Papier: 1.2.3 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Originalversion
| 1 | Erste Entscheidungen des EuGH zur DSRL datieren aus dem Jahr |
| 2 | 2003. In einem 2003 entschiedenen Verfahren wandten sich |
| 3 | Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gegen eine |
| 4 | österreichische Regelung, auf Grund derer ihre Jahresbezüge |
| 5 | mit ihren Namen dem Rechnungshof mitzuteilen waren und |
| 6 | nachfolgend vom Rechnungshof veröffentlicht wurden. |
| 7 | Besonders streitig war in diesem Zusammenhang, ob die DSRL, |
| 8 | die auf die Kompetenz der Gemeinschaft zur Errichtung des |
| 9 | Binnenmarktes gestützt wurde und durch Harmonisierung der |
| 10 | nationalen Vorschriften den freien Datenverkehr zwischen den |
| 11 | Mitgliedstaaten gewährleisten soll, auf diesen Sachverhalt |
| 12 | überhaupt anwendbar war. Denn im konkreten Fall lag ein |
| 13 | Zusammenhang mit den europarechtlichen Grundfreiheiten eher |
| 14 | fern. Das Gericht hat die Anwendbarkeit der Richtlinie |
| 15 | dennoch bejaht. Nach Auffassung des Gerichts kann die |
| 16 | Anwendbarkeit der Richtlinie im Einzelfall nicht davon |
| 17 | abhängen, ob ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr |
| 18 | zwischen den Mitgliedstaaten besteht. |
| 19 | |
| 20 | Die Darstellung anderer Personen auf einer privaten |
| 21 | schwedischen Website ohne deren Zustimmung war Gegenstand im |
| 22 | Fall „Lindqvist“ . In seinem Urteil nahm der EUGH erstmals |
| 23 | zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet |
| 24 | Stellung und entschied, dass die Einstellung ins Internet |
| 25 | zwar eine Verarbeitung von Daten im Sinne der DSRL |
| 26 | darstelle, nicht aber als Übermittlung in Drittländer und |
| 27 | damit nicht als grenzüberschreitender Datenaustausch |
| 28 | anzusehen sei. Das Gericht äußerte sich auch zur Frage des |
| 29 | Ausgleichs zwischen Datenschutz und widerstreitenden |
| 30 | Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit. Es sei |
| 31 | Sache der nationalen Behörden und Gerichte, ein angemessenes |
| 32 | Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und |
| 33 | Interessen einschließlich geschützter Grundrechte |
| 34 | herzustellen und hierbei insbesondere den Grundsatz der |
| 35 | Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Übrigen sei es zulässig, |
| 36 | dass die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer |
| 37 | Datenschutzgesetze über den Anwendungsbereich der Richtlinie |
| 38 | hinaus ausdehnen, soweit dem keine Bestimmung des |
| 39 | Gemeinschaftsrechts entgegenstehe. |
| 40 | |
| 41 | Zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA nahm der EuGH |
| 42 | im Mai 2006 (C-317/04) Stel-lung. Er erklärte die zu Grunde |
| 43 | liegende Genehmigung des Abkommens zwischen der EU und den |
| 44 | USA durch den Rat für nichtig. Dasselbe gelte für die zum |
| 45 | selben Sachverhalt ergangene Entscheidung der Kommission, |
| 46 | mit der das US-amerikanische Datenschutzniveau für |
| 47 | angemessen im Sinne des Art. 25 DSRL erklärt wurde. Wie sich |
| 48 | aus den Begründungserwägungen ergebe, seien Sinn und Zweck |
| 49 | der Datenübermittlung in die USA die Terrorismusbekämpfung. |
| 50 | Gegenstand beider Rechtsakte sei daher das Strafrecht. Daher |
| 51 | sei die DSRL keine geeignete Rechtsgrundlage. Mangels |
| 52 | Rechtsgrundlage waren der Ratsbeschluss und die |
| 53 | Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären. In dem |
| 54 | Urteil des EuGH vom Februar 2009 über die |
| 55 | Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie konzentriert sich das |
| 56 | Gericht ebenfalls auf Fragen der Rechtsetzungskompetenz. |
| 57 | Grundrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des |
| 58 | Verfahrens. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie stelle |
