siehe auch: https://datenschutz.enquetebeteiligung.de/page/212_Grundprinzipien_des_Datenschutzrechts Zeile 49-56

Es gibt Situationen, in denen sich die Vertragspartner unterschiedlich stark gegenüberstehen. Für diese Fälle wird diskutiert, inwieweit eine freiwillige Einwilligung in die Datenerhebung vorliegt, insbesondere wenn Daten erhoben werden, die für die Erbringung der Dienstleistung selbst nicht benötigt werden. Für die Freiwilligkeit kann aber auch von Bedeutung sein, ob ein anderes Angebot in zumutbarer Weise zur Verfügung steht.