Papier: 1.2.3 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Originalversion

1 Erste Entscheidungen des EuGH zur DSRL datieren aus dem Jahr
2 2003. In einem 2003 entschiedenen Verfahren wandten sich
3 Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gegen eine
4 österreichische Regelung, auf Grund derer ihre Jahresbezüge
5 mit ihren Namen dem Rechnungshof mitzuteilen waren und
6 nachfolgend vom Rechnungshof veröffentlicht wurden.
7 Besonders streitig war in diesem Zusammenhang, ob die DSRL,
8 die auf die Kompetenz der Gemeinschaft zur Errichtung des
9 Binnenmarktes gestützt wurde und durch Harmonisierung der
10 nationalen Vorschriften den freien Datenverkehr zwischen den
11 Mitgliedstaaten gewährleisten soll, auf diesen Sachverhalt
12 überhaupt anwendbar war. Denn im konkreten Fall lag ein
13 Zusammenhang mit den europarechtlichen Grundfreiheiten eher
14 fern. Das Gericht hat die Anwendbarkeit der Richtlinie
15 dennoch bejaht. Nach Auffassung des Gerichts kann die
16 Anwendbarkeit der Richtlinie im Einzelfall nicht davon
17 abhängen, ob ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr
18 zwischen den Mitgliedstaaten besteht.
19
20 Die Darstellung anderer Personen auf einer privaten
21 schwedischen Website ohne deren Zustimmung war Gegenstand im
22 Fall „Lindqvist“ . In seinem Urteil nahm der EUGH erstmals
23 zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet
24 Stellung und entschied, dass die Einstellung ins Internet
25 zwar eine Verarbeitung von Daten im Sinne der DSRL
26 darstelle, nicht aber als Übermittlung in Drittländer und
27 damit nicht als grenzüberschreitender Datenaustausch
28 anzusehen sei. Das Gericht äußerte sich auch zur Frage des
29 Ausgleichs zwischen Datenschutz und widerstreitenden
30 Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit. Es sei
31 Sache der nationalen Behörden und Gerichte, ein angemessenes
32 Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und
33 Interessen einschließlich geschützter Grundrechte
34 herzustellen und hierbei insbesondere den Grundsatz der
35 Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Übrigen sei es zulässig,
36 dass die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer
37 Datenschutzgesetze über den Anwendungsbereich der Richtlinie
38 hinaus ausdehnen, soweit dem keine Bestimmung des
39 Gemeinschaftsrechts entgegenstehe.
40
41 Zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA nahm der EuGH
42 im Mai 2006 (C-317/04) Stel-lung. Er erklärte die zu Grunde
43 liegende Genehmigung des Abkommens zwischen der EU und den
44 USA durch den Rat für nichtig. Dasselbe gelte für die zum
45 selben Sachverhalt ergangene Entscheidung der Kommission,
46 mit der das US-amerikanische Datenschutzniveau für
47 angemessen im Sinne des Art. 25 DSRL erklärt wurde. Wie sich
48 aus den Begründungserwägungen ergebe, seien Sinn und Zweck
49 der Datenübermittlung in die USA die Terrorismusbekämpfung.
50 Gegenstand beider Rechtsakte sei daher das Strafrecht. Daher
51 sei die DSRL keine geeignete Rechtsgrundlage. Mangels
52 Rechtsgrundlage waren der Ratsbeschluss und die
53 Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären. In dem
54 Urteil des EuGH vom Februar 2009 über die
55 Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie konzentriert sich das
56 Gericht ebenfalls auf Fragen der Rechtsetzungskompetenz.
57 Grundrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des
58 Verfahrens. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie stelle
59 keine Regelung der Strafverfolgung dar, sondern habe –
60 anders als bei der Flug-gastdatenübermittlung – den Zweck,
61 durch Harmonisierung das Handeln der
62 Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu
63 erleichtern. Die Richtlinie sei daher zu Recht auf der
64 Grundlage der Binnenmarktkompetenz erlassen worden. Anders
65 als von der Klage geltend gemacht, sei ein Rahmenbeschluss
66 nach den Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle
67 Zusammenarbeit nicht erforderlich.
68 Im Hinblick auf das zentrale deutsche Ausländerregister
69 entschied der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008 , dass
70 die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
71 namentlich genannter Personen zu statistischen Zwecken nicht
72 dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der europäischen
73 Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten entspreche und
74 die Nutzung der im Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung
75 der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot verstoße,
76 da diese Nutzung auf die Verfolgung von Verbrechen und
77 Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit abstelle.
