Telemedien-Nutzungsgeheimnis einführen
Das Fernmeldegeheimnis muss auf die Nutzung von Internetdiensten erstreckt werden („Telemedien-Nutzungsgeheimnis“). Die bei Internet-Diensteanbietern wie Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken anfallenden Nutzungsspuren sind mindestens ebenso sensibel wie die bei Telekommunikationsunternehmen anfallenden Kommunikationsspuren.