Papier: 1.2.1 Europäisches Primärrecht

Originalversion

1 Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das
2 Primärrecht eine Stärkung erfahren und ist nun an zwei
3 Stellen ausdrücklich im Primärrecht verankert:
4
5 Die grundsätzliche Regelung findet sich im Vertrag über die
6 Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie ist mit Art.
7 16 AEUV an herausgehobener Stelle im Titel II (Allgemein
8 geltende Bestimmungen) verortet und soll so gewährleisten,
9 dass der Datenschutz bei sämtlichen in den EU-Verträgen
10 erfassten Bereichen und Politiken gilt. [Fußnote: Zerdick,
11 in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, 5. Auflage 2010,
12 Art. 16 AEUV, Rn. 7.] Art. 16 AEUV [Datenschutz] lautet:
13
14 „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
15 betreffenden personenbezogenen Daten.
16
17 (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem
18 ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den
19 Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
20 personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
21 sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten
22 im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
23 Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
24 freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird
25 von unabhängigen Behörden überwacht. (…)“
26
27 Art. 16 AEUV enthält in Absatz 1 erstmals ein
28 primärrechtliches Grundrecht des Datenschutzes [Fußnote:
29 Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Auflage 2010,
30 Art. 16 AEUV, Rn. 2; Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.),
31 Das Verfassungsrecht der EU, 3. Auflage 2007, Art. 286 EGV,
32 Rn. 29; Hatje, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2.
33 Auflage 2009, Art. 286 EGV, Rn. 6.], das sowohl gegenüber
34 den EU-Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen gilt als
35 auch gegenüber den Mitgliedstaaten, soweit sie im
36 Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln. Korrespondierend
37 zu diesem Rechtsanspruch auf Datenschutz ist in Absatz 2
38 erstmals auf primärrechtlicher Ebene eine einzige und
39 allgemeine Rechtsetzungsbefugnis der EU ausschließlich zum
40 Schutz personenbezogener Daten normiert. So werden das
41 Europäische Parlament und der Rat der EU im Bereich des
42 Datenschutzes ermächtigt, Gesetzgebungsakte nach dem
43 ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen.
44 [Fußnote: Im Zusammenhang mit Art. 16 AEUV sind weiterhin
45 die „Erklärung Nr. 20 zu Art. 16 des Vertrages über die
46 Arbeitsweise der Europäischen Union“ und die „Erklärung Nr.
47 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der
48 justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der
49 polizeilichen Zusammenarbeit“ relevant.]
50
51 Neben Art. 16 AEUV wurde mit dem Vertrag von Lissabon mit
52 Art. 39 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine
53 Beschlussvorschrift zum Datenschutz speziell für den Bereich
54 der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt.
55 Art. 39 EUV „Schutz personenbezogener Daten“ lautet:
56
57 „Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der
58 Europäischen Union und ab-weichend von Absatz 2 des
59 genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur
60 Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher
61 Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
62 die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten,
63 die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und
64 über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser
65 Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“
66
67 Art. 39 EUV knüpft an die allgemeine Vorschrift des Art. 16
68 AEUV an, verlangt aber für die nähere Regelung des
69 Datenschutzes im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
70 Sicherheitspolitik ein anderes Verfahren der Rechtsetzung,
71 und zwar einen Beschluss des Rates. [Fußnote: Geiger, in:
72 Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 39 EUV,
73 Rn. 3.]
74
75 Mit dem Vertrag von Lissabon wurde schließlich die „Charta
76 der Grundrechte der Europäischen Union“ [Fußnote: ABl. C 83
77 vom 30. März 2010, S. 393, in Kraft getreten am 1. Dezember
78 2009.] im Dezember 2009 rechtsverbindlich. Sie steht nun auf
79 gleicher Hierarchiestufe wie das Primärrecht. [Fußnote: S.
