1.7 Verwaltungs- und Anwendungspraxis

1-1 von 1
  • 1.7 Verwaltungs- und Anwendungspraxis (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
    2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
    3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
    4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
    5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
    6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
    7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
    8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
    9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
    10
    11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
    12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
    13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
    14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
    15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
    16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
    17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
    18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
    19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
    20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden [Fußnote: So wurden
    21 2008 von Datenschutzbehörden aus zwölf Bundesländern
    22 Bußgelder gegen 35 Vertriebsgesellschaften des
    23 Lebensmitteldiscounters Lidl verhängt
    24 (http://www.welt.de/wirtschaft/article2428529/Spitzelaffaere
    25 -kostet-Lidl-1-5-Millionen-Euro.html).].
    26
    27 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
    28 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
    29 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
    30 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
    31 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
    32 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
    33 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
    34 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
    35 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
    36 [Fußnote: vgl. oben unter 1.3, Beschlüsse des Düsseldorfer
    37 Kreises unter
    38 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessu
    39 ngsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Duesseldorfer_Kreis/index.php]
    40 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
    41 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
    42 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
    43 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
    44 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
    45 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
    46 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
    47 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
    48 Bewertungen.