78 Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das der
79 Kriminalitätsbekämpfung diene, aber nur EU-Ausländer
80 erfasse, sei mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen
81 der Staatsangehörigkeit unvereinbar.
82 Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Datenschutz äußerte
83 sich der EuGH in seiner Entschei-dung vom 16. Dezember 2008
84 . Das Unternehmen Markkinapörrsi veröffentlicht Steuerdaten
85 (Namen und Einkommen), die bei den finnischen Steuerbehörden
86 öffentlich zugänglich sind. Der EuGH sah auch diese
87 Weiterveröffentlichung bereits öffentlich zugänglicher
88 Informationen als Datenverarbeitung im Sinne der DSRL an. Um
89 Datenschutz und Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen,
90 seien die Mitgliedstaaten aufgerufen, Einschränkungen des
91 Datenschutzes vorzusehen. Entsprechende Ausnahmen dürften
92 allein zu journalistischen, künstlerischen oder
93 literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der
94 Meinungsfreiheit fallen, gemacht werden, soweit sie sich als
95 notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit den
96 für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang
97 zu bringen. In Anbetracht der hohen Bedeutung der
98 Meinungsfreiheit müsse der Begriff des „Journalismus“ und
99 damit zusammenhängende Begriffe weit ausgelegt werden.
100 Andererseits müssten sich Einschränkungen des Datenschutzes
101 aus Gründen der Meinungsfreiheit auf das absolut Notwendige
102 beschränken.
103
104 Mit Urteil vom 9. März 2010 entschied der EuGH in einem
105 Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission gegen
106 Deutschland angestrengt hatte. Die organisatorische
107 Einbindung der Datenschutzaufsicht für den
108 nicht-öffentlichen Bereich in die Innenministerien einiger
109 Bundesländer sowie die Aufsicht der Landesregierungen über
110 die Datenschutzbehörden entspreche nicht den Vorgaben der
111 DSRL. Vielmehr sei nach Art. 28 der Richtlinie erforderlich,
112 dass diese Stellen ihre Aufgabe „in völliger Unabhängigkeit“
113 wahrnehmen.
114
115 Um den Widerstreit von Transparenz und Datenschutz geht es
116 bei der Entscheidung in der Rechtssache „Bavarian Lager“ vom
117 29. Juni 2010. Die Kommission hatte es abgelehnt,
118 gegen-über der Gesellschaft Bavarian Lager Company die Namen
119 der Teilnehmer eines im Rahmen eines
120 Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen vertraulichen
121 Treffens offenzulegen. Die Kommission berief sich darauf,
122 dass der Zugang zu Dokumenten nur unter Beachtung des
123 Datenschutzes zulässig sei. Das Europäische Gericht hatte
124 2007 in erster Instanz entschieden, dass die Herausgabe der
125 Dokumente nur dann verweigert werden könne, wenn der Schutz
126 der Privatsphäre verletzt werde. Das sei bei einer bloßen
127 Namensnennung auf einer Teilnehmerliste im beruflichen
128 Kontext nicht der Fall. Auf der Grundlage der Verordnung
129 45/2001/EG sowie der Verordnung 1049/2001/EG entschied der
130 EuGH im Juni 2010, dass die Kommission rechtmäßig gehandelt
131 habe. Die in dem Sitzungsprotokoll aufgeführten
132 Teilnehmernamen seien personenbezogene Daten. Da Bavarian
133 Lager Argumente für die Notwendigkeit der Übermittlung
134 dieser Daten oder ein berechtigtes Interesse nicht
135 vorgetragen habe, könne die Kommission keine
136 Interessenabwägung vornehmen. Die Verpflichtung zur
137 Transparenz sei daher im konkreten Falle von der Kommission
138 hinreichend gewahrt worden.
139
140 Demgegenüber sah das Gericht bei der
141 Internet-Veröffentlichung der Namen aller natürlichen
142 Personen, die EU-Agrarsubventionen empfangen haben, den
143 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da hierbei nicht
144 nach einschlägigen Kriterien wie Häufigkeit, Art und Höhe
145 der Beihilfen unterschieden wurde. Das Interesse der
146 Steuerzahler an Informationen über die Verwendung
147 öffentlicher Gelder rechtfertige einen solchen Eingriff in
148 das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8
149 der Grundrechtcharta nicht.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Erste Entscheidungen des EuGH zur DSRL datieren aus dem Jahr
2 2003. In einem 2003 entschiedenen Verfahren wandten sich
3 Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gegen eine
4 österreichische Regelung, auf Grund derer ihre Jahresbezüge
5 mit ihren Namen dem Rechnungshof mitzuteilen waren und
6 nachfolgend vom Rechnungshof veröffentlicht wurden.
