Papier: 1.6 Rechtsprechung nationaler Verwaltungs- und Zivilgerichte
Originalversion
1 | Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale |
2 | im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des |
3 | Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 [Fußnote: |
4 | „Spickmich.de“, BGHZ 181, 328.]. Der BGH lehnte einen |
5 | Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder |
6 | Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens |
7 | der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung |
8 | durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine |
9 | bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche |
10 | Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die |
11 | Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen |
12 | richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die |
13 | Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender |
14 | Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig. |
15 | Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund |
16 | zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein |
17 | schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der |
18 | Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des |
19 | „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung |
20 | zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1 |
21 | GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen |
22 | und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der |
23 | Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt. [Fußnote: Die gegen |
24 | das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das |
25 | Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2010 |
26 | nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09).] |
27 | |
28 | Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 [Fußnote: |
29 | „Luftbildaufnahmen“, NJW 2004, 766.]hat der |
30 | Bun-desgerichtshof zivilrechtliche Ansprüche auf |
31 | Unterlassung der Veröffentlichung in der Presse von |
32 | Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer Prominenten |
33 | zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der Außenansicht eines |
34 | Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Straße aus und |
35 | die Verbreitung dieser Fotos stelle regelmäßig keine |
36 | Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Wenn aber jemand |
37 | „unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit |
38 | geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug)“ |
39 | ein privates Anwesen ausspähe, liege grundsätzlich ein |
40 | Eingriff in die Privatsphäre vor. Im konkreten Fall hat das |
41 | Gericht dennoch einen Unterlassungsanspruch verneint, da bei |
42 | Abwägung der betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus |
43 | Art. 5 Abs. 1 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht |
44 | gedeckt sei aber die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung |
45 | zum Grundstück. Auch die Installation von |
46 | Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück kann das |
47 | Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbars |
48 | beeinträchtigen (BGH-Urteil vom 16. März 2010). [Fußnote: |
49 | „Überwachungskamera“, NJW 2010, 1533.] |
50 | |
51 | In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Fragen |
52 | des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a. in |
53 | folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber |
54 | und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine |
55 | Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit |
56 | des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte |
57 | der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der |
58 | Verhältnismäßigkeit (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom |
59 | 26. August 2008). [Fußnote: „Videoüberwachung im Betrieb“, |
60 | BAGE 127, 276; die Regelung des § 32 BDSG „Datenerhebung, |
61 | -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des |
62 | Beschäftigungsverhältnisses“ ist erst nach der Entscheidung |
63 | am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift |
64 | regelt u. a.: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen |
65 | personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, |
66 | verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende |
67 | tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der |
68 | Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat |
69 | begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur |
70 | Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse |
71 | des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, |
72 | Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art |
73 | und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht |
74 | unverhältnismäßig sind.“] Bei Abschluss von |
75 | Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 |
76 | Be-triebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie Entfaltung der |
77 | Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen |
78 | und hierbei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu |
79 | wahren. Mit Beschluss vom 12. August 2008 [Fußnote: Az. 7 |
80 | ABR 15/08.] äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner |
81 | Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch |
82 | gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen, |
83 | umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar |
84 | jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei. |
85 | Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des |
86 | Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht |
87 | entgegen. |
88 | |
89 | Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2002 |
90 | [Fußnote: „Herausgabe von Stasi-Unterlagen“, BVerwGE 116, |
91 | 104.] die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit |
92 | personenbezogenen Informationen über Personen der |
93 | Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder |
94 | Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen |
95 | Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig |
96 | erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst |
97 | ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung |
98 | des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der |
99 | Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem |
100 | Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies |
101 | bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über |
102 | Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres |
103 | Amtes der Fall sei. [Fußnote: Der Gesetzgeber hat dem |
104 | Rechnung getragen und § 32 Abs. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz |
105 | dahingehend geändert, dass Unterlagen mit personenbezogenen |
106 | Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zur |
107 | Verfügung gestellt werden dürfen, „soweit durch deren |
108 | Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der |
109 | dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der |
110 | Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die |
111 | Informationserhebung erkennbar auf einer |
112 | Menschenrechtsverletzung beruht.“.] |
113 | |
114 | Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich |
115 | unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen |
116 | Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle |
117 | Selbstbestimmung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat |
118 | hierzu mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff |
119 | in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei |
120 | grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten |
121 | zwar von einer anderen Behörde rechtmäßig hätten |
122 | weitergegeben werden dürfen, im konkreten Fall aber eine |
123 | sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe. [Fußnote: |
124 | „Scientology“, NJW 2005, 2330.] |
125 | |
126 | Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung |
127 | mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) |
128 | erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf |
129 | Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten |
130 | Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft |
131 | darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. |
132 | März 2010 [Fußnote: „Auskunftsanspruch BND“, Az. 6 A |
133 | 2/09.]ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter |
134 | Berufung auf die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten |
135 | Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn |
136 | eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das |
137 | Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke |
138 | sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die |