| 59 | keine Regelung der Strafverfolgung dar, sondern habe – |
| 60 | anders als bei der Flug-gastdatenübermittlung – den Zweck, |
| 61 | durch Harmonisierung das Handeln der |
| 62 | Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu |
| 63 | erleichtern. Die Richtlinie sei daher zu Recht auf der |
| 64 | Grundlage der Binnenmarktkompetenz erlassen worden. Anders |
| 65 | als von der Klage geltend gemacht, sei ein Rahmenbeschluss |
| 66 | nach den Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle |
| 67 | Zusammenarbeit nicht erforderlich. |
| 68 | Im Hinblick auf das zentrale deutsche Ausländerregister |
| 69 | entschied der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008 , dass |
| 70 | die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten |
| 71 | namentlich genannter Personen zu statistischen Zwecken nicht |
| 72 | dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der europäischen |
| 73 | Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten entspreche und |
| 74 | die Nutzung der im Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung |
| 75 | der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, |
| 76 | da diese Nutzung auf die Verfolgung von Verbrechen und |
| 77 | Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit abstelle. |
| 78 | Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das der |
| 79 | Kriminalitätsbekämpfung diene, aber nur EU-Ausländer |
| 80 | erfasse, sei mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen |
| 81 | der Staatsangehörigkeit unvereinbar. |
| 82 | Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Datenschutz äußerte |
| 83 | sich der EuGH in seiner Entschei-dung vom 16. Dezember 2008 |
| 84 | . Das Unternehmen Markkinapörrsi veröffentlicht Steuerdaten |
| 85 | (Namen und Einkommen), die bei den finnischen Steuerbehörden |
| 86 | öffentlich zugänglich sind. Der EuGH sah auch diese |
| 87 | Weiterveröffentlichung bereits öffentlich zugänglicher |
| 88 | Informationen als Datenverarbeitung im Sinne der DSRL an. Um |
| 89 | Datenschutz und Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen, |
| 90 | seien die Mitgliedstaaten aufgerufen, Einschränkungen des |
| 91 | Datenschutzes vorzusehen. Entsprechende Ausnahmen dürften |
| 92 | allein zu journalistischen, künstlerischen oder |
| 93 | literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der |
| 94 | Meinungsfreiheit fallen, gemacht werden, soweit sie sich als |
| 95 | notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit den |
| 96 | für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang |
| 97 | zu bringen. In Anbetracht der hohen Bedeutung der |
| 98 | Meinungsfreiheit müsse der Begriff des „Journalismus“ und |
| 99 | damit zusammenhängende Begriffe weit ausgelegt werden. |
| 100 | Andererseits müssten sich Einschränkungen des Datenschutzes |
| 101 | aus Gründen der Meinungsfreiheit auf das absolut Notwendige |
| 102 | beschränken. |
| 103 | |
| 104 | Mit Urteil vom 9. März 2010 entschied der EuGH in einem |
| 105 | Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission gegen |
| 106 | Deutschland angestrengt hatte. Die organisatorische |
| 107 | Einbindung der Datenschutzaufsicht für den |
| 108 | nicht-öffentlichen Bereich in die Innenministerien einiger |
| 109 | Bundesländer sowie die Aufsicht der Landesregierungen über |
| 110 | die Datenschutzbehörden entspreche nicht den Vorgaben der |
| 111 | DSRL. Vielmehr sei nach Art. 28 der Richtlinie erforderlich, |
| 112 | dass diese Stellen ihre Aufgabe „in völliger Unabhängigkeit“ |
| 113 | wahrnehmen. |
| 114 | |
| 115 | Um den Widerstreit von Transparenz und Datenschutz geht es |
| 116 | bei der Entscheidung in der Rechtssache „Bavarian Lager“ vom |
| 117 | 29. Juni 2010. Die Kommission hatte es abgelehnt, |
| 118 | gegen-über der Gesellschaft Bavarian Lager Company die Namen |
