Papier: 1.3.5 Rechtsprechung nationaler Verwaltungs- und Zivilgerichte

Originalversion

1 Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale
2 im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des
3 Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2009 . Der BGH lehnte
4 einen Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder
5 Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens
6 der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung
7 durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine
8 bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche
9 Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die
10 Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen
11 richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die
12 Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender
13 Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig.
14 Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund
15 zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
16 schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der
17 Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des
18 „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung
19 zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1
20 GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen
21 und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der
22 Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt.
23
24 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 hat der BGH zivilrechtliche
25 Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung in der
26 Presse von Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer
27 Prominenten zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der
28 Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein
29 zugänglichen Straße aus und die Verbreitung dieser Fotos
30 stelle regelmäßig keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
31 dar. Wenn aber jemand „unter Überwindung bestehender
32 Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv,
33 Leiter, Flugzeug)“ ein privates Anwesen ausspähe, liege
34 grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre vor. Im
35 konkreten Fall hat das Gericht dennoch einen
36 Unterlassungsanspruch verneint, da bei Abwägung der
37 betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1
38 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht gedeckt sei aber
39 die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zum Grundstück.
40 Auch die Installation von Überwachungskameras auf einem
41 Privatgrundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines
42 vermeintlich überwachten Nachbars beeinträchtigen
43 (BGH-Urteil vom 16. März 2010).
44
45 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher
46 Gerichte gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) für Klagen aus
47 unerlaubten Handlungen gegen Veröffentlichungen im Internet
48 hat sich der BGH mit Urteil vom 29. März 2011 geäußert.
49 Deutsche Gerichte seien für Verletzungen des
50 Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet
51 dann zuständig, wenn die fraglichen Inhalte „objektiv einen
52 deutlichen Bezug zum Inland (…) aufweisen“. Voraussetzung
53 hierfür sei, dass eine Kollision der widerstreitenden
54 Interessen, d. h. des Persönlichkeitsrechts einerseits und
55 des Interesses an der Gestaltung des eigenen
56 Internetauftritts oder an der Berichterstattung
57 andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls,
58 insbesondere auf Grund des konkreten Inhalts der
59 Veröffentlichung, im Inland tatsächlich eingetreten sei oder
60 eintreten könne. Das hat das Gericht im konkreten Fall
61 verneint, da es sich um die Beschreibung eines privaten
62 Treffens in Russland – verfasst auf russisch und in
63 kyrillischer Schrift – handelte. Aus dem deutschen Wohnsitz
64 des Klägers und dem Standort des Servers in Deutschland
65 ergebe sich kein hinreichend deutlicher Inlandsbezug.
66
67 Mit Urteil vom 2. März 2010 hat der BGH die Zuständigkeit
68 deutscher Gerichte für eine Klage gegen eine
69 Internetveröffentlichung der „New York Times“ hingegen
70 bejaht. Der deutliche Inlandsbezug ergab sich nach
71 Auffassung des Gerichts aus dem Inhalt des veröffentlichten
72 Artikels (u. a. die Wiedergabe von Berichten deutscher
73 Strafverfolgungsbehörden über das deutsche Unternehmen des
74 Klägers) und der Tatsache, dass die „New York Times“ als
75 international anerkannte Zeitung auch in Deutschland
76 wahrgenommen werde.
77
78 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind
79 Fragen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a.
80 in folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber
81 und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine
82 Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit
83 des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte
84 der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der
85 Verhältnismäßigkeit (Beschluss vom 26. August 2008). Bei
86 Abschluss von Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2
87 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie
88 Entfaltung der Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer
89 zu schützen und hierbei auch der Grundsatz der
90 Verhältnismäßigkeit zu wahren. Mit Beschluss vom 12. August
91 2008 äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner
92 Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch
93 gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen,
94 umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar
95 jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei.
96 Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des
97 Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht
98 entgegen.
99
100 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 8.
