Papier: 2.1.10 Datenschutz für Kinder und Jugendliche

Originalversion

1 -----------------------------------
2 streitig Anfang
3 -----------------------------------
4
5 Der Datenschutz bei besonders schutzwürdigen Gruppen bedarf
6 besonderer Aufmerksamkeit. Die neuen informationstechnischen
7 Möglichkeiten dürfen nicht zulasten der schwächsten Glieder
8 (etwa Kinder) unserer Gesellschaft gehen. Gleichzeitig
9 sollen sie aber auch nicht von einer angemessenen Teilhabe
10 an der Informationsgesellschaft ausgeschlossen sein.
11
12 Daten von Kindern werden in einem kaum geringeren Umfang als
13 Daten von Erwachsenen erhoben und verarbeitet. Die Mehrzahl
14 der Unternehmen unterscheidet hinsichtlich ihrer
15 Internetangebote und der damit verknüpften
16 Datenverarbeitungen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern
17 bzw. Jugendlichen. Auch Kinder und Jugendliche sind aktive
18 Nutzer von Informationsdiensten und setzen diese zum
19 Informationsaustausch ein. Selbstverständlich sind dabei
20 auch Kinder von Geburt an ebenso wie Erwachsene Träger von
21 Grundrechten. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle
22 Selbstbestimmung, so dass auch Kinder und Jugendliche
23 Datenschutzrechte und damit grundsätzlich das Recht haben,
24 über die Herausgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen
25 Daten selbst zu bestimmen. Sie wachsen bereits mit der
26 Nutzung von digitaler Technik und der Angebotsvielfalt des
27 Internets auf und sind damit die am besten vernetzte
28 Altersgruppe: 98 Prozent der 10- bis 18-Jährigen nutzen
29 mittlerweile das Internet. Dies hat eine Studie im Auftrag
30 des Verbandes BITKOM „Jugend 2.0“ [Fußnote: Jugend 2.0, Eine
31 repräsentative Untersuchung zum Internetverhalten von 10-
32 bis 18-Jährigen, BITKOM, 2011] ergeben. Selbst Kinder von 10
33 bis 12 Jahren sind zu 96 Prozent online. Hierbei überwiegen
34 nach den Angaben der Studie zwar die positiven
35 Online-Erfahrungen, doch jeder dritte Jugendliche (34
36 Prozent) hat auch Negatives erlebt.
37
38 Diese Studie zeigt auch, dass das Internet für Jugendliche
39 zwar eine herausragende Bedeutung hat, jedoch Freundschaften
40 und Schule nicht verdrängt. Freunde, Familie und gute Noten
41 sind wichtiger als das Netz. 98 Prozent der Jugendlichen
42 sind ihre Freunde wichtig, 86 Prozent sagen dies vom
43 Internetzugang. Die große Mehrheit der 10- bis 18-Jährigen
44 verbringt mehr Zeit mit Freunden oder Hausaufgaben als im
45 Internet. Die meisten Jugendlichen (76 Prozent) wissen
46 bereits jetzt, das Internet sinnvoll zur Suche nach
47 Informationen für Schule und Ausbildung einzusetzen. 64
48 Prozent haben nach eigenen Angaben so ihr Wissen verbessert,
49 38 Prozent ihre Leistungen in Schule oder Ausbildung.
50
51 Fast schon selbstverständlich ist für Teenager die
52 Mitgliedschaft in Internet-Gemeinschaften. Nach der Studie
53 sind 77 Prozent in „Communitys“ angemeldet, 74 Prozent
54 nutzen sie aktiv. Es gibt aber auch Unterschiede nach
55 Altersgruppen: So sind 93 Prozent der 16- bis 18-Jährigen in
56 den Netzwerken aktiv, aber nur 42 Prozent der 10- bis
57 12-Jährigen. [Fußnote: Mädchen kommunizieren intensiver als
58 Jungen. Das gilt nicht nur für Internet-Communitys, die von
59 82 Prozent der Mädchen aktiv genutzt werden, gegenüber 64
60 Prozent bei Jungen (Jugend 2.0, Eine repräsentative
61 Untersuchung zum Internetverhalten von 10- bis 18-Jährigen,
62 BITKOM, 2011, S. 26.)] SchülerVZ liegt insgesamt vor
63 Facebook. Teenager haben in ihrer jeweils meistgenutzten
64 Community im Durchschnitt 133 Kontakte, davon 34 „gute
65 Freunde“. Die BITKOM-Untersuchung zeigt, dass sich 58
66 Prozent der 10- bis 18-Jährigen mehr Datenschutz wünschen.
67
68 Die Studie „Jugend 2.0“ definiert somit spezielle
69 Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie zeigt zudem,
70 dass die Erfahrungen und das Wissen im Umgang mit
71 Datenschutz und Persönlichkeitsrechten bereits mehrheitlich
72 vorhanden sind, jedoch teilweise noch nicht ausreichend. Bei
73 Angeboten für Kinder und Jugendliche ist daher besonders auf
74 eine altersgerechte Information und Aufklärung über die
75 Datenerhebung, –verarbeitung sowie mögliche Konsequenzen aus
76 dieser zu achten. Nur so können Kinder und Jugendliche, ihre
77 Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von
78 personenbezogenen Daten überhaupt vornehmen.
