2.1.10 Datenschutz für Kinder und Jugendliche

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  • 2.1.10 Datenschutz für Kinder und Jugendliche (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
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    2 streitig Anfang
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    5 Der Datenschutz bei besonders schutzwürdigen Gruppen bedarf
    6 besonderer Aufmerksamkeit. Die neuen informationstechnischen
    7 Möglichkeiten dürfen nicht zulasten der schwächsten Glieder
    8 (etwa Kinder) unserer Gesellschaft gehen. Gleichzeitig
    9 sollen sie aber auch nicht von einer angemessenen Teilhabe
    10 an der Informationsgesellschaft ausgeschlossen sein.
    11
    12 Daten von Kindern werden in einem kaum geringeren Umfang als
    13 Daten von Erwachsenen erhoben und verarbeitet. Die Mehrzahl
    14 der Unternehmen unterscheidet hinsichtlich ihrer
    15 Internetangebote und der damit verknüpften
    16 Datenverarbeitungen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern
    17 bzw. Jugendlichen. Auch Kinder und Jugendliche sind aktive
    18 Nutzer von Informationsdiensten und setzen diese zum
    19 Informationsaustausch ein. Selbstverständlich sind dabei
    20 auch Kinder von Geburt an ebenso wie Erwachsene Träger von
    21 Grundrechten. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle
    22 Selbstbestimmung, so dass auch Kinder und Jugendliche
    23 Datenschutzrechte und damit grundsätzlich das Recht haben,
    24 über die Herausgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen
    25 Daten selbst zu bestimmen. Sie wachsen bereits mit der
    26 Nutzung von digitaler Technik und der Angebotsvielfalt des
    27 Internets auf und sind damit die am besten vernetzte
    28 Altersgruppe: 98 Prozent der 10- bis 18-Jährigen nutzen
    29 mittlerweile das Internet. Dies hat eine Studie im Auftrag
    30 des Verbandes BITKOM „Jugend 2.0“ [Fußnote: Jugend 2.0, Eine
    31 repräsentative Untersuchung zum Internetverhalten von 10-
    32 bis 18-Jährigen, BITKOM, 2011] ergeben. Selbst Kinder von 10
    33 bis 12 Jahren sind zu 96 Prozent online. Hierbei überwiegen
    34 nach den Angaben der Studie zwar die positiven
    35 Online-Erfahrungen, doch jeder dritte Jugendliche (34
    36 Prozent) hat auch Negatives erlebt.
    37
    38 Diese Studie zeigt auch, dass das Internet für Jugendliche
    39 zwar eine herausragende Bedeutung hat, jedoch Freundschaften
    40 und Schule nicht verdrängt. Freunde, Familie und gute Noten
    41 sind wichtiger als das Netz. 98 Prozent der Jugendlichen
    42 sind ihre Freunde wichtig, 86 Prozent sagen dies vom
    43 Internetzugang. Die große Mehrheit der 10- bis 18-Jährigen
    44 verbringt mehr Zeit mit Freunden oder Hausaufgaben als im
    45 Internet. Die meisten Jugendlichen (76 Prozent) wissen
    46 bereits jetzt, das Internet sinnvoll zur Suche nach
    47 Informationen für Schule und Ausbildung einzusetzen. 64
    48 Prozent haben nach eigenen Angaben so ihr Wissen verbessert,
    49 38 Prozent ihre Leistungen in Schule oder Ausbildung.
