Papier: 1.3.6 Verwaltungs- und Anwendungspraxis
Originalversion
| 1 | Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen |
| 2 | Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle |
| 3 | allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf |
| 4 | Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich |
| 5 | allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und |
| 6 | Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt |
| 7 | der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder |
| 8 | liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der |
| 9 | Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG). |
| 10 | |
| 11 | Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von |
| 12 | Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was |
| 13 | insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von |
| 14 | Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht |
| 15 | mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach |
| 16 | langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren |
| 17 | Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei |
| 18 | Unternehmen mit mehreren selbstständigen |
| 19 | Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der |
| 20 | Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden . |
| 21 | |
| 22 | Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im |
| 23 | nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als |
| 24 | Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet, |
| 25 | dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche |
| 26 | Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des |
| 27 | Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig |
| 28 | getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche |
| 29 | der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des |
| 30 | Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens. |
| 31 | Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine |
| 32 | Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird |
| 33 | etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von |
| 34 | Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer |
| 35 | Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den |
| 36 | Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber |
| 37 | auch als erforderlich angesehen. Auch bei der |
| 38 | Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche |
| 39 | Bewertungen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen |
| 2 | Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle |
| 3 | allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf |
| 4 | Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich |
| 5 | allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und |
| 6 | Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt |
| 7 | der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder |
| 8 | liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der |
| 9 | Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG). |
| 10 | |
| 11 | Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von |
| 12 | Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was |
| 13 | insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von |
| 14 | Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht |
| 15 | mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach |
| 16 | langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren |
| 17 | Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei |
| 18 | Unternehmen mit mehreren selbstständigen |
| 19 | Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der |
| 20 | Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden . |
| 21 | |
| 22 | Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im |
| 23 | nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als |
| 24 | Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet, |
| 25 | dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche |
| 26 | Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des |
| 27 | Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig |
| 28 | getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche |
| 29 | der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des |
| 30 | Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens. |
| 31 | Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine |
| 32 | Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird |
| 33 | etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von |
| 34 | Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer |
| 35 | Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den |
| 36 | Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber |
| 37 | auch als erforderlich angesehen. Auch bei der |
| 38 | Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche |
| 39 | Bewertungen. |
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