1.1.1 Allgemeine völkerrechtliche Abkommen zum Schutze der Menschenrechte

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    1 Die früheren allgemeinen Menschenrechtsabkommen enthalten
    2 kein eigenes Datenschutzgrundrecht. Dennoch erstrecken die
    3 Abkommen ihren Schutzbereich auf den Datenschutz, und zwar
    4 im Rahmen des Schutzes des Privatlebens und des
    5 Schriftverkehrs.
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    7 So hat nach Art. 8 der „Konvention zum Schutze der
    8 Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Europäische
    9 Menschenrechtskonvention - EMRK) vom 4. November 1950
    10 [Fußnote: BGBl. II 1952, S. 686.] „jede Person (…) das Recht
    11 auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung
    12 und ihrer Korrespondenz.“ Der Schutz des Privatlebens
    13 umfasst auch den Schutz persönlicher Daten, insbesondere
    14 medizinischer oder sozialer Daten. [Fußnote: Meyer-Ladewig,
    15 EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 EMRK, Rn. 11.]
    16 Als Korrespondenz gelten auch die Individualkommunikation
    17 mittels E-Mail, Telefon und Internet-Telefonie. [Fußnote:
    18 Kühling, Seidel, Sivridis, Datenschutzrecht, 2008, S. 37.]
    19 Staatliche Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage
    20 unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen
    21 zulässig, z. B. zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz
    22 der Rechte und Freiheiten anderer. Die Regelung stellt nicht
    23 nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe dar, sie
    24 begründet auch staatliche Schutz- und Handlungspflichten,
    25 etwa zum Erlass entsprechender Regelungen. [Fußnote:
    26 Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8
    27 EMRK, Rn. 2.] Nach Art. 1 EMRK sichern die Vertragsparteien
    28 dieses völkerrechtlichen Vertrages allen ihrer Hoheitsgewalt
    29 unterstehenden Personen unter anderem die in Art. 8 EMRK
    30 bestimmten Rechte und Freiheiten zu. In Deutschland stellt
    31 Art. 8 EMRK unmittelbar geltendes Recht dar.
    32
    33 In ähnlicher Weise bestimmt Art. 17 des „Internationalen
    34 Pakts über bürgerliche und politische Rechte“
    35 (Bürgerrechts-Paktgesetz – IPBürgRG) vom 19. Dezember 1966
    36 [Fußnote: BGBl. II 1973, S. 1533.], dass „niemand (…)
    37 willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
    38 Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
    39 Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner
    40 Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden“ darf. „Jedermann
    41 hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
    42 oder Beeinträchtigungen.“ Wie bei der EMRK ist auch bei
    43 diesem Menschrechtsabkommen der Vereinten Nationen der
    44 Datenschutz ein Element der Privatsphäre. Die Regelung gilt
    45 sowohl hinsichtlich staatlicher Eingriffe, als auch bei
    46 Eingriffen Privater. Die Vertragsstaaten, darunter die
    47 Bundesrepublik Deutschland, sind verpflichtet, Rechtsschutz
    48 gegenüber staatlichen Eingriffen zu ermöglichen und
    49 Regelungen zum Schutz vor privaten Eingriffen zu treffen.
    50 [Fußnote: Hofmann/Boldt, IPBürgRG, Kommentar, Erl. zu Art.
    51 17 IPBürgRG.] Art. 16 des „Übereinkommens der Vereinten
    52 Nationen über die Rechte des Kindes“ vom 20. November 1989
    53 [Fußnote: BGBl. II 1992, S. 122.] („Schutz der
    54 Privatsphäre“) deckt sich im Wortlaut mit Art. 17 IPBürgRG.
    55 Träger der gewährten Rechte ist nach Art. 16 des
    56 Kinderrech-te-Übereinkommens jedoch ausdrücklich das Kind.
    57
    58 Da bei den vorgenannten Menschenrechtsabkommen der
    59 Datenschutz nur als Teil des Schutzes des Privatlebens
    60 anzusehen und daher sehr allgemein ausgeprägt ist, ergeben
    61 sich datenschutzspezifische Details allenfalls aus
    62 Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Instanzen.
    63
    64 Allerdings enthält gerade die Rechtsprechung des
    65 Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) zu
    66 Art. 8 EMRK zahlreiche Hinweise auf Schutzbereich des
    67 Datenschutzes und Eingriffsvoraussetzungen. In dem jüngeren
    68 „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
    69 Behinderungen“ der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
    70 (Behindertenrechtskonvention – BRK) [Fußnote: BGBl. II 2008,
    71 S. 1419.] werden in Art. 22 („Achtung der Privatsphäre“),
    72 der in seinem sonstigen Wortlaut weitgehend Art. 17 IPBürgRG
    73 entspricht, Fragen der informationellen Selbstbestimmung und
    74 des Datenschutzes ausdrücklich thematisiert. So sind neben
    75 dem Schriftverkehr ausdrücklich auch „andere Arten der
    76 Kommunikation“ vor willkürlichen und rechtswidrigen
    77 Eingriffen geschützt. Außerdem erklären die Vertragsstaaten,
    78 „auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die
    79 Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die
    80 Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit
    81 Behinderungen“ zu schützen.