Papier: 1.6 Rechtsprechung nationaler Verwaltungs- und Zivilgerichte

Originalversion

1 Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale
2 im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des
3 Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 [Fußnote:
4 „Spickmich.de“, BGHZ 181, 328.]. Der BGH lehnte einen
5 Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder
6 Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens
7 der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung
8 durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine
9 bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche
10 Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die
11 Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen
12 richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die
13 Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender
14 Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig.
15 Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund
16 zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
17 schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der
18 Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des
19 „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung
20 zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1
21 GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen
22 und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der
23 Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt. [Fußnote: Die gegen
24 das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das
25 Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2010
26 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09).]
27
28 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 [Fußnote:
29 „Luftbildaufnahmen“, NJW 2004, 766.]hat der
30 Bun-desgerichtshof zivilrechtliche Ansprüche auf
31 Unterlassung der Veröffentlichung in der Presse von
32 Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer Prominenten
33 zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der Außenansicht eines
34 Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Straße aus und
35 die Verbreitung dieser Fotos stelle regelmäßig keine
36 Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Wenn aber jemand
37 „unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit
38 geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug)“
39 ein privates Anwesen ausspähe, liege grundsätzlich ein
40 Eingriff in die Privatsphäre vor. Im konkreten Fall hat das
41 Gericht dennoch einen Unterlassungsanspruch verneint, da bei
42 Abwägung der betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus
43 Art. 5 Abs. 1 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht
44 gedeckt sei aber die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung
45 zum Grundstück. Auch die Installation von
46 Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück kann das
47 Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbars
48 beeinträchtigen (BGH-Urteil vom 16. März 2010). [Fußnote:
49 „Überwachungskamera“, NJW 2010, 1533.]
50
51 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Fragen
52 des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a. in
53 folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber
54 und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine
55 Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit
56 des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte
57 der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der
58 Verhältnismäßigkeit (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
59 26. August 2008). [Fußnote: „Videoüberwachung im Betrieb“,
60 BAGE 127, 276; die Regelung des § 32 BDSG „Datenerhebung,
61 -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
62 Beschäftigungsverhältnisses“ ist erst nach der Entscheidung
63 am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift
64 regelt u. a.: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
65 personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben,
66 verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende
67 tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der
68 Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat
69 begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur
70 Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
71 des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung,
72 Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art
73 und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht
74 unverhältnismäßig sind.“] Bei Abschluss von
75 Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1
76 Be-triebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie Entfaltung der
77 Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen
78 und hierbei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
79 wahren. Mit Beschluss vom 12. August 2008 [Fußnote: Az. 7
80 ABR 15/08.] äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner
81 Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch
82 gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen,
83 umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar
84 jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei.
85 Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des
86 Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht
87 entgegen.
88
89 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2002
90 [Fußnote: „Herausgabe von Stasi-Unterlagen“, BVerwGE 116,
91 104.] die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit
92 personenbezogenen Informationen über Personen der
93 Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
94 Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen
95 Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig
96 erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst
97 ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung
98 des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der
99 Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem
100 Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies
101 bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über
102 Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres
103 Amtes der Fall sei. [Fußnote: Der Gesetzgeber hat dem
104 Rechnung getragen und § 32 Abs. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
105 dahingehend geändert, dass Unterlagen mit personenbezogenen
106 Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zur
107 Verfügung gestellt werden dürfen, „soweit durch deren
108 Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der
109 dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der
110 Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
111 Informationserhebung erkennbar auf einer
112 Menschenrechtsverletzung beruht.“.]
113
114 Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich
115 unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen
116 Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle
117 Selbstbestimmung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat
118 hierzu mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff
119 in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei
120 grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten
121 zwar von einer anderen Behörde rechtmäßig hätten
122 weitergegeben werden dürfen, im konkreten Fall aber eine
123 sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe. [Fußnote:
124 „Scientology“, NJW 2005, 2330.]
125
126 Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung
127 mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
128 erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf
129 Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
130 Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft
131 darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.
132 März 2010 [Fußnote: „Auskunftsanspruch BND“, Az. 6 A
133 2/09.]ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter
134 Berufung auf die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten
135 Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn
136 eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das
137 Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke
138 sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die
