Papier: 1.3.6 Verwaltungs- und Anwendungspraxis

Originalversion

1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
10
11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden .
21
22 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
23 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
24 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
25 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
26 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
27 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
28 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
29 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
30 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
31 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
32 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
33 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
34 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
35 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
36 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
37 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
38 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
39 Bewertungen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
10
11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden .
21
22 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
23 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
24 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
25 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
26 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
27 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
28 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
29 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
30 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
31 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
32 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
33 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
34 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
35 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
36 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
37 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
38 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
39 Bewertungen.

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