80 Art. 6 Abs. 1 EUV.] Art. 8 der Charta regelt parallel zu
81 Art. 16 AEUV den Schutz personenbezogener Daten. Art. 8 Abs.
82 1 der Charta stimmt wörtlich mit Art. 16 Abs. 1 AEUV
83 überein; Absatz 2 formt das unionale Grundrecht näher aus.
84 [Fußnote: Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5.
85 Auflage 2010, Art. 16 AEUV, Rn. 2; Hatje, in: Schwarze
86 (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 286 EGV, Rn.
87 6.] Artikel 8 der Charta („Schutz personenbezogener Daten“)
88 lautet:
89
90 „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
91 betreffenden personenbezogenen Daten.
92
93 (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für
94 festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen
95 Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten
96 legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das
97 Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu
98 erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
99
100 (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer
101 unabhängigen Stelle überwacht.“
102
103 Das Grundrecht auf Datenschutz gem. Art. 8 Grundrechtecharta
104 verpflichtet gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechtecharta
105 zunächst die Organe und Einrichtungen der EU bei sämtlichen
106 ihrer Aktivitäten; es gibt keinen grundrechtsfreien Raum in
107 der EU. [Fußnote: Jarass, Charta der Grundrechte der
108 Europäischen Union, 2010, Art. 51, Rn. 4.] Darüber hinaus
109 sind auch die Mitgliedstaaten auf das unionale Grundrecht
110 auf Datenschutz „bei der Durchführung des Rechts der Union“
111 gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechtecharta verpflichtet.
112 [Fußnote: Vgl. hierzu Rohleder, Grundrechtsschutz im
113 europäischen Mehrebenen-System, 2009, S. 396 ff.] Eine
114 Bindung der Mitgliedstaaten an das unionale Grundrecht des
115 Datenschutzes ist damit in jedem Fall bei der legislativen
116 Umsetzung von Richtlinien und beim administrativen Vollzug
117 von Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Richtlinien
118 durch die Mitgliedstaaten gegeben. [Fußnote: Kingreen, in:
119 Calliess/Ruffert (Hrsg.), Das Verfassungsrecht der EU, 2007,
120 Art. 51 GRCh, Rn. 8; Rohleder, Grundrechtsschutz im
121 europäischen Mehrebenen-System, 2009, S. 390.] Nach der
122 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die
123 Grundrechte der Union von den Mitgliedstaaten jedoch über
124 die bloße Durchführung des Unionsrechts hinaus schon dann
125 anzuwenden, wenn eine nationale Maßnahme in den
126 Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, z. B. in den
127 Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Grundfreiheiten des
128 Binnenmarkts einschränken. [Fußnote: EuGH, Rs. C-260/89,
129 Slg. 1991, S. I-2925, Rn. 42 ff. = EuGRZ 1991, S. 274 – ERT
130 (Leiturteil). Hierzu Scheuing, Zur Grundrechtsbindung der
131 EU-Mitgliedstaaten, Europarecht (EuR) 2005, S. 162 (164);
132 Kokott/Sobotta, Die Charta der Grundrechte der Europäischen
133 Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,
134 Europäische Grundrechtezeitschrift (EuGRZ) 2010, S. 265
135 (268).] Überwiegend wird in der Rechtswissenschaft davon
136 ausgegangen, dass diese weite Auslegung des EuGH durch das
137 Verbindlichwerden der Grundrechtecharta nicht tangiert wird.
138 [Fußnote: Vgl. Rohleder, Grundrechtsschutz im europäischen
139 Mehrebenen-System, 2009, S. 398; Kokott/Sobotta, Die Charta
140 der Grundrechte der Europäischen Union nach dem
141 Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, EuGRZ 2010, S. 265
142 (268).] Festzuhalten bleibt, dass das unionale Grundrecht
143 auf Datenschutz nur dann nicht in den Mitgliedstaaten zum
144 Tragen kommt, wenn sie allein im Rahmen ihrer nationalen
145 Kompetenzen agieren. [Fußnote: Jarass, Charta der
146 Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51, Rn. 10.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das
2 Primärrecht eine Stärkung erfahren und ist nun an zwei
3 Stellen ausdrücklich im Primärrecht verankert:
4
5 Die grundsätzliche Regelung findet sich im Vertrag über die
6 Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie ist mit Art.
