1 | Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen |
2 | Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle |
3 | allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf |
4 | Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich |
5 | allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und |
6 | Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt |
7 | der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder |
8 | liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der |
9 | Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG). |
10 | |
11 | Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von |
12 | Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was |
13 | insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von |
14 | Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht |
15 | mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach |
16 | langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren |
17 | Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei |
18 | Unternehmen mit mehreren selbstständigen |
19 | Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der |
20 | Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden . |
21 | |
22 | Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im |
23 | nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als |
24 | Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet, |
25 | dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche |
26 | Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des |
27 | Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig |
28 | getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche |
29 | der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des |
30 | Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens. |
31 | Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine |
32 | Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird |
33 | etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von |
34 | Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer |
35 | Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den |
36 | Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber |
37 | auch als erforderlich angesehen. Auch bei der |
38 | Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche |
39 | Bewertungen. |
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1.3.6 Verwaltungs- und Anwendungspraxis (Originalversion)
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