101 März 2002 die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit
102 personenbezogenen Informationen über Personen der
103 Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
104 Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen
105 Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig
106 erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst
107 ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung
108 des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der
109 Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem
110 Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies
111 bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über
112 Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres
113 Amtes der Fall sei.
114
115 Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich
116 unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen
117 Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle
118 Selbstbestimmung dar. Das BVerwG hat hierzu mit Urteil vom
119 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff in das
120 informationelle Selbstbestimmungsrecht sei grundsätzlich
121 auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten zwar von
122 einer anderen Behörde rechtmäßig hätten weitergegeben werden
123 dürfen, im konkreten Fall aber eine sachlich unzuständige
124 Behörde gehandelt habe.
125
126 Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung
127 mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
128 erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf
129 Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
130 Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft
131 darlegt. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24. März 2010
132 ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter Berufung auf
133 die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten
134 Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn
135 eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das
136 Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke
137 sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die
138 Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Bewertungsportale
2 im Internet sind Gegenstand der Entscheidung des
3 Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2009 . Der BGH lehnte
4 einen Anspruch der klagenden Lehrerin auf Löschung oder
5 Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens
6 der Schule, der unterrichteten Fächer sowie einer Bewertung
7 durch die Nutzer ab. Auch Meinungsäußerungen über eine
8 bestimmte oder bestimmbare Person oder diesbezügliche
9 Bewertungen stellten personenbezogene Daten dar. Die
10 Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Beurteilungen
11 richte sich daher nach dem BDSG. Im konkreten Fall sei die
12 Erhebung und Speicherung der Bewertung trotz fehlender
13 Einwilligung der Lehrerin gemäß § 29 BDSG zulässig.
14 Voraussetzung hierfür ist nach § 29 BDSG, dass „kein Grund
15 zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
16 schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss“ der
17 Datenerhebung und -speicherung hat. Bei der Prüfung des
18 „schutzwürdigen Interesses“ hat der BGH eine Abwägung
19 zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1
20 GG und dem Persönlichkeitsrecht der Bewerteten vorgenommen
21 und im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt der
22 Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt.
23
24 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 hat der BGH zivilrechtliche
25 Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung in der
26 Presse von Luftbildaufnahmen, die Privathäuser einer
27 Prominenten zeigten, abgelehnt. Das Fotografieren der
28 Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein
29 zugänglichen Straße aus und die Verbreitung dieser Fotos
30 stelle regelmäßig keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
31 dar. Wenn aber jemand „unter Überwindung bestehender
32 Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (Teleobjektiv,
33 Leiter, Flugzeug)“ ein privates Anwesen ausspähe, liege
34 grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre vor. Im
35 konkreten Fall hat das Gericht dennoch einen
36 Unterlassungsanspruch verneint, da bei Abwägung der
37 betroffenen Grundrechte die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1
38 GG überwiege. Von der Pressefreiheit nicht gedeckt sei aber
39 die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zum Grundstück.
40 Auch die Installation von Überwachungskameras auf einem
41 Privatgrundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines
42 vermeintlich überwachten Nachbars beeinträchtigen
43 (BGH-Urteil vom 16. März 2010).
44
45 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher
46 Gerichte gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) für Klagen aus
47 unerlaubten Handlungen gegen Veröffentlichungen im Internet
48 hat sich der BGH mit Urteil vom 29. März 2011 geäußert.
49 Deutsche Gerichte seien für Verletzungen des
50 Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet
51 dann zuständig, wenn die fraglichen Inhalte „objektiv einen
52 deutlichen Bezug zum Inland (…) aufweisen“. Voraussetzung
53 hierfür sei, dass eine Kollision der widerstreitenden
54 Interessen, d. h. des Persönlichkeitsrechts einerseits und
55 des Interesses an der Gestaltung des eigenen
56 Internetauftritts oder an der Berichterstattung
57 andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls,
58 insbesondere auf Grund des konkreten Inhalts der
59 Veröffentlichung, im Inland tatsächlich eingetreten sei oder
60 eintreten könne. Das hat das Gericht im konkreten Fall
61 verneint, da es sich um die Beschreibung eines privaten
62 Treffens in Russland – verfasst auf russisch und in
63 kyrillischer Schrift – handelte. Aus dem deutschen Wohnsitz
64 des Klägers und dem Standort des Servers in Deutschland
65 ergebe sich kein hinreichend deutlicher Inlandsbezug.