7 16 AEUV an herausgehobener Stelle im Titel II (Allgemein
8 geltende Bestimmungen) verortet und soll so gewährleisten,
9 dass der Datenschutz bei sämtlichen in den EU-Verträgen
10 erfassten Bereichen und Politiken gilt. [Fußnote: Zerdick,
11 in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, 5. Auflage 2010,
12 Art. 16 AEUV, Rn. 7.] Art. 16 AEUV [Datenschutz] lautet:
13
14 „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
15 betreffenden personenbezogenen Daten.
16
17 (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem
18 ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den
19 Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
20 personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
21 sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten
22 im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
23 Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
24 freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird
25 von unabhängigen Behörden überwacht. (…)“
26
27 Art. 16 AEUV enthält in Absatz 1 erstmals ein
28 primärrechtliches Grundrecht des Datenschutzes [Fußnote:
29 Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Auflage 2010,
30 Art. 16 AEUV, Rn. 2; Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.),
31 Das Verfassungsrecht der EU, 3. Auflage 2007, Art. 286 EGV,
32 Rn. 29; Hatje, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2.
33 Auflage 2009, Art. 286 EGV, Rn. 6.], das sowohl gegenüber
34 den EU-Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen gilt als
35 auch gegenüber den Mitgliedstaaten, soweit sie im
36 Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln. Korrespondierend
37 zu diesem Rechtsanspruch auf Datenschutz ist in Absatz 2
38 erstmals auf primärrechtlicher Ebene eine einzige und
39 allgemeine Rechtsetzungsbefugnis der EU ausschließlich zum
40 Schutz personenbezogener Daten normiert. So werden das
41 Europäische Parlament und der Rat der EU im Bereich des
42 Datenschutzes ermächtigt, Gesetzgebungsakte nach dem
43 ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen.
44 [Fußnote: Im Zusammenhang mit Art. 16 AEUV sind weiterhin
45 die „Erklärung Nr. 20 zu Art. 16 des Vertrages über die
46 Arbeitsweise der Europäischen Union“ und die „Erklärung Nr.
47 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der
48 justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der
49 polizeilichen Zusammenarbeit“ relevant.]
50
51 Neben Art. 16 AEUV wurde mit dem Vertrag von Lissabon mit
52 Art. 39 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine
53 Beschlussvorschrift zum Datenschutz speziell für den Bereich
54 der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt.
55 Art. 39 EUV „Schutz personenbezogener Daten“ lautet:
56
57 „Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der
58 Europäischen Union und ab-weichend von Absatz 2 des
59 genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur
60 Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher
61 Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
62 die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten,
63 die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und
64 über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser
65 Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“
66
67 Art. 39 EUV knüpft an die allgemeine Vorschrift des Art. 16
68 AEUV an, verlangt aber für die nähere Regelung des
69 Datenschutzes im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
70 Sicherheitspolitik ein anderes Verfahren der Rechtsetzung,
71 und zwar einen Beschluss des Rates. [Fußnote: Geiger, in:
72 Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 39 EUV,
73 Rn. 3.]
74
75 Mit dem Vertrag von Lissabon wurde schließlich die „Charta
76 der Grundrechte der Europäischen Union“ [Fußnote: ABl. C 83
77 vom 30. März 2010, S. 393, in Kraft getreten am 1. Dezember
78 2009.] im Dezember 2009 rechtsverbindlich. Sie steht nun auf
79 gleicher Hierarchiestufe wie das Primärrecht. [Fußnote: S.