139 Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale
2 im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des
3 Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 [Fußnote:
4 „Spickmich.de“, BGHZ 181, 328.]. Der BGH lehnte einen
5 Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder
6 Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens
7 der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung
8 durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine
9 bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche
10 Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die
11 Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen
12 richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die
13 Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender
14 Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig.
15 Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund
16 zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
17 schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der
18 Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des
19 „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung
20 zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1
21 GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen
22 und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der
23 Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt. [Fußnote: Die gegen
24 das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das
25 Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2010
26 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09).]
27
28 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 [Fußnote:
29 „Luftbildaufnahmen“, NJW 2004, 766.]hat der
30 Bun-desgerichtshof zivilrechtliche Ansprüche auf
31 Unterlassung der Veröffentlichung in der Presse von
32 Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer Prominenten
33 zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der Außenansicht eines
34 Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Straße aus und
35 die Verbreitung dieser Fotos stelle regelmäßig keine
36 Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Wenn aber jemand
37 „unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit
38 geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug)“
39 ein privates Anwesen ausspähe, liege grundsätzlich ein
40 Eingriff in die Privatsphäre vor. Im konkreten Fall hat das
41 Gericht dennoch einen Unterlassungsanspruch verneint, da bei
42 Abwägung der betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus
43 Art. 5 Abs. 1 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht
44 gedeckt sei aber die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung
45 zum Grundstück. Auch die Installation von
46 Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück kann das
47 Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbars
48 beeinträchtigen (BGH-Urteil vom 16. März 2010). [Fußnote:
49 „Überwachungskamera“, NJW 2010, 1533.]
50
51 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Fragen
52 des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a. in
53 folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber
54 und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine
55 Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit
56 des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte
57 der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der
58 Verhältnismäßigkeit (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
59 26. August 2008). [Fußnote: „Videoüberwachung im Betrieb“,
60 BAGE 127, 276; die Regelung des § 32 BDSG „Datenerhebung,
61 -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
62 Beschäftigungsverhältnisses“ ist erst nach der Entscheidung
63 am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift
64 regelt u. a.: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
65 personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben,
66 verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende
67 tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der
68 Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat
69 begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur
70 Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
71 des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung,
72 Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art
73 und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht
74 unverhältnismäßig sind.“] Bei Abschluss von
75 Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1
76 Be-triebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie Entfaltung der
77 Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen
78 und hierbei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
79 wahren. Mit Beschluss vom 12. August 2008 [Fußnote: Az. 7
80 ABR 15/08.] äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner
81 Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch
82 gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen,
83 umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar
84 jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei.
85 Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des
86 Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht
87 entgegen.
88
89 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2002
90 [Fußnote: „Herausgabe von Stasi-Unterlagen“, BVerwGE 116,
91 104.] die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit
92 personenbezogenen Informationen über Personen der
93 Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
94 Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen
95 Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig
96 erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst
97 ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung
98 des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der
99 Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem
100 Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies
101 bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über
102 Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres
103 Amtes der Fall sei. [Fußnote: Der Gesetzgeber hat dem
104 Rechnung getragen und § 32 Abs. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
105 dahingehend geändert, dass Unterlagen mit personenbezogenen
106 Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zur
107 Verfügung gestellt werden dürfen, „soweit durch deren
108 Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der
109 dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der
110 Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
111 Informationserhebung erkennbar auf einer
112 Menschenrechtsverletzung beruht.“.]
113
114 Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich
115 unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen
116 Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle
117 Selbstbestimmung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat
118 hierzu mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff
119 in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei
120 grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten
121 zwar von einer anderen Behörde rechtmäßig hätten
122 weitergegeben werden dürfen, im konkreten Fall aber eine
123 sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe. [Fußnote:
124 „Scientology“, NJW 2005, 2330.]
125
126 Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung
127 mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
128 erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf
129 Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
130 Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft
131 darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.
132 März 2010 [Fußnote: „Auskunftsanspruch BND“, Az. 6 A
133 2/09.]ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter
134 Berufung auf die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten
135 Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn
136 eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das
137 Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke
138 sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die
139 Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG).

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