66
67 Mit Urteil vom 2. März 2010 hat der BGH die Zuständigkeit
68 deutscher Gerichte für eine Klage gegen eine
69 Internetveröffentlichung der „New York Times“ hingegen
70 bejaht. Der deutliche Inlandsbezug ergab sich nach
71 Auffassung des Gerichts aus dem Inhalt des veröffentlichten
72 Artikels (u. a. die Wiedergabe von Berichten deutscher
73 Strafverfolgungsbehörden über das deutsche Unternehmen des
74 Klägers) und der Tatsache, dass die „New York Times“ als
75 international anerkannte Zeitung auch in Deutschland
76 wahrgenommen werde.
77
78 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind
79 Fragen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte u. a.
80 in folgenden Entscheidungen aufgegriffen worden: Arbeitgeber
81 und Betriebsrat seien grundsätzlich befugt, eine
82 Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit
83 des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte
84 der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der
85 Verhältnismäßigkeit (Beschluss vom 26. August 2008). Bei
86 Abschluss von Betriebsvereinbarungen sei gemäß § 75 Abs. 2
87 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die freie
88 Entfaltung der Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer
89 zu schützen und hierbei auch der Grundsatz der
90 Verhältnismäßigkeit zu wahren. Mit Beschluss vom 12. August
91 2008 äußerte sich das Gericht zum Leserecht einzelner
92 Mitglieder des Betriebsrates. Das Recht, die elektronisch
93 gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats einzusehen,
94 umfasse auch das Leserecht auf elektronischem Weg, und zwar
95 jederzeit, wie dies in § 34 Abs. 3 BetrVG vorgesehen sei.
96 Dem stünden auch die Schweigepflicht der Mitglieder des
97 Betriebsrats und datenschutzrechtliche Vorschriften nicht
98 entgegen.
99
100 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 8.
101 März 2002 die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit
102 personenbezogenen Informationen über Personen der
103 Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
104 Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nach der damaligen
105 Fassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes für unzulässig
106 erklärt, wenn diese systematisch vom Staatsicherheitsdienst
107 ausgespäht wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung
108 des Gesetzes weist das Gericht darauf hin, dass bei der
109 Weitergabe rechtsstaatswidrig erworbener Informationen dem
110 Persönlichkeitsrecht ein höherer Schutz zukomme, als dies
111 bei der sonstigen Veröffentlichung von Informationen über
112 Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres
113 Amtes der Fall sei.
114
115 Werden personenbezogene Informationen durch eine sachlich
116 unzuständige Behörde weitergegeben, stellt dies einen
117 Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle
118 Selbstbestimmung dar. Das BVerwG hat hierzu mit Urteil vom
119 9. März 2005 entschieden, ein Eingriff in das
120 informationelle Selbstbestimmungsrecht sei grundsätzlich
121 auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Daten zwar von
122 einer anderen Behörde rechtmäßig hätten weitergegeben werden
123 dürfen, im konkreten Fall aber eine sachlich unzuständige
124 Behörde gehandelt habe.
125
126 Nach § 7 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in Verbindung
127 mit § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
128 erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf
129 Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
130 Daten, soweit er ein besonderes Interesse an der Auskunft
131 darlegt. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24. März 2010
132 ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung unter Berufung auf
133 die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG aufgeführten
134 Geheimhaltungsgründe nur dann abgelehnt werden könne, wenn
135 eine Abwägung im Einzelfall ergebe, dass das
136 Auskunftsinteresse zurückstehen müsse. Dagegen erstrecke
137 sich die Auskunftsverpflichtung von vornherein nicht auf die
138 Herkunft der Daten (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG).

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