| 119 | der Teilnehmer eines im Rahmen eines |
| 120 | Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen vertraulichen |
| 121 | Treffens offenzulegen. Die Kommission berief sich darauf, |
| 122 | dass der Zugang zu Dokumenten nur unter Beachtung des |
| 123 | Datenschutzes zulässig sei. Das Europäische Gericht hatte |
| 124 | 2007 in erster Instanz entschieden, dass die Herausgabe der |
| 125 | Dokumente nur dann verweigert werden könne, wenn der Schutz |
| 126 | der Privatsphäre verletzt werde. Das sei bei einer bloßen |
| 127 | Namensnennung auf einer Teilnehmerliste im beruflichen |
| 128 | Kontext nicht der Fall. Auf der Grundlage der Verordnung |
| 129 | 45/2001/EG sowie der Verordnung 1049/2001/EG entschied der |
| 130 | EuGH im Juni 2010, dass die Kommission rechtmäßig gehandelt |
| 131 | habe. Die in dem Sitzungsprotokoll aufgeführten |
| 132 | Teilnehmernamen seien personenbezogene Daten. Da Bavarian |
| 133 | Lager Argumente für die Notwendigkeit der Übermittlung |
| 134 | dieser Daten oder ein berechtigtes Interesse nicht |
| 135 | vorgetragen habe, könne die Kommission keine |
| 136 | Interessenabwägung vornehmen. Die Verpflichtung zur |
| 137 | Transparenz sei daher im konkreten Falle von der Kommission |
| 138 | hinreichend gewahrt worden. |
| 139 | |
| 140 | Demgegenüber sah das Gericht bei der |
| 141 | Internet-Veröffentlichung der Namen aller natürlichen |
| 142 | Personen, die EU-Agrarsubventionen empfangen haben, den |
| 143 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da hierbei nicht |
| 144 | nach einschlägigen Kriterien wie Häufigkeit, Art und Höhe |
| 145 | der Beihilfen unterschieden wurde. Das Interesse der |
| 146 | Steuerzahler an Informationen über die Verwendung |
| 147 | öffentlicher Gelder rechtfertige einen solchen Eingriff in |
| 148 | das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 |
| 149 | der Grundrechtcharta nicht. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Erste Entscheidungen des EuGH zur DSRL datieren aus dem Jahr |
| 2 | 2003. In einem 2003 entschiedenen Verfahren wandten sich |
| 3 | Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gegen eine |
| 4 | österreichische Regelung, auf Grund derer ihre Jahresbezüge |
| 5 | mit ihren Namen dem Rechnungshof mitzuteilen waren und |
| 6 | nachfolgend vom Rechnungshof veröffentlicht wurden. |
| 7 | Besonders streitig war in diesem Zusammenhang, ob die DSRL, |
| 8 | die auf die Kompetenz der Gemeinschaft zur Errichtung des |
| 9 | Binnenmarktes gestützt wurde und durch Harmonisierung der |
| 10 | nationalen Vorschriften den freien Datenverkehr zwischen den |
| 11 | Mitgliedstaaten gewährleisten soll, auf diesen Sachverhalt |
| 12 | überhaupt anwendbar war. Denn im konkreten Fall lag ein |
| 13 | Zusammenhang mit den europarechtlichen Grundfreiheiten eher |
| 14 | fern. Das Gericht hat die Anwendbarkeit der Richtlinie |
| 15 | dennoch bejaht. Nach Auffassung des Gerichts kann die |
| 16 | Anwendbarkeit der Richtlinie im Einzelfall nicht davon |
| 17 | abhängen, ob ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr |
| 18 | zwischen den Mitgliedstaaten besteht. |
| 19 | |
| 20 | Die Darstellung anderer Personen auf einer privaten |
| 21 | schwedischen Website ohne deren Zustimmung war Gegenstand im |
| 22 | Fall „Lindqvist“ . In seinem Urteil nahm der EUGH erstmals |
| 23 | zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet |
| 24 | Stellung und entschied, dass die Einstellung ins Internet |
| 25 | zwar eine Verarbeitung von Daten im Sinne der DSRL |
| 26 | darstelle, nicht aber als Übermittlung in Drittländer und |
| 27 | damit nicht als grenzüberschreitender Datenaustausch |
| 28 | anzusehen sei. Das Gericht äußerte sich auch zur Frage des |
| 29 | Ausgleichs zwischen Datenschutz und widerstreitenden |
| 30 | Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit. Es sei |
