Eine ähnliche Regelung gibt es für Versteigerungsplattformen. Wer regelmässige mit gewinnorientierter Absicht verkauft, ist einem Unternehmer gleichzusetzen und muss somit denk ich auch das Widerrufsrecht und ähnliches berücksichtigen. Über das genaue Ausmaß lässt sich denk ich streiten, aber eine Grenze ist denk ich sinnvoll.