7 Besonders streitig war in diesem Zusammenhang, ob die DSRL,
8 die auf die Kompetenz der Gemeinschaft zur Errichtung des
9 Binnenmarktes gestützt wurde und durch Harmonisierung der
10 nationalen Vorschriften den freien Datenverkehr zwischen den
11 Mitgliedstaaten gewährleisten soll, auf diesen Sachverhalt
12 überhaupt anwendbar war. Denn im konkreten Fall lag ein
13 Zusammenhang mit den europarechtlichen Grundfreiheiten eher
14 fern. Das Gericht hat die Anwendbarkeit der Richtlinie
15 dennoch bejaht. Nach Auffassung des Gerichts kann die
16 Anwendbarkeit der Richtlinie im Einzelfall nicht davon
17 abhängen, ob ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr
18 zwischen den Mitgliedstaaten besteht.
19
20 Die Darstellung anderer Personen auf einer privaten
21 schwedischen Website ohne deren Zustimmung war Gegenstand im
22 Fall „Lindqvist“ . In seinem Urteil nahm der EUGH erstmals
23 zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet
24 Stellung und entschied, dass die Einstellung ins Internet
25 zwar eine Verarbeitung von Daten im Sinne der DSRL
26 darstelle, nicht aber als Übermittlung in Drittländer und
27 damit nicht als grenzüberschreitender Datenaustausch
28 anzusehen sei. Das Gericht äußerte sich auch zur Frage des
29 Ausgleichs zwischen Datenschutz und widerstreitenden
30 Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit. Es sei
31 Sache der nationalen Behörden und Gerichte, ein angemessenes
32 Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und
33 Interessen einschließlich geschützter Grundrechte
34 herzustellen und hierbei insbesondere den Grundsatz der
35 Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Übrigen sei es zulässig,
36 dass die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer
37 Datenschutzgesetze über den Anwendungsbereich der Richtlinie
38 hinaus ausdehnen, soweit dem keine Bestimmung des
39 Gemeinschaftsrechts entgegenstehe.
40
41 Zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA nahm der EuGH
42 im Mai 2006 (C-317/04) Stel-lung. Er erklärte die zu Grunde
43 liegende Genehmigung des Abkommens zwischen der EU und den
44 USA durch den Rat für nichtig. Dasselbe gelte für die zum
45 selben Sachverhalt ergangene Entscheidung der Kommission,
46 mit der das US-amerikanische Datenschutzniveau für
47 angemessen im Sinne des Art. 25 DSRL erklärt wurde. Wie sich
48 aus den Begründungserwägungen ergebe, seien Sinn und Zweck
49 der Datenübermittlung in die USA die Terrorismusbekämpfung.
50 Gegenstand beider Rechtsakte sei daher das Strafrecht. Daher
51 sei die DSRL keine geeignete Rechtsgrundlage. Mangels
52 Rechtsgrundlage waren der Ratsbeschluss und die
53 Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären. In dem
54 Urteil des EuGH vom Februar 2009 über die
55 Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie konzentriert sich das
56 Gericht ebenfalls auf Fragen der Rechtsetzungskompetenz.
57 Grundrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des
58 Verfahrens. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie stelle
59 keine Regelung der Strafverfolgung dar, sondern habe –
60 anders als bei der Flug-gastdatenübermittlung – den Zweck,
61 durch Harmonisierung das Handeln der
62 Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu
63 erleichtern. Die Richtlinie sei daher zu Recht auf der
64 Grundlage der Binnenmarktkompetenz erlassen worden. Anders
65 als von der Klage geltend gemacht, sei ein Rahmenbeschluss
66 nach den Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle
67 Zusammenarbeit nicht erforderlich.
68 Im Hinblick auf das zentrale deutsche Ausländerregister
69 entschied der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008 , dass
70 die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
71 namentlich genannter Personen zu statistischen Zwecken nicht
72 dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der europäischen
73 Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten entspreche und
74 die Nutzung der im Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung
75 der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot verstoße,
76 da diese Nutzung auf die Verfolgung von Verbrechen und
77 Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit abstelle.
