Papier: 1.3.3 Landesrecht

Originalversion

1 Die Landesdatenschutzgesetze gelten für die Verarbeitung
2 personenbezogener Daten durch die jeweiligen Landesbehörden
3 und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Länder.
4 Sie enthalten Bestimmungen über die
5 Landesdatenschutzbeauftragten. Ganz überwiegend gilt auch
6 für die Landesdatenschutzgesetze der Grundsatz der
7 Subsidiarität gegenüber anderen datenschutzrechtlichen
8 Regelungen. [Fußnote: Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 10.
9 Auflage 2010, § 1, Rn. 33.] Da der Datenschutz in nahezu
10 allen Bereichen der Landesverwaltung von Bedeutung ist,
11 weist eine Unzahl landesrechtlicher Gesetze
12 Spezialregelungen zum Datenschutz auf, u. a. in den
13 Landesgesetzen zum (Jugend-)Strafvollzug und zur
14 Untersuchungshaft, in Rettungsdienstgesetzen, Brand- und
15 Katastrophenschutzgesetzen, Schulgesetzen, usw.
16
17 Anders als im Bundesrecht finden sich auf Landesebene auch
18 Formen untergesetzlicher Regelungen zum allgemeinen
19 Datenschutzrecht, d. h. Rechtsverordnungen und
20 Verwaltungsvorschriften. [Fußnote:
21 Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, Kommentar, 3. Auflage
22 2010, Einleitung, Rn. 70.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Landesdatenschutzgesetze gelten für die Verarbeitung
2 personenbezogener Daten durch die jeweiligen Landesbehörden
3 und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Länder.
4 Sie enthalten Bestimmungen über die
5 Landesdatenschutzbeauftragten. Ganz überwiegend gilt auch
6 für die Landesdatenschutzgesetze der Grundsatz der
7 Subsidiarität gegenüber anderen datenschutzrechtlichen
8 Regelungen. [Fußnote: Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 10.
9 Auflage 2010, § 1, Rn. 33.] Da der Datenschutz in nahezu
10 allen Bereichen der Landesverwaltung von Bedeutung ist,
11 weist eine Unzahl landesrechtlicher Gesetze
12 Spezialregelungen zum Datenschutz auf, u. a. in den
13 Landesgesetzen zum (Jugend-)Strafvollzug und zur
14 Untersuchungshaft, in Rettungsdienstgesetzen, Brand- und
15 Katastrophenschutzgesetzen, Schulgesetzen, usw.
16
17 Anders als im Bundesrecht finden sich auf Landesebene auch
18 Formen untergesetzlicher Regelungen zum allgemeinen
19 Datenschutzrecht, d. h. Rechtsverordnungen und
20 Verwaltungsvorschriften. [Fußnote:
21 Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, Kommentar, 3. Auflage
22 2010, Einleitung, Rn. 70.]

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