Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - Historie

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  • Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    von jensferner, angelegt

    Wenn heute jemand Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf fremden Seiten (etwa Foren, im folgenden als Beispiel genutzt) ausgesetzt ist, stellt das die Beteiligten vor grosse Probleme: Der in seinen Rechten verletzte kann sich gegen den Verursacher nicht wehren, er kann sich nur an den Forenbetreiber wenden. Gegenüber dem Forenbetreiber besteht kein Auskunftsanspruch bzgl. der Daten des Verletzers (so AG München (161 C 24062/10) und LG Düsseldorf (12 O 161/10)). Dennoch hat der Forenbetreiber ständig Probleme - wenn er nicht schnell genug reagiert, macht er sich z.B. abmahnfähig. Im Regelfall reagiert der Verletzte zudem mit einer Strafanzeige, weswegen der Forenbetreiber hinterher mit staatlichen Ermittlungsorganen konfrontiert wird - wieder Aufwand für den Forenbetreiber, zumal unangenehmer. Und auch wenn der Verletzte auf dem Weg an die Daten kommt, vergehen teilweise Monate, bis die Daten zur Verfügung stehen.

    Hinzu kommt, das keinesfalls feststeht, dass es keinen Auskunftsanspruch gibt: Immer noch wird aus dem Grundsatz von treu&Glauben ein Auskunftsanspruch hergeleitet, so dass Webmaster keine Rechtssicherheit haben, ob sie einem Auskunftsersuchen nun folgen sollen oder nicht. Gleich was sie tun: Es droht eine teure Klage hinterher.

    Die Situation ist für keine Seite befriedigend. Abhilfe schaffen könnte ein gerichtlicher Auskunftsanspruch für Opfer von Straftaten. Dieser müsste aber wenn, dann bei einem Gericht erwirkt werden. Die Kosten sollten dabei vom Verletzten getragen werden, nicht auf den Forenbetreiber abgewälzt werden können - wohl aber auf den später ermittelten Verletzer. Der Auskunftsanspruch könnte helfen, den heute oftmals rechtlosen Opfern von Straftaten wie Beleidigung und Identitätsdiebstahl ein Werkzeug zur Hand zu geben, um sich wirksam zu wehren. Andererseits kann man es so ausgestalten, dass Webmaster (anders als bisher) keinem Kostenrisiko und Rechtsrisiko ausgesetzt sind.