78 Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das der
79 Kriminalitätsbekämpfung diene, aber nur EU-Ausländer
80 erfasse, sei mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen
81 der Staatsangehörigkeit unvereinbar.
82 Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Datenschutz äußerte
83 sich der EuGH in seiner Entschei-dung vom 16. Dezember 2008
84 . Das Unternehmen Markkinapörrsi veröffentlicht Steuerdaten
85 (Namen und Einkommen), die bei den finnischen Steuerbehörden
86 öffentlich zugänglich sind. Der EuGH sah auch diese
87 Weiterveröffentlichung bereits öffentlich zugänglicher
88 Informationen als Datenverarbeitung im Sinne der DSRL an. Um
89 Datenschutz und Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen,
90 seien die Mitgliedstaaten aufgerufen, Einschränkungen des
91 Datenschutzes vorzusehen. Entsprechende Ausnahmen dürften
92 allein zu journalistischen, künstlerischen oder
93 literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der
94 Meinungsfreiheit fallen, gemacht werden, soweit sie sich als
95 notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit den
96 für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang
97 zu bringen. In Anbetracht der hohen Bedeutung der
98 Meinungsfreiheit müsse der Begriff des „Journalismus“ und
99 damit zusammenhängende Begriffe weit ausgelegt werden.
100 Andererseits müssten sich Einschränkungen des Datenschutzes
101 aus Gründen der Meinungsfreiheit auf das absolut Notwendige
102 beschränken.
103
104 Mit Urteil vom 9. März 2010 entschied der EuGH in einem
105 Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission gegen
106 Deutschland angestrengt hatte. Die organisatorische
107 Einbindung der Datenschutzaufsicht für den
108 nicht-öffentlichen Bereich in die Innenministerien einiger
109 Bundesländer sowie die Aufsicht der Landesregierungen über
110 die Datenschutzbehörden entspreche nicht den Vorgaben der
111 DSRL. Vielmehr sei nach Art. 28 der Richtlinie erforderlich,
112 dass diese Stellen ihre Aufgabe „in völliger Unabhängigkeit“
113 wahrnehmen.
114
115 Um den Widerstreit von Transparenz und Datenschutz geht es
116 bei der Entscheidung in der Rechtssache „Bavarian Lager“ vom
117 29. Juni 2010. Die Kommission hatte es abgelehnt,
118 gegen-über der Gesellschaft Bavarian Lager Company die Namen
119 der Teilnehmer eines im Rahmen eines
120 Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen vertraulichen
121 Treffens offenzulegen. Die Kommission berief sich darauf,
122 dass der Zugang zu Dokumenten nur unter Beachtung des
123 Datenschutzes zulässig sei. Das Europäische Gericht hatte
124 2007 in erster Instanz entschieden, dass die Herausgabe der
125 Dokumente nur dann verweigert werden könne, wenn der Schutz
126 der Privatsphäre verletzt werde. Das sei bei einer bloßen
127 Namensnennung auf einer Teilnehmerliste im beruflichen
128 Kontext nicht der Fall. Auf der Grundlage der Verordnung
129 45/2001/EG sowie der Verordnung 1049/2001/EG entschied der
130 EuGH im Juni 2010, dass die Kommission rechtmäßig gehandelt
131 habe. Die in dem Sitzungsprotokoll aufgeführten
132 Teilnehmernamen seien personenbezogene Daten. Da Bavarian
133 Lager Argumente für die Notwendigkeit der Übermittlung
134 dieser Daten oder ein berechtigtes Interesse nicht
135 vorgetragen habe, könne die Kommission keine
136 Interessenabwägung vornehmen. Die Verpflichtung zur
137 Transparenz sei daher im konkreten Falle von der Kommission
138 hinreichend gewahrt worden.
139
140 Demgegenüber sah das Gericht bei der
141 Internet-Veröffentlichung der Namen aller natürlichen
142 Personen, die EU-Agrarsubventionen empfangen haben, den
143 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da hierbei nicht
144 nach einschlägigen Kriterien wie Häufigkeit, Art und Höhe
145 der Beihilfen unterschieden wurde. Das Interesse der
146 Steuerzahler an Informationen über die Verwendung
147 öffentlicher Gelder rechtfertige einen solchen Eingriff in
148 das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8
149 der Grundrechtcharta nicht.

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