Wirksames Koppelungsverbot - Historie

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  • Wirksames Koppelungsverbot

    von sherz1, angelegt

    Wir brauchen eine Stärkung des Rechts auf anonyme Internetnutzung durch ein wirksames Koppelungsverbot (§ 12 Abs. 3 TMG). Ein Internet-Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig machen, die zur Bereitstellung der Telemedien nicht erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke.

    Derzeit begegnen Internetnutzer immer wieder Diensten, deren Bereitstellung von der Offenbarung von Geburtsdatum, Beruf oder persönlichen Interessen abhängig gemacht wird. Entsprechende Angaben werden unter anderem zu Werbezwecken genutzt oder weitergegeben. Diese Praxis muss zur Verhinderung von Datenmissbrauch und zur Stärkung des Nutzervertrauens unterbunden werden. Gerade die zwangsweise Erhebung überflüssiger Daten und die daraus resultierende Missbrauchsgefahr hält viele Bürger von der Nutzung der neuen Medien ab.

    Neben der Angabe überflüssiger Daten wird die Erbringung von Telemediendiensten oft auch davon abhängig gemacht, dass der Nutzer eine – meist unklar formulierte und mehrere Seiten lange – Einwilligungserklärung abgibt. Insbesondere große US-amerikanische Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, um die gesetzlichen Regelungen quasi insgesamt abzubedingen: Sie verlangen bei der Anmeldung die Einwilligung des Kunden, jeden Klick und jede Eingabe des Nutzers auf Vorrat speichern zu dürfen, vorgeblich, um Missbrauch bekämpfen und eine bedarfsgerechte Gestaltung ihrer Dienste anbieten zu können. Bei nicht im Internet tätigen Unternehmen ist es unüblich, sich eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über das erforderliche Maß hinaus erteilen zu lassen. Da nicht im Internet tätige Unternehmen problemlos auch ohne eine solche Einwilligung auskommen, ist ein berechtigtes Interesse der Anbieter von Telemediendiensten hieran nicht ersichtlich. Es widerspricht dem Zweck des Telemediengesetzes, Anbietern über den Umweg der Einwilligung eine weiter gehende Datenverarbeitung zu erlauben als sie bei nicht im Internet tätigen Unternehmen derselben Branche üblich ist.