Papier: 1.1.1 Allgemeine völkerrechtliche Abkommen zum Schutze der Menschenrechte

Originalversion

1 Die früheren allgemeinen Menschenrechtsabkommen enthalten
2 kein eigenes Datenschutzgrundrecht. Dennoch erstrecken die
3 Abkommen ihren Schutzbereich auf den Datenschutz, und zwar
4 im Rahmen des Schutzes des Privatlebens und des
5 Schriftverkehrs.
6
7 So hat nach Art. 8 der „Konvention zum Schutze der
8 Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Europäische
9 Menschenrechtskonvention - EMRK) vom 4. November 1950
10 [Fußnote: BGBl. II 1952, S. 686.] „jede Person (…) das Recht
11 auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung
12 und ihrer Korrespondenz.“ Der Schutz des Privatlebens
13 umfasst auch den Schutz persönlicher Daten, insbesondere
14 medizinischer oder sozialer Daten. [Fußnote: Meyer-Ladewig,
15 EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 EMRK, Rn. 11.]
16 Als Korrespondenz gelten auch die Individualkommunikation
17 mittels E-Mail, Telefon und Internet-Telefonie. [Fußnote:
18 Kühling, Seidel, Sivridis, Datenschutzrecht, 2008, S. 37.]
19 Staatliche Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage
20 unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen
21 zulässig, z. B. zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz
22 der Rechte und Freiheiten anderer. Die Regelung stellt nicht
23 nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe dar, sie
24 begründet auch staatliche Schutz- und Handlungspflichten,
25 etwa zum Erlass entsprechender Regelungen. [Fußnote:
26 Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8
27 EMRK, Rn. 2.] Nach Art. 1 EMRK sichern die Vertragsparteien
28 dieses völkerrechtlichen Vertrages allen ihrer Hoheitsgewalt
29 unterstehenden Personen unter anderem die in Art. 8 EMRK
30 bestimmten Rechte und Freiheiten zu. In Deutschland stellt
31 Art. 8 EMRK unmittelbar geltendes Recht dar.
32
33 In ähnlicher Weise bestimmt Art. 17 des „Internationalen
34 Pakts über bürgerliche und politische Rechte“
35 (Bürgerrechts-Paktgesetz – IPBürgRG) vom 19. Dezember 1966
36 [Fußnote: BGBl. II 1973, S. 1533.], dass „niemand (…)
37 willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
38 Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
39 Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner
40 Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden“ darf. „Jedermann
41 hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
42 oder Beeinträchtigungen.“ Wie bei der EMRK ist auch bei
43 diesem Menschrechtsabkommen der Vereinten Nationen der
44 Datenschutz ein Element der Privatsphäre. Die Regelung gilt
45 sowohl hinsichtlich staatlicher Eingriffe, als auch bei
46 Eingriffen Privater. Die Vertragsstaaten, darunter die
47 Bundesrepublik Deutschland, sind verpflichtet, Rechtsschutz
48 gegenüber staatlichen Eingriffen zu ermöglichen und
49 Regelungen zum Schutz vor privaten Eingriffen zu treffen.
50 [Fußnote: Hofmann/Boldt, IPBürgRG, Kommentar, Erl. zu Art.
51 17 IPBürgRG.] Art. 16 des „Übereinkommens der Vereinten
52 Nationen über die Rechte des Kindes“ vom 20. November 1989
53 [Fußnote: BGBl. II 1992, S. 122.] („Schutz der
54 Privatsphäre“) deckt sich im Wortlaut mit Art. 17 IPBürgRG.
55 Träger der gewährten Rechte ist nach Art. 16 des
56 Kinderrech-te-Übereinkommens jedoch ausdrücklich das Kind.
57
58 Da bei den vorgenannten Menschenrechtsabkommen der
59 Datenschutz nur als Teil des Schutzes des Privatlebens
60 anzusehen und daher sehr allgemein ausgeprägt ist, ergeben
61 sich datenschutzspezifische Details allenfalls aus
62 Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Instanzen.
63
64 Allerdings enthält gerade die Rechtsprechung des
65 Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) zu
66 Art. 8 EMRK zahlreiche Hinweise auf Schutzbereich des
67 Datenschutzes und Eingriffsvoraussetzungen. In dem jüngeren
68 „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
69 Behinderungen“ der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
70 (Behindertenrechtskonvention – BRK) [Fußnote: BGBl. II 2008,
71 S. 1419.] werden in Art. 22 („Achtung der Privatsphäre“),
72 der in seinem sonstigen Wortlaut weitgehend Art. 17 IPBürgRG
73 entspricht, Fragen der informationellen Selbstbestimmung und
74 des Datenschutzes ausdrücklich thematisiert. So sind neben
75 dem Schriftverkehr ausdrücklich auch „andere Arten der
76 Kommunikation“ vor willkürlichen und rechtswidrigen
77 Eingriffen geschützt. Außerdem erklären die Vertragsstaaten,
78 „auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die
79 Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die
80 Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit
