Papier: 2.3.11 Schadensersatzansprüche im Datenschutzrecht

Originalversion

1 Bei der Verletzung des Rechts auf informationelle
2 Selbstbestim-mung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1
3 GG tritt selten ein materieller, sondern ein immaterieller
4 Schaden ein. Dem Betroffenen steht nach § 7 BDSG (in
5 Umsetzung von Art. 23 DSRL) gegenüber der verantwortlichen
6 (nicht-öffentlichen und öffentlichen) Stelle ein
7 Schadensersatzanspruch zu, sofern personenbezogene Daten
8 unzulässig oder unrichtig erhoben, verarbeitet oder genutzt
9 wurden und ein Schaden entstanden ist. Die fehlerhafte
10 Datenverarbeitung muss ursächlich für den Schaden geworden
11 und i. S. v. § 276 BGB schuldhaft, d. h. durch vorsätzlichen
12 oder fahrlässigen Umgang erfolgt sein. Dabei wird zunächst
13 schuldhaftes Handeln durch die verantwortliche Stelle
14 unterstellt, die nach § 7 S. 2 BDSG jedoch den
15 Entlastungsbeweis führen kann und damit die Möglichkeit zur
16 Exkulpation hat. Der zugefügte Schaden muss eine materielle
17 Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge haben, d. h. ein
18 sogenannter Vermögensschaden muss vorliegen, der konkret
19 beziffert werden muss.
20
21 Nach § 8 Abs. 1 BDSG (ebenfalls in Umsetzung von Art. 23
22 DSRL) besteht bei automatisierter Datenverarbeitung durch
23 öffentliche Stellen für den Betroffenen ein
24 Schadensersatzanspruch bei unzulässiger oder unrichtiger
25 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
26 Daten. Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung soll
27 die „typische Automationsgefährdung“ abdecken, also Schäden,
28 die durch automatisierte Verfahren eingetreten sind. Es
29 besteht keine Exkulpationsmöglichkeit für die
30 datenverarbeitende Stelle. Ersetzt werden nicht nur
31 materielle, sondern auch immaterielle Schäden, sofern eine
32 schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht
33 werden kann.
34
35 Das Verhältnis der gesetzlichen Ansprüche von §§ 7, 8 BDSG
36 zu dem deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB
37 ist bisher jedoch noch umstritten. Hierzu werden
38 verschiedene Auffassungen vertreten, die jedoch im Ergebnis
39 mehrheitlich auch einen Ersatz von immateriellen Schäden bei
40 einer schwerwiegenden Verletzung aufgrund eines unzulässigen
41 oder unrichtigen Datenumgangs annehmen. Hierzu gibt es
42 jedoch noch keine Rechtsprechung.
43
44 Bei öffentlichen Stellen kann sich eine über §§ 7, 8 BDSG
45 hinaus-gehende Haftung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit nach
46 Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB oder im fiskalischen Bereich
47 aufgrund ver-traglicher oder deliktischer Haftung nach §§
48 31, 89 bzw. 831 BGB ergeben. Darüber hinaus können sich
49 Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB wegen schuldhaft
50 rechtswidriger bzw. miss-bräuchlicher Datenverarbeitung aus
51 vorvertraglicher bzw. vertraglicher Haftung ergeben.
52
53 Der Nutzen von Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht
54 ist in der Praxis dadurch beschränkt, dass es oftmals
55 schwierig ist, einen konkreten ersatzfähigen Schaden
56 aufzuzeigen. In vielen Fällen kann ein Schaden gar nicht
57 beziffert werden, weil keine konkrete materielle Einbuße
58 vorliegt. Immaterielle Schäden sind wiederum im deutschen
59 Recht generell nur unter sehr engen Einschränkungen
60 ersatzfähig. Schließlich kann aufgrund der technischen
61 Zusammenhänge auch der Nachweis der Kausalität für den
62 Schadenseintritt Schwierigkeiten bereiten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Bei der Verletzung des Rechts auf informationelle
2 Selbstbestim-mung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1
3 GG tritt selten ein materieller, sondern ein immaterieller
4 Schaden ein. Dem Betroffenen steht nach § 7 BDSG (in
5 Umsetzung von Art. 23 DSRL) gegenüber der verantwortlichen
6 (nicht-öffentlichen und öffentlichen) Stelle ein
7 Schadensersatzanspruch zu, sofern personenbezogene Daten
8 unzulässig oder unrichtig erhoben, verarbeitet oder genutzt
9 wurden und ein Schaden entstanden ist. Die fehlerhafte
10 Datenverarbeitung muss ursächlich für den Schaden geworden
11 und i. S. v. § 276 BGB schuldhaft, d. h. durch vorsätzlichen
12 oder fahrlässigen Umgang erfolgt sein. Dabei wird zunächst
13 schuldhaftes Handeln durch die verantwortliche Stelle
14 unterstellt, die nach § 7 S. 2 BDSG jedoch den
15 Entlastungsbeweis führen kann und damit die Möglichkeit zur
16 Exkulpation hat. Der zugefügte Schaden muss eine materielle
17 Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge haben, d. h. ein
18 sogenannter Vermögensschaden muss vorliegen, der konkret
19 beziffert werden muss.
20
21 Nach § 8 Abs. 1 BDSG (ebenfalls in Umsetzung von Art. 23
22 DSRL) besteht bei automatisierter Datenverarbeitung durch
23 öffentliche Stellen für den Betroffenen ein
24 Schadensersatzanspruch bei unzulässiger oder unrichtiger
25 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
26 Daten. Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung soll
27 die „typische Automationsgefährdung“ abdecken, also Schäden,
28 die durch automatisierte Verfahren eingetreten sind. Es
29 besteht keine Exkulpationsmöglichkeit für die
30 datenverarbeitende Stelle. Ersetzt werden nicht nur
31 materielle, sondern auch immaterielle Schäden, sofern eine
32 schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht
33 werden kann.
34
35 Das Verhältnis der gesetzlichen Ansprüche von §§ 7, 8 BDSG
36 zu dem deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB
37 ist bisher jedoch noch umstritten. Hierzu werden
38 verschiedene Auffassungen vertreten, die jedoch im Ergebnis
39 mehrheitlich auch einen Ersatz von immateriellen Schäden bei
40 einer schwerwiegenden Verletzung aufgrund eines unzulässigen
41 oder unrichtigen Datenumgangs annehmen. Hierzu gibt es
42 jedoch noch keine Rechtsprechung.
43
44 Bei öffentlichen Stellen kann sich eine über §§ 7, 8 BDSG
45 hinaus-gehende Haftung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit nach
46 Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB oder im fiskalischen Bereich
47 aufgrund ver-traglicher oder deliktischer Haftung nach §§
48 31, 89 bzw. 831 BGB ergeben. Darüber hinaus können sich
49 Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB wegen schuldhaft
50 rechtswidriger bzw. miss-bräuchlicher Datenverarbeitung aus
51 vorvertraglicher bzw. vertraglicher Haftung ergeben.
52
53 Der Nutzen von Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht
54 ist in der Praxis dadurch beschränkt, dass es oftmals
55 schwierig ist, einen konkreten ersatzfähigen Schaden
56 aufzuzeigen. In vielen Fällen kann ein Schaden gar nicht
57 beziffert werden, weil keine konkrete materielle Einbuße
58 vorliegt. Immaterielle Schäden sind wiederum im deutschen
59 Recht generell nur unter sehr engen Einschränkungen
60 ersatzfähig. Schließlich kann aufgrund der technischen
61 Zusammenhänge auch der Nachweis der Kausalität für den
62 Schadenseintritt Schwierigkeiten bereiten.

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