1.3.6 Verwaltungs- und Anwendungspraxis

1-1 von 1
  • 1.3.6 Verwaltungs- und Anwendungspraxis (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Da der Datenschutz in fast allen Bereichen der öffentlichen
    2 Verwaltung von Bedeutung ist und hierzu eine Fülle
    3 allgemeiner und bereichsspezifischer Regelungen sowohl auf
    4 Bundes- wie auf Landesebene existiert, lassen sich
    5 allgemeine Feststellungen zur Verwaltungs- und
    6 Anwendungspraxis nur schwer treffen, zumal der Schwerpunkt
    7 der Datenschutzaufsicht bei den Aufsichtsbehörden der Länder
    8 liegt. Insbesondere die staatliche Datenschutzkontrolle der
    9 Privatwirtschaft ist Ländersache (§ 38 Abs. 6 BDSG).
    10
    11 Unterschiede in der Verwaltungspraxis, etwa im Bereich von
    12 Ermessensentscheidungen, sind daher möglich, was
    13 insbesondere für deutschlandweit agierende Unternehmen von
    14 Bedeutung sein kann, da diese im Einzelfall der Aufsicht
    15 mehrerer Datenschutzbehörden unterliegen. Zwar wird nach
    16 langjähriger Praxis die Behörde tätig, in deren
    17 Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens liegt. Bei
    18 Unternehmen mit mehreren selbstständigen
    19 Regionalgesellschaften bleibt es dennoch bei der
    20 Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden .
    21
    22 Die obersten Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht im
    23 nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb als
    24 Koordinierungsgremium den Düsseldorfer Kreis gegründet,
    25 dessen Treffen und Beschlüsse eine einheitliche
    26 Verwaltungspraxis befördern können. Beschlüsse des
    27 Düsseldorfer Kreises, die allerdings nur einstimmig
    28 getroffen werden können, betreffen unterschiedliche Bereiche
    29 der Aufsicht, im Jahr 2010 etwa die Prüfpflichten des
    30 Datenexporteurs im Rahmen des „Safe-Harbor“- Abkommens.
    31 Bei einer unterschiedlichen Praxis verbleibt es, wenn eine
    32 Einigung im Düsseldorfer Kreis nicht zustande kommt. So wird
    33 etwa die Praxis von Auskunfteien, vor der Erteilung von
    34 Auskünften zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer
    35 Kopie des Personalausweises zu verlangen, von den
    36 Aufsichtsbehörden teilweise als unzulässig, teilweise aber
    37 auch als erforderlich angesehen. Auch bei der
    38 Videoüberwachung auf Bahnhöfen gab es unterschiedliche
    39 Bewertungen.