Papier: 1.7 Verwaltungs- und Anwendungspraxis

Originalversion

1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
10
11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden [Fußnote: So wurden
21 2008 von Datenschutzbehörden aus zwölf Bundesländern
22 Bußgelder gegen 35 Vertriebsgesellschaften des
23 Lebensmitteldiscounters Lidl verhängt
24 (http://www.welt.de/wirtschaft/article2428529/Spitzelaffaere
25 -kostet-Lidl-1-5-Millionen-Euro.html).].
26
27 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
28 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
29 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
30 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
31 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
32 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
33 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
34 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
35 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
36 [Fußnote: vgl. oben unter 1.3, Beschlüsse des Düsseldorfer
37 Kreises unter
38 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessu
39 ngsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Duesseldorfer_Kreis/index.php]
40 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
41 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
42 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
43 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
44 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
45 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
46 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
47 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
48 Bewertungen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
10
11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden [Fußnote: So wurden
21 2008 von Datenschutzbehörden aus zwölf Bundesländern
22 Bußgelder gegen 35 Vertriebsgesellschaften des
23 Lebensmitteldiscounters Lidl verhängt
24 (http://www.welt.de/wirtschaft/article2428529/Spitzelaffaere
25 -kostet-Lidl-1-5-Millionen-Euro.html).].
26
27 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
28 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
29 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
30 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
31 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
32 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
33 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
34 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
35 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
36 [Fußnote: vgl. oben unter 1.3, Beschlüsse des Düsseldorfer
37 Kreises unter
38 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessu
39 ngsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Duesseldorfer_Kreis/index.php]
40 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
41 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
42 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
43 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
44 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
45 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
46 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
47 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
48 Bewertungen.

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