Papier: 1.7 Verwaltungs- und Anwendungspraxis
Originalversion
1 | Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen |
2 | Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle |
3 | allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf |
4 | Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich |
5 | allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und |
6 | Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt |
7 | der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder |
8 | liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der |
9 | Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG). |
10 | |
11 | Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von |
12 | Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was |
13 | insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von |
14 | Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht |
15 | mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach |
16 | langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren |
17 | Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei |
18 | Unternehmen mit mehreren selbstständigen |
19 | Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der |
20 | Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden [Fußnote: So wurden |
21 | 2008 von Datenschutzbehörden aus zwölf Bundesländern |
22 | Bußgelder gegen 35 Vertriebsgesellschaften des |
23 | Lebensmitteldiscounters Lidl verhängt |
24 | (http://www.welt.de/wirtschaft/article2428529/Spitzelaffaere |
25 | -kostet-Lidl-1-5-Millionen-Euro.html).]. |
26 | |
27 | Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im |
28 | nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als |
29 | Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet, |
30 | dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche |
31 | Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des |
32 | Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig |
33 | getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche |
34 | der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des |
35 | Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens. |
36 | [Fußnote: vgl. oben unter 1.3, Beschlüsse des Düsseldorfer |
37 | Kreises unter |
38 | https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessu |
39 | ngsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Duesseldorfer_Kreis/index.php] |
40 | Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine |
41 | Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird |
42 | etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von |
43 | Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer |
44 | Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den |
45 | Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber |
46 | auch als erforderlich angesehen. Auch bei der |
47 | Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche |
48 | Bewertungen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen |
2 | Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle |
3 | allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf |
4 | Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich |
5 | allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und |
6 | Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt |
7 | der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder |
8 | liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der |
9 | Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG). |
10 | |
11 | Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von |
12 | Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was |
13 | insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von |
14 | Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht |
15 | mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach |
16 | langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren |
17 | Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei |
18 | Unternehmen mit mehreren selbstständigen |
19 | Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der |
20 | Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden [Fußnote: So wurden |
21 | 2008 von Datenschutzbehörden aus zwölf Bundesländern |
22 | Bußgelder gegen 35 Vertriebsgesellschaften des |
23 | Lebensmitteldiscounters Lidl verhängt |
24 | (http://www.welt.de/wirtschaft/article2428529/Spitzelaffaere |
25 | -kostet-Lidl-1-5-Millionen-Euro.html).]. |
26 | |
27 | Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im |
28 | nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als |
29 | Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet, |
30 | dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche |
31 | Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des |
32 | Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig |
33 | getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche |
34 | der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des |
35 | Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens. |
36 | [Fußnote: vgl. oben unter 1.3, Beschlüsse des Düsseldorfer |
37 | Kreises unter |
38 | https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessu |
39 | ngsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Duesseldorfer_Kreis/index.php] |
40 | Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine |
41 | Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird |
42 | etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von |
43 | Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer |
44 | Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den |
45 | Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber |
46 | auch als erforderlich angesehen. Auch bei der |
47 | Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche |
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