80 Art. 6 Abs. 1 EUV.] Art. 8 der Charta regelt parallel zu
81 Art. 16 AEUV den Schutz personenbezogener Daten. Art. 8 Abs.
82 1 der Charta stimmt wörtlich mit Art. 16 Abs. 1 AEUV
83 überein; Absatz 2 formt das unionale Grundrecht näher aus.
84 [Fußnote: Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5.
85 Auflage 2010, Art. 16 AEUV, Rn. 2; Hatje, in: Schwarze
86 (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 286 EGV, Rn.
87 6.] Artikel 8 der Charta („Schutz personenbezogener Daten“)
88 lautet:
89
90 „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
91 betreffenden personenbezogenen Daten.
92
93 (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für
94 festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen
95 Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten
96 legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das
97 Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu
98 erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
99
100 (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer
101 unabhängigen Stelle überwacht.“
102
103 Das Grundrecht auf Datenschutz gem. Art. 8 Grundrechtecharta
104 verpflichtet gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechtecharta
105 zunächst die Organe und Einrichtungen der EU bei sämtlichen
106 ihrer Aktivitäten; es gibt keinen grundrechtsfreien Raum in
107 der EU. [Fußnote: Jarass, Charta der Grundrechte der
108 Europäischen Union, 2010, Art. 51, Rn. 4.] Darüber hinaus
109 sind auch die Mitgliedstaaten auf das unionale Grundrecht
110 auf Datenschutz „bei der Durchführung des Rechts der Union“
111 gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechtecharta verpflichtet.
112 [Fußnote: Vgl. hierzu Rohleder, Grundrechtsschutz im
113 europäischen Mehrebenen-System, 2009, S. 396 ff.] Eine
114 Bindung der Mitgliedstaaten an das unionale Grundrecht des
115 Datenschutzes ist damit in jedem Fall bei der legislativen
116 Umsetzung von Richtlinien und beim administrativen Vollzug
117 von Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Richtlinien
118 durch die Mitgliedstaaten gegeben. [Fußnote: Kingreen, in:
119 Calliess/Ruffert (Hrsg.), Das Verfassungsrecht der EU, 2007,
120 Art. 51 GRCh, Rn. 8; Rohleder, Grundrechtsschutz im
121 europäischen Mehrebenen-System, 2009, S. 390.] Nach der
122 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die
123 Grundrechte der Union von den Mitgliedstaaten jedoch über
124 die bloße Durchführung des Unionsrechts hinaus schon dann
125 anzuwenden, wenn eine nationale Maßnahme in den
126 Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, z. B. in den
127 Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Grundfreiheiten des
128 Binnenmarkts einschränken. [Fußnote: EuGH, Rs. C-260/89,
129 Slg. 1991, S. I-2925, Rn. 42 ff. = EuGRZ 1991, S. 274 – ERT
130 (Leiturteil). Hierzu Scheuing, Zur Grundrechtsbindung der
131 EU-Mitgliedstaaten, Europarecht (EuR) 2005, S. 162 (164);
132 Kokott/Sobotta, Die Charta der Grundrechte der Europäischen
133 Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,
134 Europäische Grundrechtezeitschrift (EuGRZ) 2010, S. 265
135 (268).] Überwiegend wird in der Rechtswissenschaft davon
136 ausgegangen, dass diese weite Auslegung des EuGH durch das
137 Verbindlichwerden der Grundrechtecharta nicht tangiert wird.
138 [Fußnote: Vgl. Rohleder, Grundrechtsschutz im europäischen
139 Mehrebenen-System, 2009, S. 398; Kokott/Sobotta, Die Charta
140 der Grundrechte der Europäischen Union nach dem
141 Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, EuGRZ 2010, S. 265
142 (268).] Festzuhalten bleibt, dass das unionale Grundrecht
143 auf Datenschutz nur dann nicht in den Mitgliedstaaten zum
144 Tragen kommt, wenn sie allein im Rahmen ihrer nationalen
145 Kompetenzen agieren. [Fußnote: Jarass, Charta der
146 Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51, Rn. 10.]

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