139 | Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale |
2 | im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des |
3 | Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 [Fußnote: |
4 | „Spickmich.de“, BGHZ 181, 328.]. Der BGH lehnte einen |
5 | Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder |
6 | Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens |
7 | der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung |
8 | durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine |
9 | bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche |
10 | Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die |
11 | Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen |
12 | richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die |
13 | Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender |
14 | Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig. |
15 | Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund |
16 | zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein |
17 | schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der |
18 | Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des |
19 | „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung |
20 | zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1 |
21 | GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen |
22 | und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der |
23 | Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt. [Fußnote: Die gegen |
24 | das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das |
25 | Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2010 |
26 | nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09).] |
27 | |
28 | Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 [Fußnote: |
29 | „Luftbildaufnahmen“, NJW 2004, 766.]hat der |
30 | Bun-desgerichtshof zivilrechtliche Ansprüche auf |
31 | Unterlassung der Veröffentlichung in der Presse von |
32 | Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer Prominenten |
33 | zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der Außenansicht eines |
34 | Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Straße aus und |
35 | die Verbreitung dieser Fotos stelle regelmäßig keine |
36 | Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Wenn aber jemand |
37 | „unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit |
38 | geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug)“ |
39 | ein privates Anwesen ausspähe, liege grundsätzlich ein |
40 | Eingriff in die Privatsphäre vor. Im konkreten Fall hat das |
41 | Gericht dennoch einen Unterlassungsanspruch verneint, da bei |
42 | Abwägung der betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus |
43 | Art. 5 Abs. 1 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht |
44 | gedeckt sei aber die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung |
45 | zum Grundstück. Auch die Installation von |
46 | Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück kann das |
47 | Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbars |
48 | beeinträchtigen (BGH-Urteil vom 16. März 2010). [Fußnote: |
49 | „Überwachungskamera“, NJW 2010, 1533.] |
50 | |
51 | In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Fragen |
52 | des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a. in |
53 | folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber |
54 | und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine |
55 | Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit |
56 | des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte |
57 | der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der |
58 | Verhältnismäßigkeit (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom |
59 | 26. August 2008). [Fußnote: „Videoüberwachung im Betrieb“, |
60 | BAGE 127, 276; die Regelung des § 32 BDSG „Datenerhebung, |
61 | -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des |
62 | Beschäftigungsverhältnisses“ ist erst nach der Entscheidung |
63 | am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift |
64 | regelt u. a.: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen |
65 | personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, |
66 | verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende |
67 | tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der |
68 | Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat |
69 | begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur |
70 | Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse |
71 | des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, |
72 | Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art |
73 | und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht |
74 | unverhältnismäßig sind.“] Bei Abschluss von |
75 | Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 |
76 | Be-triebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie Entfaltung der |
77 | Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen |
78 | und hierbei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu |
79 | wahren. Mit Beschluss vom 12. August 2008 [Fußnote: Az. 7 |
80 | ABR 15/08.] äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner |
81 | Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch |
82 | gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen, |
83 | umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar |
84 | jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei. |
85 | Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des |
86 | Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht |
87 | entgegen. |
88 | |
89 | Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2002 |
90 | [Fußnote: „Herausgabe von Stasi-Unterlagen“, BVerwGE 116, |
91 | 104.] die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit |
92 | personenbezogenen Informationen über Personen der |
93 | Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder |
94 | Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen |
95 | Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig |
96 | erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst |
97 | ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung |
98 | des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der |
99 | Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem |
100 | Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies |
101 | bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über |
102 | Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres |
103 | Amtes der Fall sei. [Fußnote: Der Gesetzgeber hat dem |
104 | Rechnung getragen und § 32 Abs. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz |
105 | dahingehend geändert, dass Unterlagen mit personenbezogenen |
106 | Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zur |
107 | Verfügung gestellt werden dürfen, „soweit durch deren |
108 | Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der |
109 | dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der |
110 | Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die |
111 | Informationserhebung erkennbar auf einer |
112 | Menschenrechtsverletzung beruht.“.] |
113 | |
114 | Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich |
115 | unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen |
116 | Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle |
117 | Selbstbestimmung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat |
118 | hierzu mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff |
119 | in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei |
120 | grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten |
121 | zwar von einer anderen Behörde rechtmäßig hätten |
122 | weitergegeben werden dürfen, im konkreten Fall aber eine |
123 | sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe. [Fußnote: |
124 | „Scientology“, NJW 2005, 2330.] |
125 | |
126 | Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung |
127 | mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) |
128 | erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf |
129 | Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten |
130 | Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft |
131 | darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. |
132 | März 2010 [Fußnote: „Auskunftsanspruch BND“, Az. 6 A |
133 | 2/09.]ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter |
134 | Berufung auf die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten |
135 | Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn |
136 | eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das |
137 | Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke |
138 | sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die |
139 | Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). |
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