91 keine personenbezogenen Daten sind, jedoch schon immer 92 personenbeziehbar waren, werden offensichtlich von vielen 93 Menschen als problematisch im persönlichkeitsrechtlichen 94 Sinne empfunden, wenn bestimmte technische Möglichkeiten 95 der Verknüpfung und gezielten Recherche bestehen. 96 Angesichts solcher Entwicklungen greift die Frage, ob 97 Geodaten personenbezogene oder auch nur personenbeziehbare 98 Daten sind, zu kurz. 99 100 --------------------------------------------------------- 101 streitig Ende 102 --------------------------------------------------------- 103 104 --------------------------------------------------------- 105 Alternativvorschlag Anfang 106 --------------------------------------------------------- 107 108 Allerdings ist diese Erkenntnis nicht so neu. Daten und 109 Informationen können je nach Kontext, in dem sie relevant 110 werden, personenbeziehbar werden. Deshalb hat der 111 Gesetzgeber im Bundesdatenschutzgesetz mit einem weit 112 auszulegenden Begriff des Personenbezuges reagiert, um 113 sicherzustellen, dass jedenfalls Daten nicht von vornherein 114 aus dem Schutz herausfallen dürfen. Gerade weil erst der 115 jeweilige Verwendungskontext entscheidet, kann es wie das 116 BVerfG hervorgehoben hat, keine per se trivialen, 117 nicht-schutzwürdigen Daten geben. 118 119 Im Hinblick auf einen noch vorgelagerten 120 gefährdungsabhängigen Schutz ist es allerdings notwendig, 121 die Dogmatik des Personenbezugs dynamisch 122 weiterzuentwickeln. So zeigt das Beispiel der Geodaten, 123 aber auch der Scoring-Diskussion, dass die gezielte 124 Verarbeitung von Daten schon vor ihrer Zusammenführung 125 hinsichtlich einer bestimmten Person Risiken dann bergen, 126 wenn sie letztlich darauf abzielen, Einzelne statistisch 127 einzuteilen und damit erhebliche Benachteiligungen für 128 Personen oder Personengruppen nach sich ziehen können, wie 129 dies z.B. beim Wohnortscoring der Fall ist. 130 131 --------------------------------------------------------- 132 Alternativvorschlag Ende 133 ---------------------------------------------------------