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Keine "freiwillige" Vorratsspeicherung von IP-Adressen und sonstigen Verkehrsdaten


Durch Änderung des § 100 TKG muss auch eine aus Providersicht freiwillige, anlassunabhängige Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten klar ausgeschlossen werden. Die nach § 100 TKG gesammelte Datenhalde geht sowohl hinsichtlich der protokollierten Informationen wie bezüglich der Datenverwendung (z.B. millionenfache Datennutzung zur Auskunfterteilung an Private nach § 101 UrhG) noch weit über die im Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vorgeschlagene einwöchige verpflichtende Vorratsdatenspeicherung hinaus. Daneben muss auch das vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung bestehende Recht, die unverzügliche Löschung von Abrechnungsdaten zu verlangen (§ 97 TKG a.F.), wieder eingeführt werden.


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