81 Behinderungen“ zu schützen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die früheren allgemeinen Menschenrechtsabkommen enthalten
2 kein eigenes Datenschutzgrundrecht. Dennoch erstrecken die
3 Abkommen ihren Schutzbereich auf den Datenschutz, und zwar
4 im Rahmen des Schutzes des Privatlebens und des
5 Schriftverkehrs.
6
7 So hat nach Art. 8 der „Konvention zum Schutze der
8 Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Europäische
9 Menschenrechtskonvention - EMRK) vom 4. November 1950
10 [Fußnote: BGBl. II 1952, S. 686.] „jede Person (…) das Recht
11 auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung
12 und ihrer Korrespondenz.“ Der Schutz des Privatlebens
13 umfasst auch den Schutz persönlicher Daten, insbesondere
14 medizinischer oder sozialer Daten. [Fußnote: Meyer-Ladewig,
15 EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 EMRK, Rn. 11.]
16 Als Korrespondenz gelten auch die Individualkommunikation
17 mittels E-Mail, Telefon und Internet-Telefonie. [Fußnote:
18 Kühling, Seidel, Sivridis, Datenschutzrecht, 2008, S. 37.]
19 Staatliche Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage
20 unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen
21 zulässig, z. B. zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz
22 der Rechte und Freiheiten anderer. Die Regelung stellt nicht
23 nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe dar, sie
24 begründet auch staatliche Schutz- und Handlungspflichten,
25 etwa zum Erlass entsprechender Regelungen. [Fußnote:
26 Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8
27 EMRK, Rn. 2.] Nach Art. 1 EMRK sichern die Vertragsparteien
28 dieses völkerrechtlichen Vertrages allen ihrer Hoheitsgewalt
29 unterstehenden Personen unter anderem die in Art. 8 EMRK
30 bestimmten Rechte und Freiheiten zu. In Deutschland stellt
31 Art. 8 EMRK unmittelbar geltendes Recht dar.
32
33 In ähnlicher Weise bestimmt Art. 17 des „Internationalen
34 Pakts über bürgerliche und politische Rechte“
35 (Bürgerrechts-Paktgesetz – IPBürgRG) vom 19. Dezember 1966
36 [Fußnote: BGBl. II 1973, S. 1533.], dass „niemand (…)
37 willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
38 Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
39 Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner
40 Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden“ darf. „Jedermann
41 hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
42 oder Beeinträchtigungen.“ Wie bei der EMRK ist auch bei
43 diesem Menschrechtsabkommen der Vereinten Nationen der
44 Datenschutz ein Element der Privatsphäre. Die Regelung gilt
45 sowohl hinsichtlich staatlicher Eingriffe, als auch bei
46 Eingriffen Privater. Die Vertragsstaaten, darunter die
47 Bundesrepublik Deutschland, sind verpflichtet, Rechtsschutz
48 gegenüber staatlichen Eingriffen zu ermöglichen und
49 Regelungen zum Schutz vor privaten Eingriffen zu treffen.
50 [Fußnote: Hofmann/Boldt, IPBürgRG, Kommentar, Erl. zu Art.
51 17 IPBürgRG.] Art. 16 des „Übereinkommens der Vereinten
52 Nationen über die Rechte des Kindes“ vom 20. November 1989
53 [Fußnote: BGBl. II 1992, S. 122.] („Schutz der
54 Privatsphäre“) deckt sich im Wortlaut mit Art. 17 IPBürgRG.
55 Träger der gewährten Rechte ist nach Art. 16 des
56 Kinderrech-te-Übereinkommens jedoch ausdrücklich das Kind.
57
58 Da bei den vorgenannten Menschenrechtsabkommen der
59 Datenschutz nur als Teil des Schutzes des Privatlebens
60 anzusehen und daher sehr allgemein ausgeprägt ist, ergeben
61 sich datenschutzspezifische Details allenfalls aus
62 Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Instanzen.
63
64 Allerdings enthält gerade die Rechtsprechung des
65 Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) zu
66 Art. 8 EMRK zahlreiche Hinweise auf Schutzbereich des
67 Datenschutzes und Eingriffsvoraussetzungen. In dem jüngeren
68 „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
69 Behinderungen“ der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
70 (Behindertenrechtskonvention – BRK) [Fußnote: BGBl. II 2008,
71 S. 1419.] werden in Art. 22 („Achtung der Privatsphäre“),
72 der in seinem sonstigen Wortlaut weitgehend Art. 17 IPBürgRG
73 entspricht, Fragen der informationellen Selbstbestimmung und
74 des Datenschutzes ausdrücklich thematisiert. So sind neben
75 dem Schriftverkehr ausdrücklich auch „andere Arten der
76 Kommunikation“ vor willkürlichen und rechtswidrigen
77 Eingriffen geschützt. Außerdem erklären die Vertragsstaaten,
78 „auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die
79 Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die
80 Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit
81 Behinderungen“ zu schützen.

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