79
80 Unterschiedliche Alterskategorien in verschiedenen Gesetzen
81 erschweren jedoch die Zuordnung. Abhängig von der jeweils
82 vorhandenen Einsichtsfähigkeit sollen Regeln ausgestaltet
83 sein. Bislang gilt, dass die gesetzlichen Vertreter des
84 Kindes ihre Einwilligung in jede Verarbeitung der Daten des
85 Kindes geben, bis das Kind selbst in der Lage ist,
86 einzuwilligen.
87
88 Das Einwilligungsrecht geht dabei mit Zunahme der
89 Einsichtsfähigkeit des Kindes graduell je nach der
90 individuellen Entwicklung von den Eltern auf das Kind über.
91 Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfür nicht.
92
93 Anbietern von Diensten ist das Alter des Nutzers oftmals
94 nicht klar erkennbar ist, Dies gilt insbesondere bei der -
95 aus Datenschutzgründen wünschenswerten - anonymen Nutzung
96 von Diensten.
97
98 Auch wechselnde Nutzer an einem Endgerät, wie es in Familien
99 die Regel ist, erschweren eine klare Zuordnung zu bestimmten
100 Altersklassen. Deutliche Differenzierungen in den
101 Schutzkonzepten erscheinen (wie z.B. im Angebot beim
102 sozialen Netzwerk SchülerVZ) wünschenswert, um einen
103 verbesserten Schutz zu erreichen, wenn Angebote sich
104 vollständig oder überwiegend an Jugendliche und Kinder
105 wenden. Gegebenenfalls. sind hier auch - entsprechend den
106 jeweiligen Gefahren - gesetzgeberische Maßnahmen
107 erforderlich. Unklarheiten der Auslegung des BDSG
108 hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen
109 und der damit verbundenen Anforderungen an eine wirksame
110 Einwilligung sollten beseitigt werden. Auch eine Begrenzung
111 der zu erhebenden Daten bzw. eine nur eingeschränkte
112 kommerzielle Verwertung käme diesbezüglich in Betracht.
113
114 Einer Altersverifikation, die zu einer eindeutigen
115 Identifizierung des Nutzers führt, würde jedoch das
116 Datenschutzrecht entgegenstehen, weil dies einen viel
117 gravierenderen Eingriff zur Folge hätte als das bisherige
118 Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend bedarfsgerecht
119 zugeschnittener Angebote.
120
121 -----------------------------------
122 streitig Ende
123 -----------------------------------

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 -----------------------------------
2 streitig Anfang
3 -----------------------------------
4
5 Der Datenschutz bei besonders schutzwürdigen Gruppen bedarf
6 besonderer Aufmerksamkeit. Die neuen informationstechnischen
7 Möglichkeiten dürfen nicht zulasten der schwächsten Glieder
8 (etwa Kinder) unserer Gesellschaft gehen. Gleichzeitig
9 sollen sie aber auch nicht von einer angemessenen Teilhabe
10 an der Informationsgesellschaft ausgeschlossen sein.
11
12 Daten von Kindern werden in einem kaum geringeren Umfang als
13 Daten von Erwachsenen erhoben und verarbeitet. Die Mehrzahl
14 der Unternehmen unterscheidet hinsichtlich ihrer
15 Internetangebote und der damit verknüpften
16 Datenverarbeitungen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern
17 bzw. Jugendlichen. Auch Kinder und Jugendliche sind aktive
18 Nutzer von Informationsdiensten und setzen diese zum
19 Informationsaustausch ein. Selbstverständlich sind dabei
20 auch Kinder von Geburt an ebenso wie Erwachsene Träger von
21 Grundrechten. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle
22 Selbstbestimmung, so dass auch Kinder und Jugendliche
23 Datenschutzrechte und damit grundsätzlich das Recht haben,
24 über die Herausgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen
25 Daten selbst zu bestimmen. Sie wachsen bereits mit der
26 Nutzung von digitaler Technik und der Angebotsvielfalt des
27 Internets auf und sind damit die am besten vernetzte
28 Altersgruppe: 98 Prozent der 10- bis 18-Jährigen nutzen
29 mittlerweile das Internet. Dies hat eine Studie im Auftrag
30 des Verbandes BITKOM „Jugend 2.0“ [Fußnote: Jugend 2.0, Eine
31 repräsentative Untersuchung zum Internetverhalten von 10-
32 bis 18-Jährigen, BITKOM, 2011] ergeben. Selbst Kinder von 10
33 bis 12 Jahren sind zu 96 Prozent online. Hierbei überwiegen
34 nach den Angaben der Studie zwar die positiven
35 Online-Erfahrungen, doch jeder dritte Jugendliche (34
36 Prozent) hat auch Negatives erlebt.
37
38 Diese Studie zeigt auch, dass das Internet für Jugendliche
39 zwar eine herausragende Bedeutung hat, jedoch Freundschaften
40 und Schule nicht verdrängt. Freunde, Familie und gute Noten
41 sind wichtiger als das Netz. 98 Prozent der Jugendlichen
42 sind ihre Freunde wichtig, 86 Prozent sagen dies vom
43 Internetzugang. Die große Mehrheit der 10- bis 18-Jährigen
44 verbringt mehr Zeit mit Freunden oder Hausaufgaben als im
45 Internet. Die meisten Jugendlichen (76 Prozent) wissen
46 bereits jetzt, das Internet sinnvoll zur Suche nach
47 Informationen für Schule und Ausbildung einzusetzen. 64
48 Prozent haben nach eigenen Angaben so ihr Wissen verbessert,
49 38 Prozent ihre Leistungen in Schule oder Ausbildung.
