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2 | streitig Anfang |
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5 | Der Datenschutz bei besonders schutzwürdigen Gruppen bedarf |
6 | besonderer Aufmerksamkeit. Die neuen informationstechnischen |
7 | Möglichkeiten dürfen nicht zulasten der schwächsten Glieder |
8 | (etwa Kinder) unserer Gesellschaft gehen. Gleichzeitig |
9 | sollen sie aber auch nicht von einer angemessenen Teilhabe |
10 | an der Informationsgesellschaft ausgeschlossen sein. |
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12 | Daten von Kindern werden in einem kaum geringeren Umfang als |
13 | Daten von Erwachsenen erhoben und verarbeitet. Die Mehrzahl |
14 | der Unternehmen unterscheidet hinsichtlich ihrer |
15 | Internetangebote und der damit verknüpften |
16 | Datenverarbeitungen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern |
17 | bzw. Jugendlichen. Auch Kinder und Jugendliche sind aktive |
18 | Nutzer von Informationsdiensten und setzen diese zum |
19 | Informationsaustausch ein. Selbstverständlich sind dabei |
20 | auch Kinder von Geburt an ebenso wie Erwachsene Träger von |
21 | Grundrechten. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle |
22 | Selbstbestimmung, so dass auch Kinder und Jugendliche |
23 | Datenschutzrechte und damit grundsätzlich das Recht haben, |
24 | über die Herausgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen |
25 | Daten selbst zu bestimmen. Sie wachsen bereits mit der |
26 | Nutzung von digitaler Technik und der Angebotsvielfalt des |
27 | Internets auf und sind damit die am besten vernetzte |
28 | Altersgruppe: 98 Prozent der 10- bis 18-Jährigen nutzen |
29 | mittlerweile das Internet. Dies hat eine Studie im Auftrag |
30 | des Verbandes BITKOM „Jugend 2.0“ [Fußnote: Jugend 2.0, Eine |
31 | repräsentative Untersuchung zum Internetverhalten von 10- |
32 | bis 18-Jährigen, BITKOM, 2011] ergeben. Selbst Kinder von 10 |
33 | bis 12 Jahren sind zu 96 Prozent online. Hierbei überwiegen |
34 | nach den Angaben der Studie zwar die positiven |
35 | Online-Erfahrungen, doch jeder dritte Jugendliche (34 |
36 | Prozent) hat auch Negatives erlebt. |
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38 | Diese Studie zeigt auch, dass das Internet für Jugendliche |
39 | zwar eine herausragende Bedeutung hat, jedoch Freundschaften |
40 | und Schule nicht verdrängt. Freunde, Familie und gute Noten |
41 | sind wichtiger als das Netz. 98 Prozent der Jugendlichen |
42 | sind ihre Freunde wichtig, 86 Prozent sagen dies vom |
43 | Internetzugang. Die große Mehrheit der 10- bis 18-Jährigen |
44 | verbringt mehr Zeit mit Freunden oder Hausaufgaben als im |
45 | Internet. Die meisten Jugendlichen (76 Prozent) wissen |
46 | bereits jetzt, das Internet sinnvoll zur Suche nach |
47 | Informationen für Schule und Ausbildung einzusetzen. 64 |
48 | Prozent haben nach eigenen Angaben so ihr Wissen verbessert, |
49 | 38 Prozent ihre Leistungen in Schule oder Ausbildung. |
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51 | Fast schon selbstverständlich ist für Teenager die |
52 | Mitgliedschaft in Internet-Gemeinschaften. Nach der Studie |
53 | sind 77 Prozent in „Communitys“ angemeldet, 74 Prozent |
54 | nutzen sie aktiv. Es gibt aber auch Unterschiede nach |
55 | Altersgruppen: So sind 93 Prozent der 16- bis 18-Jährigen in |
56 | den Netzwerken aktiv, aber nur 42 Prozent der 10- bis |
57 | 12-Jährigen. [Fußnote: Mädchen kommunizieren intensiver als |
58 | Jungen. Das gilt nicht nur für Internet-Communitys, die von |
59 | 82 Prozent der Mädchen aktiv genutzt werden, gegenüber 64 |
60 | Prozent bei Jungen (Jugend 2.0, Eine repräsentative |
61 | Untersuchung zum Internetverhalten von 10- bis 18-Jährigen, |