    50
    51 Fast schon selbstverständlich ist für Teenager die
    52 Mitgliedschaft in Internet-Gemeinschaften. Nach der Studie
    53 sind 77 Prozent in „Communitys“ angemeldet, 74 Prozent
    54 nutzen sie aktiv. Es gibt aber auch Unterschiede nach
    55 Altersgruppen: So sind 93 Prozent der 16- bis 18-Jährigen in
    56 den Netzwerken aktiv, aber nur 42 Prozent der 10- bis
    57 12-Jährigen. [Fußnote: Mädchen kommunizieren intensiver als
    58 Jungen. Das gilt nicht nur für Internet-Communitys, die von
    59 82 Prozent der Mädchen aktiv genutzt werden, gegenüber 64
    60 Prozent bei Jungen (Jugend 2.0, Eine repräsentative
    61 Untersuchung zum Internetverhalten von 10- bis 18-Jährigen,
    62 BITKOM, 2011, S. 26.)] SchülerVZ liegt insgesamt vor
    63 Facebook. Teenager haben in ihrer jeweils meistgenutzten
    64 Community im Durchschnitt 133 Kontakte, davon 34 „gute
    65 Freunde“. Die BITKOM-Untersuchung zeigt, dass sich 58
    66 Prozent der 10- bis 18-Jährigen mehr Datenschutz wünschen.
    67
    68 Die Studie „Jugend 2.0“ definiert somit spezielle
    69 Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie zeigt zudem,
    70 dass die Erfahrungen und das Wissen im Umgang mit
    71 Datenschutz und Persönlichkeitsrechten bereits mehrheitlich
    72 vorhanden sind, jedoch teilweise noch nicht ausreichend. Bei
    73 Angeboten für Kinder und Jugendliche ist daher besonders auf
    74 eine altersgerechte Information und Aufklärung über die
    75 Datenerhebung, –verarbeitung sowie mögliche Konsequenzen aus
    76 dieser zu achten. Nur so können Kinder und Jugendliche, ihre
    77 Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von
    78 personenbezogenen Daten überhaupt vornehmen.
    79
    80 Unterschiedliche Alterskategorien in verschiedenen Gesetzen
    81 erschweren jedoch die Zuordnung. Abhängig von der jeweils
    82 vorhandenen Einsichtsfähigkeit sollen Regeln ausgestaltet
    83 sein. Bislang gilt, dass die gesetzlichen Vertreter des
    84 Kindes ihre Einwilligung in jede Verarbeitung der Daten des
    85 Kindes geben, bis das Kind selbst in der Lage ist,
    86 einzuwilligen.
    87
    88 Das Einwilligungsrecht geht dabei mit Zunahme der
    89 Einsichtsfähigkeit des Kindes graduell je nach der
    90 individuellen Entwicklung von den Eltern auf das Kind über.
    91 Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfür nicht.
    92
    93 Anbietern von Diensten ist das Alter des Nutzers oftmals
    94 nicht klar erkennbar ist, Dies gilt insbesondere bei der -
    95 aus Datenschutzgründen wünschenswerten - anonymen Nutzung
    96 von Diensten.
    97
    98 Auch wechselnde Nutzer an einem Endgerät, wie es in Familien
    99 die Regel ist, erschweren eine klare Zuordnung zu bestimmten
    100 Altersklassen. Deutliche Differenzierungen in den
    101 Schutzkonzepten erscheinen (wie z.B. im Angebot beim
    102 sozialen Netzwerk SchülerVZ) wünschenswert, um einen
    103 verbesserten Schutz zu erreichen, wenn Angebote sich
    104 vollständig oder überwiegend an Jugendliche und Kinder
    105 wenden. Gegebenenfalls. sind hier auch - entsprechend den
    106 jeweiligen Gefahren - gesetzgeberische Maßnahmen
    107 erforderlich. Unklarheiten der Auslegung des BDSG
    108 hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen
    109 und der damit verbundenen Anforderungen an eine wirksame
    110 Einwilligung sollten beseitigt werden. Auch eine Begrenzung
    111 der zu erhebenden Daten bzw. eine nur eingeschränkte
    112 kommerzielle Verwertung käme diesbezüglich in Betracht.
    113
    114 Einer Altersverifikation, die zu einer eindeutigen
    115 Identifizierung des Nutzers führt, würde jedoch das
    116 Datenschutzrecht entgegenstehen, weil dies einen viel
    117 gravierenderen Eingriff zur Folge hätte als das bisherige
    118 Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend bedarfsgerecht
    119 zugeschnittener Angebote.
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    122 streitig Ende
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