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Telemedien-Nutzungsgeheimnis einführen


Das Fernmeldegeheimnis muss auf die Nutzung von Internetdiensten erstreckt werden („Telemedien-Nutzungsgeheimnis“). Die bei Internet-Diensteanbietern wie Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken anfallenden Nutzungsspuren sind mindestens ebenso sensibel wie die bei Telekommunikationsunternehmen anfallenden Kommunikationsspuren.


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