62 | BITKOM, 2011, S. 26.)] SchülerVZ liegt insgesamt vor |
63 | Facebook. Teenager haben in ihrer jeweils meistgenutzten |
64 | Community im Durchschnitt 133 Kontakte, davon 34 „gute |
65 | Freunde“. Die BITKOM-Untersuchung zeigt, dass sich 58 |
66 | Prozent der 10- bis 18-Jährigen mehr Datenschutz wünschen. |
67 | |
68 | Die Studie „Jugend 2.0“ definiert somit spezielle |
69 | Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie zeigt zudem, |
70 | dass die Erfahrungen und das Wissen im Umgang mit |
71 | Datenschutz und Persönlichkeitsrechten bereits mehrheitlich |
72 | vorhanden sind, jedoch teilweise noch nicht ausreichend. Bei |
73 | Angeboten für Kinder und Jugendliche ist daher besonders auf |
74 | eine altersgerechte Information und Aufklärung über die |
75 | Datenerhebung, –verarbeitung sowie mögliche Konsequenzen aus |
76 | dieser zu achten. Nur so können Kinder und Jugendliche, ihre |
77 | Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von |
78 | personenbezogenen Daten überhaupt vornehmen. |
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80 | Unterschiedliche Alterskategorien in verschiedenen Gesetzen |
81 | erschweren jedoch die Zuordnung. Abhängig von der jeweils |
82 | vorhandenen Einsichtsfähigkeit sollen Regeln ausgestaltet |
83 | sein. Bislang gilt, dass die gesetzlichen Vertreter des |
84 | Kindes ihre Einwilligung in jede Verarbeitung der Daten des |
85 | Kindes geben, bis das Kind selbst in der Lage ist, |
86 | einzuwilligen. |
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88 | Das Einwilligungsrecht geht dabei mit Zunahme der |
89 | Einsichtsfähigkeit des Kindes graduell je nach der |
90 | individuellen Entwicklung von den Eltern auf das Kind über. |
91 | Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfür nicht. |
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93 | Anbietern von Diensten ist das Alter des Nutzers oftmals |
94 | nicht klar erkennbar ist, Dies gilt insbesondere bei der - |
95 | aus Datenschutzgründen wünschenswerten - anonymen Nutzung |
96 | von Diensten. |
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98 | Auch wechselnde Nutzer an einem Endgerät, wie es in Familien |
99 | die Regel ist, erschweren eine klare Zuordnung zu bestimmten |
100 | Altersklassen. Deutliche Differenzierungen in den |
101 | Schutzkonzepten erscheinen (wie z.B. im Angebot beim |
102 | sozialen Netzwerk SchülerVZ) wünschenswert, um einen |
103 | verbesserten Schutz zu erreichen, wenn Angebote sich |
104 | vollständig oder überwiegend an Jugendliche und Kinder |
105 | wenden. Gegebenenfalls. sind hier auch - entsprechend den |
106 | jeweiligen Gefahren - gesetzgeberische Maßnahmen |
107 | erforderlich. Unklarheiten der Auslegung des BDSG |
108 | hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen |
109 | und der damit verbundenen Anforderungen an eine wirksame |
110 | Einwilligung sollten beseitigt werden. Auch eine Begrenzung |
111 | der zu erhebenden Daten bzw. eine nur eingeschränkte |
112 | kommerzielle Verwertung käme diesbezüglich in Betracht. |
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114 | Einer Altersverifikation, die zu einer eindeutigen |
115 | Identifizierung des Nutzers führt, würde jedoch das |
116 | Datenschutzrecht entgegenstehen, weil dies einen viel |
117 | gravierenderen Eingriff zur Folge hätte als das bisherige |
118 | Fehlen datenschutzrechtlich hinreichend bedarfsgerecht |
119 | zugeschnittener Angebote. |
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122 | streitig Ende |
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2.1.10 Datenschutz für Kinder und Jugendliche (Originalversion)
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