| 31 | Sache der nationalen Behörden und Gerichte, ein angemessenes |
| 32 | Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und |
| 33 | Interessen einschließlich geschützter Grundrechte |
| 34 | herzustellen und hierbei insbesondere den Grundsatz der |
| 35 | Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Übrigen sei es zulässig, |
| 36 | dass die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer |
| 37 | Datenschutzgesetze über den Anwendungsbereich der Richtlinie |
| 38 | hinaus ausdehnen, soweit dem keine Bestimmung des |
| 39 | Gemeinschaftsrechts entgegenstehe. |
| 40 | |
| 41 | Zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA nahm der EuGH |
| 42 | im Mai 2006 (C-317/04) Stel-lung. Er erklärte die zu Grunde |
| 43 | liegende Genehmigung des Abkommens zwischen der EU und den |
| 44 | USA durch den Rat für nichtig. Dasselbe gelte für die zum |
| 45 | selben Sachverhalt ergangene Entscheidung der Kommission, |
| 46 | mit der das US-amerikanische Datenschutzniveau für |
| 47 | angemessen im Sinne des Art. 25 DSRL erklärt wurde. Wie sich |
| 48 | aus den Begründungserwägungen ergebe, seien Sinn und Zweck |
| 49 | der Datenübermittlung in die USA die Terrorismusbekämpfung. |
| 50 | Gegenstand beider Rechtsakte sei daher das Strafrecht. Daher |
| 51 | sei die DSRL keine geeignete Rechtsgrundlage. Mangels |
| 52 | Rechtsgrundlage waren der Ratsbeschluss und die |
| 53 | Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären. In dem |
| 54 | Urteil des EuGH vom Februar 2009 über die |
| 55 | Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie konzentriert sich das |
| 56 | Gericht ebenfalls auf Fragen der Rechtsetzungskompetenz. |
| 57 | Grundrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des |
| 58 | Verfahrens. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie stelle |
| 59 | keine Regelung der Strafverfolgung dar, sondern habe – |
| 60 | anders als bei der Flug-gastdatenübermittlung – den Zweck, |
| 61 | durch Harmonisierung das Handeln der |
| 62 | Telekommunikationsdienstleister im Binnenmarkt zu |
| 63 | erleichtern. Die Richtlinie sei daher zu Recht auf der |
| 64 | Grundlage der Binnenmarktkompetenz erlassen worden. Anders |
| 65 | als von der Klage geltend gemacht, sei ein Rahmenbeschluss |
| 66 | nach den Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle |
| 67 | Zusammenarbeit nicht erforderlich. |
| 68 | Im Hinblick auf das zentrale deutsche Ausländerregister |
| 69 | entschied der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008 , dass |
| 70 | die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten |
| 71 | namentlich genannter Personen zu statistischen Zwecken nicht |
| 72 | dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der europäischen |
| 73 | Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten entspreche und |
| 74 | die Nutzung der im Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung |
| 75 | der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, |
| 76 | da diese Nutzung auf die Verfolgung von Verbrechen und |
| 77 | Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit abstelle. |
| 78 | Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das der |
| 79 | Kriminalitätsbekämpfung diene, aber nur EU-Ausländer |
| 80 | erfasse, sei mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen |
| 81 | der Staatsangehörigkeit unvereinbar. |
| 82 | Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Datenschutz äußerte |
| 83 | sich der EuGH in seiner Entschei-dung vom 16. Dezember 2008 |
| 84 | . Das Unternehmen Markkinapörrsi veröffentlicht Steuerdaten |
| 85 | (Namen und Einkommen), die bei den finnischen Steuerbehörden |
| 86 | öffentlich zugänglich sind. Der EuGH sah auch diese |
| 87 | Weiterveröffentlichung bereits öffentlich zugänglicher |