50
51 Fast schon selbstverständlich ist für Teenager die
52 Mitgliedschaft in Internet-Gemeinschaften. Nach der Studie
53 sind 77 Prozent in „Communitys“ angemeldet, 74 Prozent
54 nutzen sie aktiv. Es gibt aber auch Unterschiede nach
55 Altersgruppen: So sind 93 Prozent der 16- bis 18-Jährigen in
56 den Netzwerken aktiv, aber nur 42 Prozent der 10- bis
57 12-Jährigen. [Fußnote: Mädchen kommunizieren intensiver als
58 Jungen. Das gilt nicht nur für Internet-Communitys, die von
59 82 Prozent der Mädchen aktiv genutzt werden, gegenüber 64
60 Prozent bei Jungen (Jugend 2.0, Eine repräsentative
61 Untersuchung zum Internetverhalten von 10- bis 18-Jährigen,
62 BITKOM, 2011, S. 26.)] SchülerVZ liegt insgesamt vor
63 Facebook. Teenager haben in ihrer jeweils meistgenutzten
64 Community im Durchschnitt 133 Kontakte, davon 34 „gute
65 Freunde“. Die BITKOM-Untersuchung zeigt, dass sich 58
66 Prozent der 10- bis 18-Jährigen mehr Datenschutz wünschen.
67
68 Die Studie „Jugend 2.0“ definiert somit spezielle
69 Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie zeigt zudem,
70 dass die Erfahrungen und das Wissen im Umgang mit
71 Datenschutz und Persönlichkeitsrechten bereits mehrheitlich
72 vorhanden sind, jedoch teilweise noch nicht ausreichend. Bei
73 Angeboten für Kinder und Jugendliche ist daher besonders auf
74 eine altersgerechte Information und Aufklärung über die
75 Datenerhebung, –verarbeitung sowie mögliche Konsequenzen aus
76 dieser zu achten. Nur so können Kinder und Jugendliche, ihre
77 Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von
78 personenbezogenen Daten überhaupt vornehmen.
79
80 Unterschiedliche Alterskategorien in verschiedenen Gesetzen
81 erschweren jedoch die Zuordnung. Abhängig von der jeweils
82 vorhandenen Einsichtsfähigkeit sollen Regeln ausgestaltet
83 sein. Bislang gilt, dass die gesetzlichen Vertreter des
84 Kindes ihre Einwilligung in jede Verarbeitung der Daten des
85 Kindes geben, bis das Kind selbst in der Lage ist,
86 einzuwilligen.
87
88 Das Einwilligungsrecht geht dabei mit Zunahme der
89 Einsichtsfähigkeit des Kindes graduell je nach der
90 individuellen Entwicklung von den Eltern auf das Kind über.
91 Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfür nicht.
92
93 Anbietern von Diensten ist das Alter des Nutzers oftmals
94 nicht klar erkennbar ist, Dies gilt insbesondere bei der -
95 aus Datenschutzgründen wünschenswerten - anonymen Nutzung
96 von Diensten.
97
98 Auch wechselnde Nutzer an einem Endgerät, wie es in Familien
99 die Regel ist, erschweren eine klare Zuordnung zu bestimmten
100 Altersklassen. Deutliche Differenzierungen in den
101 Schutzkonzepten erscheinen (wie z.B. im Angebot beim
102 sozialen Netzwerk SchülerVZ) wünschenswert, um einen
103 verbesserten Schutz zu erreichen, wenn Angebote sich
104 vollständig oder überwiegend an Jugendliche und Kinder
105 wenden. Gegebenenfalls. sind hier auch - entsprechend den
106 jeweiligen Gefahren - gesetzgeberische Maßnahmen
107 erforderlich. Unklarheiten der Auslegung des BDSG
108 hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen
109 und der damit verbundenen Anforderungen an eine wirksame
110 Einwilligung sollten beseitigt werden. Auch eine Begrenzung
111 der zu erhebenden Daten bzw. eine nur eingeschränkte
112 kommerzielle Verwertung käme diesbezüglich in Betracht.
113
114 Einer Altersverifikation, die zu einer eindeutigen
115 Identifizierung des Nutzers führt, würde jedoch das
116 Datenschutzrecht entgegenstehen, weil dies einen viel
117 gravierenderen Eingriff zur Folge hätte als das bisherige
118 Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend bedarfsgerecht
119 zugeschnittener Angebote.
120
121 -----------------------------------
122 streitig Ende
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