| 88 | Informationen als Datenverarbeitung im Sinne der DSRL an. Um |
| 89 | Datenschutz und Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen, |
| 90 | seien die Mitgliedstaaten aufgerufen, Einschränkungen des |
| 91 | Datenschutzes vorzusehen. Entsprechende Ausnahmen dürften |
| 92 | allein zu journalistischen, künstlerischen oder |
| 93 | literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der |
| 94 | Meinungsfreiheit fallen, gemacht werden, soweit sie sich als |
| 95 | notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit den |
| 96 | für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang |
| 97 | zu bringen. In Anbetracht der hohen Bedeutung der |
| 98 | Meinungsfreiheit müsse der Begriff des „Journalismus“ und |
| 99 | damit zusammenhängende Begriffe weit ausgelegt werden. |
| 100 | Andererseits müssten sich Einschränkungen des Datenschutzes |
| 101 | aus Gründen der Meinungsfreiheit auf das absolut Notwendige |
| 102 | beschränken. |
| 103 | |
| 104 | Mit Urteil vom 9. März 2010 entschied der EuGH in einem |
| 105 | Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission gegen |
| 106 | Deutschland angestrengt hatte. Die organisatorische |
| 107 | Einbindung der Datenschutzaufsicht für den |
| 108 | nicht-öffentlichen Bereich in die Innenministerien einiger |
| 109 | Bundesländer sowie die Aufsicht der Landesregierungen über |
| 110 | die Datenschutzbehörden entspreche nicht den Vorgaben der |
| 111 | DSRL. Vielmehr sei nach Art. 28 der Richtlinie erforderlich, |
| 112 | dass diese Stellen ihre Aufgabe „in völliger Unabhängigkeit“ |
| 113 | wahrnehmen. |
| 114 | |
| 115 | Um den Widerstreit von Transparenz und Datenschutz geht es |
| 116 | bei der Entscheidung in der Rechtssache „Bavarian Lager“ vom |
| 117 | 29. Juni 2010. Die Kommission hatte es abgelehnt, |
| 118 | gegen-über der Gesellschaft Bavarian Lager Company die Namen |
| 119 | der Teilnehmer eines im Rahmen eines |
| 120 | Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen vertraulichen |
| 121 | Treffens offenzulegen. Die Kommission berief sich darauf, |
| 122 | dass der Zugang zu Dokumenten nur unter Beachtung des |
| 123 | Datenschutzes zulässig sei. Das Europäische Gericht hatte |
| 124 | 2007 in erster Instanz entschieden, dass die Herausgabe der |
| 125 | Dokumente nur dann verweigert werden könne, wenn der Schutz |
| 126 | der Privatsphäre verletzt werde. Das sei bei einer bloßen |
| 127 | Namensnennung auf einer Teilnehmerliste im beruflichen |
| 128 | Kontext nicht der Fall. Auf der Grundlage der Verordnung |
| 129 | 45/2001/EG sowie der Verordnung 1049/2001/EG entschied der |
| 130 | EuGH im Juni 2010, dass die Kommission rechtmäßig gehandelt |
| 131 | habe. Die in dem Sitzungsprotokoll aufgeführten |
| 132 | Teilnehmernamen seien personenbezogene Daten. Da Bavarian |
| 133 | Lager Argumente für die Notwendigkeit der Übermittlung |
| 134 | dieser Daten oder ein berechtigtes Interesse nicht |
| 135 | vorgetragen habe, könne die Kommission keine |
| 136 | Interessenabwägung vornehmen. Die Verpflichtung zur |
| 137 | Transparenz sei daher im konkreten Falle von der Kommission |
| 138 | hinreichend gewahrt worden. |
| 139 | |
| 140 | Demgegenüber sah das Gericht bei der |
| 141 | Internet-Veröffentlichung der Namen aller natürlichen |
| 142 | Personen, die EU-Agrarsubventionen empfangen haben, den |
| 143 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da hierbei nicht |
| 144 | nach einschlägigen Kriterien wie Häufigkeit, Art und Höhe |
| 145 | der Beihilfen unterschieden wurde. Das Interesse der |
| 146 | Steuerzahler an Informationen über die Verwendung |
| 147 | öffentlicher Gelder rechtfertige einen solchen Eingriff in |
| 148 | das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 |
| 149 | der Grundrechtcharta nicht. |
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